{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-02_5_StR_158_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-02","aktenzeichen":"5 StR 158/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"35 120/64 2192 019\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Hans 1 EEE zu: Se,\ngeboren am EEE 1919 in Tegggm Krei: To\n\n(Ostpreußen),\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mm\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof m\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär m\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.November 1963\nwird verworfen, jedoch der Schuldspruch dahin\ngeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich\nverübter Unterschlagung fortfällt.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführts\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist\nrechtlich fehlerfrei. Dagegen kann seine zusätzliche Verurteilung wegen einer mit der Untreue in Tateinheit\nzusammentreffenden Unterschlagung nicht bestehenbleiben.\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\ndie im Dezember 1961 aus der von ihm verwalteten Kasse\ndes !Bundes Deutscher Berufsboxer' (BDB) entnommenen\n12.000 DM zugegebenermaßen von vornherein mit dem Willen\nan sich genommen, sie - wenn auch nur vorübergehend -\nfür sich zu behalten (UA S.41, 49). Wie das Landgericht\ninsoweit zutreffend annimmt, handelte er schon damit\npflichtwidrig zum Nachteil des BDB (UA S.54). Bei solcher\nSachlage wird aber nach ständiger Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofes die Unterschlagungshandlung durch die Bestrafung wegen Untreue\nmit abgegolten (vgl. BGH GA 1955,271/272 mit Nachweisen\nund BGH 5 StR 47/59 vom 24.März 1959). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch bis in die\njüngste Zeit festgehalten. Da der Sachverhalt erschöpfend\nfestgestellt ist, so daß weitere tatsächliche Erörterungen\nnicht erforderlich sind, kann der Senat den aufgezeigten\nRechtsirrtum in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO\n\nan\n\n- 3.\n\ndurch Änderung des Schuldspruchs beseitigen. Der Strafausspruch ist durch den Rechtsmangel nicht beeinflußt.\nDenn am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hat sich durch\ndie fehlerhafte Annahme einer zusätzlichen tateinheitlichen Unterschlagung nichts geändert.\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen in vollem Umfange\nbei.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/5-str-158-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/5-str-158-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.701527+00:00"}}