{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-02_5_StR_161_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-02","aktenzeichen":"5 StR 161/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ch\nden\n\n5_StR 161/64 2192 078\n\nIn Nanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Wolfgang K le aus zen\ndort geboren am ie 1940,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.Februar 1964 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 17.Februar 1964 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe\nangerechnet,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n«U\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich\ngegen die Schuläsprüche wendet, offensichtlich unbegründet.\nIhre Einzelausführungen richten sich nur gegen den Strafausspruch und damit verbunden die Entscheidung aus\n§ 42m StGB. Das Rechtsmittel konnte auch insoweit keinen\nErfolg haben.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde der Verletzung des\n§ 244 Abs.2 StPO ist unzulässig, weil in der Revisionsbegründung weder das Beweisthema noch die Beweismittel\nangegeben worden sind, deren sich die Strafkammer nach\nMeinung der Revision hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168).\nSoweit der Beschwerdeführer die falsche Anwendung der\nAbsätze 2 und 3 des § 267 StPO rügt, handelt es sich um\neine Sachrüge.\n\n2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung hat\nkeinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\n\na) Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich zu seinen\nGunsten gewertet, daß der Angeklagte bisher unbestraft ist\nund ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Richtig ist\nallerdings, daß sich die Strafzumessungsgründe nicht ausdrücklich mit dem sonstigen Werdegang des Angeklagten\nbefassen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die\nStrafkammer bei der Strafzumessung übersehen hat, was hierzu\nam Eingang der Urteilsgründe zwar knapp, aber ausreichend\nfestgestellt worden ist. Der Matrichter ist nicht verpflichtet,\nalle Gesichtspunkte, die sich bei der Strafzumessung ergeben, vollständig und im einzelnen in den Strafzumessungsgründen zu behandeln. Es genügt, wenn die bestimmenden Tatsachen angegeben worden sind. Dem werden die Urteilsgründe\ngerecht, die als bestimmend für die Frage, ob mildernde\nUmstände vorliegen, und für die Höhe der Strafe die Schwere\nder Taten und die Brutalität herausstellen, mit der der\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nAngeklagte seine Opfer behandelte, insbesondere den zehn\nJahre alten Alfred KB.\n\nb) Zuzugeben ist der Revision, daß es bedenklich\nwäre, wenn das Landgericht in der Tatsache, daß der Angeklagte in glücklicher Ehe lebte, einen Straferschwerungsgrund gesehen hätte. So sind aber die Ausführungen der\nStrafkammer auf Seite 18 UA: \"Er (der Angeklagte) lebte\nin glücklicher Ehe, und gerade aus diesem Grunde ist\nseine Tat um so verwerflicher zu beurteilen\" nicht zu\nverstehen. Sie besagen erkennbar, daß beim Angeklagten\neine sexuelle Notlage nicht vorlag. Diese Erwägung ist\nnicht zu beanstanden.\n\nc) Wenn es in den Strafzumessungsgründen. (UA S.19)\nheißt, die Abscheulichkeit der Straftaten verlange auch\neine Berücksichtigung des Abschreckungszweckes bei der\nStrafzumessung, so wird damit nicht vollends klar, ob\nmit der verhängten Strafe der Angeklagte oder die Allgemeinheit abgeschreckt werden soll. Jedenfalls ergeben\ndie Gründe nichts dafür, daß auch für den letztgenannten\nFall der Abschreckungsgedanke derart berücksichtigt worden\nist, daß die Strafe dem Gedanken der gerechten Vergeltung\nwiderspricht und daher nicht mehr schuldangemessen wäre.\n\nd) Die Strafkammer berücksichtigt weiter. als strafschärfend die Hinterlist, mit welcher der Angeklagte die\nArglosigkeit und Hilfsbereitschaft seiner Opfer ausgenutzt\nhat. Ohne Erfolg weist in diesem Zusammenhange die Revision\ndarauf hin, daß die Hinterlist (im Falle Alfred Kg)\nauch zur Begründung der (tateinheitlichen) gefährlichen\nKörperverletzung gedient hat und allgemein Tatbestands-\n\n“ merkmale nicht strafschärfend verwendet werden dürfen. Die\nRevision übersicht, daß im Falle i die Strafe nicht dem\n§ 2234 StGB entnommen worden ist.\n\nA\n\n-4-\n\ne) Das Landgericht hat die Bildung einer Gesamtstrafe\nnicht nochmals selbständig begründet. Auch das ist jedoch\nnicht zu beanstanden. Die Strafzumessungsgründe ergeben,\ndaß die für die Einzelstrafen angeführten Strafminderungsund Straferhöhungsgründe entsprechend auch für die Gesamtstrafe gelten (vgl. BGHSt 8,205,210).\n\n3. Die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis\nauf Lebenszeit sind zwar nur knapp, aber bei der Schwere\nder Verfehlungen des Angeklagten, insbesondere dem zehnjährigen Alfred I ] gegenüber, ausreichend. Dafür, daß\ndie Strafkammer verkannt habe, daß es sich bei der Anordnung\naus § 42m StGB um eine Sicherungsmaßnahme, und nicht um\neine weitere Strafe für den Angeklagten handle, liegen\nentgegen der Behauptung der Revision keine Anhaltspunkte\nvor,\n\nWenn die Strafkammer ausführt, es sei damit zu rechnen,\ndaß der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe eine starke\nGefährdung der Umwelt darstellen werde, so ist auch diese\nFeststellung im Revisionsverfahren nicht angreifber.\n\nSarstedt Koffka Siener\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/5-str-161-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/5-str-161-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.718166+00:00"}}