{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-09_5_StR_6_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-09","aktenzeichen":"5 StR 6/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_6/64 2\n199 0\n\nIn Namen des Volkes\n\n17\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nnieur, Abteilungsdirektor und Prokuristen\naus\n1896 u... VE ‚\n\n2. den Niederlassungsleiter und Prokuristen\nWalter K aus B ,\ndort geboren am 1904,\n\n1. den Oberi\nPaul R\ngeboren am\n\nwegen aktiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär kn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.Juni 1965\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagten freigesprochen worden sind.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die folgende Verfahrensrüge greift im Fall De»\ndurch. Nach dem Inhalt des Urteils hat der Angeklagte Ten\nsich dahin eingelassen, \"einer Bestechung der Zeugen (Bein\nund MW) hätte es ... gar nicht bedurft; KWb-Fahrt-.\n‚schreiber seien nun einmal die besten und würden sich selbst\ndurch ihre Qualität empfehlen. Kein pflichtbewußter Beamter\nhätte für seinen Fuhrpark deshalb andere als Kim -\nFahrtschreiber ankaufen können\" (UA S.58). Der Angeklagte\nKB nat - ausdrücklich nur zum Fall MP, sinngemäß\naber hilfsweise auch zum Komplex BilB - zu seiner\nVerteidigung vorgetragen, \"im übrigen hätte es „.. gar\nkeiner Bestechung bedurft, da Kienzle-Fahrtschreiber durch\nihre vorzügliche Qualität für sich selbst sprächen!\n\n(UA S.60). Darauf hat für den Fall, daß die Strafkammeyzum\nTatkomplex BB sich gehindert sehen sollte, die Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu verurteilen, weil der Zeuge\n\"Be auf dem Fahrtschreibersektor in der Zeit ab 1954:\nkeine Möglichkeit zur Auswahl unter Konkurrenzfabrikaten\ngehabt habe, sondern auf die Erzeugnisse der Firma 1\nangewiesen gewesen sei, im Verhältnis zur Firma HB ins- _\nbesondere deswegen, weil deren Fabrikat schlechthin unbrauchbar gewesen sei\", der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft behauptet, daß \"die Firmen W und H@WB in den Jahren\nab und nach 1954 Fahrtschreiber an öffentliche Einrichtungen und\nBetriebe verkauft haben und in der Lage gewesen sind, auf\nAnforderung bezw. nach Anregung Fahrtschreiber-Zusatzgeräte\n\nzu erstellen\", daß \"die Firma WB in den Jahren nach 1954.\nauch Fahrtschreiber mit viertem Schreiber entwickelt und\nangeboten hat\" und daß \"die H@B-Fahrtschreiber durchaus\nbrauchbar gewesen sind, und zwar auch für den Zeitraum ab\n\n-3-\n\n- 3 -\n\n1954\", Unter Angabe der Beweismittel hat er einen entsprechenden Hilfsbeweisamtrag gestellt, Di: Strafkammer hat\nGiesen Hilfsbeweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, sie\nstütze die Freisprüche nicht auf die angeführten Gründe\n(UA'5.68).\n\nDas tut sie aber doch, Denn sie bezeichnet die gesamte\n\n- Einlassung der Angeklagten als unwiderlegbar, indem sie er-\n\n. klärt, die Einlassung sei \"nicht ganz unglauhhaft!!; dies\ngelte auch für die Ansicht der Angeklagten, \"sine Bestechung\n‚wegen 'äer hervorragenden Qualität der KOEEB-Seräte: gar nicht\n‘nötig gehabt zu haben!\" (UA S.66). Die Voraussetzung für den\nHilfsbeweisamtrag lag danach doch vor; die Strafkammer hätte\nüber ihn also sachlich. befinden müssen.\n\nAuf diesen Fehler kahn, ungeachtet des Schreibens des\nZeugen BB von 16.Januar 1954 (UA S.19 ff.), das freisprechende Urteil zum Komplex DEE beruhen.\n\n: 2. Weiterhin Sußert das Landgericht. gegen die Einlassung des Angeklagten FT, das technische: ‚Anregungen\ndes Zeugen Bl der Grund für die Zuwendungen gewesen\n‚seien, selbst Bedenken ‚(UA S.62/65). Es sieht sie aber als\nnicht sicher widerlegt an. Bei dicdser Sachlage ist nicht\nersichtlich, warum die. Beweisbehäuptung, der Angeklagte\nrn habe im Laufe des Ermittlungsverfahrens auf Befragen\nzu keiner Zeit erklären können, welcher Art die angeblichen\ntechnischen Anregungen DB s gewesen seien, für die Entscheidung ohne Bedeutung: sein soll. Ihre Erheblichkeit 1a8t\nsich nicht mit dem: Landgericht \"deshalb verneinen, weil 68\nnur därauf ankomme,y ‘was .sich der Angeklagte, Re ei der |\n: Vorteilsgewährung gedacht. und ober mit Bestechungsvorsatz u\ngehandelt‘ \"habe. Gerade: dafür komte wesentlich sein, ob er \\\nim Ermittlungsverfahren. die. angeblichen ‚Anregungen ei _D\nnicht einmal mehr hat. bezeichnen können. Auch auf diesen\nVerfahrensmängel kann die Verurteilung jedenfalls des\n\nAngeklagten Fe im. Komplex DEE berunen.\n\n-4-\n\n3. Im Fall Milde muß die Freisprechung beider\nAngeklagten aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen\naufgehoben werden. Die Beweiswürdigung weist einen Widerspruch auf. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, beide\nAngeklagte seien mit dem Oberpostrat 18 weder durch\ngesellschaftliche Beziehungen noch durch persönliche Freundschaft verbunden gewesen (UA S.62). Andererseits bezeichnet\nsie an späterer Stelle des Urteils die Einlassung der\nAngeklagten, \"dem Zeugen 1 die Geschenke nur aus gesellschaftlichen, freundschaftlichen und privaten Gründen gewährt\nzu haben!', als nicht ganz unglaubhaft (UA S.66). Beides ist\nnicht miteinander vereinbar, mag es sich einmal auch um eine\nobjektive Feststellung und zum anderen um den (subjektiven)\nBeweggrund handeln. Es ist nicht einzusehen, wie ein\nGeschäftsmann einen für die Beschaffung von Geräten verantwortlichen Beamten aus den behaupteten Gründen zu beschenken\nbeabsichtigt, ohne daß objektiv gesellschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen bestehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\nBörker Kersting\n\nÄ \"ii","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/5-str-6-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-09/5-str-6-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:53.026843+00:00"}}