{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-16_5_StR_153_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-16","aktenzeichen":"5 StR 153/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"21\n99 07%\n5_StR 153/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpfleger Friedrich z mm zus Bew\n\ndort geboren am B 1551,\n\n- Sachbezeichnung: HB u.a. -\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Juni 1964, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.November\n1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt abgelehnt ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7\n\n- 2 -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist in zulässiger :\nWeisse auf die Entscheidung über die Unterbringung beschränkt.\n\nSie hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer durfte die Unterbringung nicht, wie sie\nes getan hat, deshalb ablehnen, weil zu erwarten sei, daß\nder Angeklagte in einem vor einem anderen Gericht schwebenden Verfahren, in dem er sich in Untersuchungshaft befand, untergebracht werden würde..\n\nDie Feststellungen der Strafkammer gaben keinen genügenden Anhalt für die sichere Erwartung, daß das schwebende weitere Strafverfahren zu einer Unterbringung des\nAngeklagten führen würde. Nur wenn die Strafkammer eine\nderartig sichere Erwartung hatte und haben durfte, hätte\nsie mit Rücksicht darauf von der Unterbringung absehen\ndürfen (BGHSt 15,279,283). Das Urteil enthält keinerlei\nFeststellungen darüber, daß die in dem schwebenden weiteren Verfahren abzuurteilende Tat, die der Angeklagte nach\nacm Gutachten des im vorliegenden Verfahren vernommenen\nSachverständigen im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit\nbegangen hatte, symptomatisch dafür sei, daß sein Zustand\nauch weitere erhebliche Rechtsverletzungen befürchten\nließe. Der Richter in dem anderen Verfahren hatte den\nAngeklagten auch nach der Untersuchung auf seinen Geisteszustand in Untersuchungshaft genommen, nicht seine vorläufige Unterbringung angeoränet.\n\nDie Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob die\nVoraussetzungen des § 42b StGB zur Zeit des Urteils vorlagen, das heißt, ob die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten mit Rücksicht auf die aus seinen\nkrankhaften Zustand sich ergebende Gefährlichkeit erfordere.\nDas hat die Strafkammer nicht getan.\n\n- 53.\n\nIhre Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht\nauch nicht, die Frage von sich aus zu beantworten, ganz\nabgesehen davon, daß der Eröffnungsbeschluß die Möglichkeit\nder Unterbringung nicht erwähnt und der Angeklagte auch\nnicht nach § 265 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen\nworden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt \". Koffka Schmidt\n Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-153-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-16/5-str-153-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.265896+00:00"}}