{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-26_5_StR_136_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-26","aktenzeichen":"5 StR 136/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja\n\nStGB §§ 2536, 240, Vorben. zu § 73 - Gesetzeseinheit -\n\nSoweit Entführung und Nötigung in Gesetzeseinheit stehen,\nkann, wenn der Strafantrag fehlt, auch die Nötigung nicht\nverfolgt werden (gegen RG JW 1934,2919°2).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlungs ja\n\nStGB §§ 2536, 240, Vorben. zu § 73 - Gesetzeseinheit -\n\nSoweit Entführung und Nötigung in Gesetzeseinheit stehen,\nkann, wenn der Strafantrag fehlt, auch die Nötigung nicht\nverfolgt werden (gegen RG JW 1934,2919°2).\n\nBGH, Urt. v. 26. Mai 1964 - 5 StR 136/64 -\nLG Berlin\n\n5_ StR 156/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den ven cr en Peter R aus De,\ngeboren sn in 1943 in\n2. den Malerpolier Fred B EB au: Bein\n\ndort geboren am EB 1942,\n- Sachbezeichnung: Be u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlicher Nötigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Mai 1964, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär nm\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.September\n1963 gegen den Beschwerdeführer und den Angeklagten\nBm aufgehoben.\n\nBeide Angeklagte werden auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 2 -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte Re und seine Mitangeklagten,\nDem und VE, die keine Revision eingelegt haben,\nlernten nachts in einer Gastwirtschaft in Bese-MO sis Hausfrau Ellinor Hwkennen. Als diese\nnach Hause fahren wollte und eine Taxe verlangte, holte\nder Angeklagte RB heimlich seinen Kraftwagen herbei.\nVon den beiden anderen Angeklagten wurde Frau HB\nveranlaßt, sich in den Wagen zu setzen, den sie infolge\nihrer starken Kurzsichtigkeit für die gewünschte Taxe\nhielt. Sie bemerkte ihren Irrtum erst, als BB und\nNEE Plötzlich mit einstiegen und Fe sofort\nlosfuhr. In der Absicht, zu dritt mit ihr geschlechtlich\nzu verkehren, fuhren die Angeklagten die Frau, die nach\nHause gebracht zu werden verlangte, gegen ihren Yiderspruch in ein entlegenes dunkles Waldstück nahe der\nZonengrenze und hielten dort an. Zufällig erschien eine\nFunkwagenstreife und griff auf einen Zuruf der Frau ein.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung nach § 240 StGB verurteilt.\n\nWie die Revision des Angeklagten Re nit\nRecht geltend macht, liegt statt der Nötigung der\nengere Tatbestand der Entführung wider Yillen nach\n§ 236 Abs.1 StGB vor. Den Strafantrag, der nach dem\nzweiten Absatz dieser Bestimmung erforderlich ist, hat\nFrau Hm auf B1.9 Rücks. Bd.I der Akten nur \"gegen\nden Mann, der mich im Wagen unsittlich berührte\",\ngestellt. Das war der Angeklagte MB (vi S.8).\n\nDie beiden anderen Angeklagten dürfen daher wegen des\nVerhaltens, das die Entführung ausmacht, nicht verfolgt\nwerden, auch nicht auf Grund der allgemeineren Bestimmung\ndes:§ 240 StGB. Sonst könnte jede gewaltsame Entführung,\nwenn kein Strafantrag vorliegt, als Nötigung geahndet\nwerden. Das widerspräche dem Sinne des § 236 Abs.2 StGB.\nNach ihm soll der Wille der cntführten Frau über die\nstrafrechtliche Verfolgung der Tat überhaupt,und nicht\nnur darüber entscheiden, ob § 236 Abs.1 StGB oder andere\nStrafbestimmungen, die keinen Strafantrag voraussetzen,\nanzuwenden sind. Der abweichenden Auffassung, die das\nReichsgericht für das Verhältnis der §§ 236, 239 StGB\n„vertreten hat (RG Ji! 1934,2919°2 /nur Leitsatz/), vermag\nder Senat nicht zuzustimmen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Rip hat\nhiernach keinen Bestand. Das gilt nach § 357 StPO\nauch für das Urteil gegen den Angeklagten Bisww. Denn\nals \"Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes\"\nim Sinne dieser Vorschrift ist auch der Mangel einer\nVerfahrensvoraussetzung anzusehen, weil er ebenfalls\nvon Amts wegen zu berücksichtigen ist.\n\nDa das Verfahren nicht wegen Entführung, sondern\nwegen versuchter Notzucht eröffnet worden war, stellt\nder Senat es nicht ein, sondern spricht beide Angeklagte frei. Ihre notwendigen Auslagen der Landes-\n\nkasse aufzuerlegen, erscheint unangemessen, Einen\nAnspruch darauf haben sie nicht, weil ihre Tat eine\ngrobe Unsittlichkeit enthält.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/5-str-136-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/5-str-136-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.567192+00:00"}}