{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-26_5_StR_147_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-26","aktenzeichen":"5 StR 147/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 147/64 2192 022\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nFritz C EEE au: Sa,\ngeboren am Em 1906 in Dee (Ostpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.&.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‘in der\nSitzung vom 26.Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr km\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär m\nals Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 25,November 1963\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 14\nder Urteilsgründe wegen versuchter Vornahme\nunzüchtiger Handlungen an einem Kinde\nverurteilt worden ist,\n\nvn, .\n\n-2-\n\nb) im Gesamtstrafausspruch einschließlich der\nNebenstrafe aus § 32 StGB und\n\n'e) hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, . auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n3. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Sachrüge, die sich gegen das gesamte Urteil\nwendet und zu der Einzelheiten vom Beschwerdeführer nicht\nvorgetragen worden sind, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Verfahrensbeschwerde betrifft nur die Fälle 3\nund 14 der Urteilsgründe. In diesen Fällen war das\nVerfahren entsprechend der Anklageschrift gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs eröffnet worden, sich je\neins vollendeten Sittlichkeitsverbrechens\nschuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn jedoch\nwegen Versuchs eines Verbrechens nach 8 176\nAbs.1 Nr.3 StGB verurteilt. Auf diese Veränderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte trotz der\nVorschrift des § 265 Abs.1l StPO nicht hingewiesen worden.\nDas beanstandet die Revision mit Recht. Sie hat auch\nzutreffend ausgeführt, daß der Hinweis auf Grund des\n8 265 Abs.1 StPO nicht etwa deshalb entfällt, weil in der\nHauptverhandlung, soweit sie am 25.November 1963 stattgefunden hat, wegen eines Selbstmordversuchs des Angeklagten nach § 231 Abs.2 StPO in dessen Abwesenheit\nverhandelt worden ist (vgl. dazu Geier in Löwe/Rosenberg\n21.Aufl. StPO § 231 Anm. 4 c mit Nachweisen). Schließlich\nist der Revision darin beizutreten, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten, der die Tat geleugnet hat, in den Fällen\n3 und 14 auf dem gerügten Verstoß beruhen kann.\n\n3, In den Fällen 3 und 14 mußte das angefochtene\nUrteil daher im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben\n\nwerden. Damit verliert auch die Gesamtstrafe einschließlich\n\ndes Ehrenrechtsverlustes ihre Grundlage. Die übrigen\nEinzelstrafen konnten jedoch bestehenbleiben. Sie sind\n\n-4-\n\n-4-\n\nersichtlich von den nunmehr aufgehobenen Fällen nicht\nbeeinflußt worden. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß\ndie beiden Verurteilungen wegen Versuchs für die Anwendung\ndes § 20a StGB irgendwie von entscheidender Bedeutung\ngewesen sind. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\ndaß die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafschärfung\nnach § 20a StGB auch dann Gebrauch gemacht hätte, wenn\n\ndie Fälle 3 und 14 nicht abgeurteilt worden wären. Sie\nerwähnt diese nämlich im Gegensatz zu den vollendeten\nTaten bei der Würdigung des Angeklagten als eines\nGewohnheitsverbrechers nicht.\n\nMit der Gesamtstrafe war auch die Maßnahme aus\n& A2e StGB aufzuheben, Auch insoweit wird die Strafkammer\nerneut entscheiden müssen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer . . Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/5-str-147-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/5-str-147-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.584536+00:00"}}