{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-26_5_StR_149_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-26","aktenzeichen":"5 StR 149/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR 149/64 2192 022\n\nInNauaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann 7 Em aus Sem,\ngeboren am di 1935 in ri (Litauen),\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nfür R\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr us\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär im\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\necht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 14.Januar 1964\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFi ER\n\nDe\n\n-2_\n\nGründe\n\n1. Die Ehefrau des Angeklagten ist allerdings nicht\nüber ihr Recht belehrt worden, das Zeugnis zu verweigern.\nDas ergibt die Sitzungsniederschrift. Auf diesem Verstoß\nkann das Urteil aber nicht beruhen, weil die Zeugin von\nselbst die Aussage verweigert hat. Das Verweigerungsrecht\nwar ihr also bekannt.\n\nFehl geht die Meinung der Revision, die Zhefrau\nhätte auch über die Folgen belehrt werden müssen, die\neine Aussageverweigerung für den Angeklagten haben könnte.\nEine solche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor. Im\nübrigen trifft es nicht zu, daß die Strafkammer aus der\nAussageverweigerung Folgerungen gezogen hat, die dem Angeklagten nachteilig waren. Das Landgericht hat lediglich\nfestgestellt, der Versuch des Beschwerdeführers, seine\nUnschuld zu beweisen, sei aus mehreren Gründen nicht geglückt. Auf Grund anderer Beweismittel hat der Tatrichter\ndann die Überzeugung von der Schulä des Angeklagten\ngewonnen.\n\n2. Für einen Verstoß gegen § 261 StPO besteht kein\nAnhalt. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist der\nVorhang, an dem sich eine Gardinenrolle mit Klemmen befand,\nin Augenschein genommen worden. Die Augenscheinseinnahme\nam Tatort - dort befanden sich die anderen Klemmenrollen -\nstellt der Beschwerdeführer aber selbst nicht in Abrede.\nDie Strafkammer hat also ihre Überzeugung auch insoweit\nauf Vorgänge gestützt, die Teil der Hauptverhandlung waren.\n\n3. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen \"sämtliche Schuhe des Angeklagten überprüfen lassen\" nissen. Diese Notwendigkeit\nbrauchte sich dem Tatrichter ohne besonderen Beweisamtrag\n\n- 3.\n\ner\nLER\n\n._3-\n\ndes Verteidigers nicht aufzudrängen.\n\n4. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision\ndes Angeklagten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt \\ Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/5-str-149-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/5-str-149-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.602524+00:00"}}