{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-06-02_5_StR_143_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-06-02","aktenzeichen":"5 StR 143/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 143/64\n\n2192 020\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Neusiedler Arnold H m ,\nzuletzt wohnhaft gewesen in SW Kreis zB,\ngeboren an EB 1910 in EB EB (Abessinien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Juni 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka -\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Berlin vom 22,.November 1965 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGrü nd e\n\nDie von den beiden Verteidigern und von dem Angeklagten\npersönlich begründete Revision erhebt außer der allgemeinen\nSachrüge eine Reihe von Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel\nist nicht begründet.\n\nIs\n\n1. Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag auf Vernehmung\ndes Sachverständigen Dr. WEB mit fehlerfreier Begründung\nabgelehnt. Auch die Aufklärungspflicht gebot seine Vernehmung nicht. Einen allgemeinen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gibt es nicht. Die Verlesung des\nGutachtens von Dr. Wim von 10.Mai 1948 war gemäß\n§ 256 StPO gerechtfertigt.\n\n2. Auch den Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren\nGutachters über den Nachweis von Acedicon hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Gutachten\nProf CM sab keinen Anlaß zu weiterer Beweiserhebung.\n\nEs sagt nicht, daß in der Tasse kein Acedicon gewesen sein\nkönne, weil es nachträglich nicht mit Sicherheit nachgewiesen\nwerden konnte. Es ist einem Sachverständigen auch nicht\nverboten, mit anderen Fachkollegen zu sprechen, um alle\nMöglichkeiten zur Aufklärung der ihm gestellten Fragen aus\nseinem Wissensgebiet auszuschöpfen (vgl. RGZ 151,349,356;\n\nBGH VersR 1960,998,999).\n\n3. Auch bei der Ablehnung des auf die Vernehmung der\nÄrztin Dr.KEEMB gerichteten Beweisamtrages hat das Schwurgericht keine verfahrensrechtlichen Grundsätze verletzt.\n\n4. Die jetzige Einlassung des Angeklagten über die\nTodesursache hat das Schwurgericht auf Grund der Demonstration an einer lebensgroßen Frauenpuppe und des medizinischen\n\n- 3.\n\n1\n\n-3-\n\nGutachtens von Dr. Se (VA 5.55,56) für widerlegt erachtet,\nDaß das Schwurgericht bei der Beurteilung dieser Ursache\nteilweise mit den Darlegungen der Verteidigung in der Hauptverhandlung übereinstimmt, ist kein Verfahrensfehler.\n\n5. Die Rüge, das Schwurgericht hätte die Aussage des\nArztes und Rechtsanwalts Dr.Dr.C@WB nicht verwerten dürfen,\nist offensichtlich unbegründet.\n\n‚6. Die Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen\n_ im sowjetisch besetzten Gebiet durften und mußten verlesen\nwerden; die Verteidigung hat der Verlesung denn auch nicht\nwidersprochen. | 0\n\nII.\n\nDa auch die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt, ist der Revision der Erfolg zu versagen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem .Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/5-str-143-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-02/5-str-143-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.685911+00:00"}}