{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-26_5_StR_135_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-26","aktenzeichen":"5 StR 135/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 135/64\n\nIm Namen des Vo1xe4192 025\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroingenieur Werner R dm zu: sen (EEE) ‚\ngeboren am Em 1913 in IE Kreis LE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Mai 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 8.November 1963 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 8.November 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI,\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nl. Die Revision legt dar, die Strafkammer habe zu\nUnrecht die Zeugin Ellen Nm vernommen und vereidigt. Diese sei mit dem Angeklagten verlobt und habe\nmit Rücksicht hierauf erklärt, ihr Zeugnis verweigern\nzu wollen. Der Beschluß, durch den die Strafkammer festgestellt habe, es liege, kein Verlöbnis vor, sei zu\nUnrecht ergangen.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nUm die Behauptung der Zeugin, sie sei mit dem\nAngeklagten verlobt, nachprüfen zu können, hat das\nGericht den Verteidiger veranlaßt, einen zwischen den\nbeiden geschlossenen \"Ehevertrag\" einzureichen und hat\nFrau Nom dazu gehört. Hierzu war es, entgegen den\nAusführungen der Verteidigung, nicht nur berechtigt,\nsondern verpflichtet, da es Zweifel an der Behauptung\nhatte. '\n\nDer eingereichte \"Ehevertrag\" beginnt mit folgenden\nWortens\n\n\"Da Frau Ellen NEM zus besonderen Gründen\nnicht ihr Verhältnis mit dem obig benannten\nWR durch eine Eheschließung vor dem\nStandesbeamten legitimieren kann, sind beide\nPartner übereingekommen, durch diesen Vertrag\nein ehegleiches Verhältnis einzugehen. !\"\n\nFrau N nat bei ihrer Vernehmung zur Frage des\nVerlöbnisses folgendes bekundets\n\n\"Ich fühle mich als Verlobte des Angeklagten.\nWenn ich meine Rente im Falle einer Eheschließung verliere, dann kann ich den Angeklagten nicht heiraten. Die Verhandlungen\nüber die Rentenkapitalisierung sind nicht\nabgeschlossen.\n\nDer Ehevertrag vom 3.November 1957 gilt noch\nheute zwischen mir und dem Angeklagten; er\ngilt als unser Verlöbnis.!\"\n\nWenn es auch einem Verlöbnis nicht. unbedingt entgegensteht, daß die Eheschließung von einer Bedingung\nabhängig gemacht wird, sofern nicht das Verlöbnis dadurch\nunsittlich wird (Palandt, BGB 23.Aufl. Bemerkung 1\nvor § 1297), so konnte doch das Gericht aus dem Vertrag\nund den Angaben der Zeugin schließen, daß ein ernsthafter\nWille zur Eheschließung nicht bestand. Das hat es durch\nfolgenden Beschluß getans\n\n\"Es liegt kein Verlöbnis im Sinne des § 52\nziff.1 StPO vor, da die Zeugin erklärt hat,\ndaß sie im Falle eines durch die Eheschließung\n\nbedingten Rentenverlustes keine Ehe mit dem\nAngeklagten eingehen wolle und im übrigen den\nsogenannten Ehevertrag vom 3.November 1957\nnoch für verbindlich erachte. \"\n\n2. Die Revision sieht eine Verletzung des 8 251 Abs.2\nStPO darin, daß die Strafkammer entgegen dem Antrage des\nVerteidigers folgende Urkunden verlesen habes\n\n1. die Aussage des Zeugen Beginn\n(Bd.I Bl.1l d.A.);\n\n2. die Vernehmung des Zeugen Erg\nvom 24.November 1960 (Ba.I Bl.32 d.A.);\n\n3. die Vernehmung .der Zeugin Bes\n\n4. eine schriftliche Eingabe des Zeugen Deggiiinn\nvom 20.Januar 1962 \"\n(Bd.I B1.166 d.A.) und\n\n5. die Flüchtlingsbegründung des Zeugen Ben.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, die\nEheleute Dom zu vernehmen, statt die erwähnten\nUrkunden zu verlesen, mit der Begründung abgelehnt, daß\ndie Zeugen unerreichbar seien. Sie haben sich, so heißt\nes, am 22.Januar 1962 polizeilich abgemeldet und sind\nnach Mitteilung des Polizeipräsidenten in Berlin nach\nJohannesburg (Südafrikanische Union) verzogen. Dies\nhaben die Eheleute DW nit Schreiben vom 20. Januar\n1962 dem Gericht auch mitgeteilt. Die Ermittlungen nach\ndem dortigen Aufenthalt sind ergebnislos verlaufen.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer hätte die\nVoraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO nicht bejahen\ndürfen, ohne alle Mittel ausgeschöpft zu haben, um nach\ndem Verbleib der Zeugen Dim zu forschen, Insbesondere\nsei keine Aufenthaltsausschreibung der Eheleute Dem\nim Deutschen Fahndungsbuch erfolgt.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Das Gericht brauchte\nsich nach dem Brief der Eheleute DW, die angezeigt\nhatten, daß sie nach Südafrika verzögen, der entsprechenden\nAuskunft des Polizeipräsidenten und den in Johannesburg\neingeholten Auskünften von weiteren Ermittlungen nichts\nzu versprechen,\n\nern,\nim,\n\nII.\n\nSachliehrechtlich hat das Revisionsgericht das\nUrteil nach seinem’ ganzen Umfang geprüft. Es haben sich\ndabei keine Rechtsfehler ergeben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts. .\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-26/5-str-135-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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