{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-21_5_StR_430_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-21","aktenzeichen":"5 StR 430/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 430/64 | | “10 034 ‘\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechaniker Reiner W WW , ohne festen Wohneitz,:\n\ngeboren am EEEEEED 1945 in zu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, -\n\nJustizangestellte Em\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.Mai 1964 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Urteils, weil die Sachrüge aus folgenden Gründen durchgreift:\n\nDie Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\ndie gemeinschaftliche räuberische Erpressung (§§ 255, 253,\n47 StGB) und den in Tateinheit mit ihr verübten gemeinschaft\nlichen Raub (§§ 249, 47 StGB) unter den strafschärfenden\nVoraussetzungen der Nrn. 1 und 4 des § 250 Abs.1 StGB\nbegangen, findet in den bisherigen Feststellungen keine\nStütze.\n\nNr.1 der genannten Vorschrift setzt der äußeren Tatseite nach voraus, daß der Täter bei der Tat eine Waffe bei\nsich führt, deren er sich jederzeit bedienen kann (BGHSt 13,\n259). Das Urteil 1äßt nicht erkennen, daß diese Voraussetzun,\nhier erfüllt ist. Es sagt auf Seite 11 UA, daß die Pistole,\ndie der Angeklagte bei sich hatte, nicht geladen war. Dies\nschließt zwar nicht unbedingt aus, daß der Angeklagte sie\njederzeit als Schußwaffe (Waffe im technischen Sinn) benutzeı\nkonnte. Hierfür war aber erforderlich, daß er oder sein Mittäter Munition greifbar hatten. Dies wird nicht festgestellt.\nEs kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil sagt zwar auf Seite 9 UA, daß sich\nin dem Gepäck, das der 'ngeklagte und sein Mittäter am Tage\nvor der Tat im Hauptbahnhof in Zürich aufgegeben hatten, eine\nPistole \"mit Munition\" befand. Hieraus folgt aber nicht ohne\nweiteres, daß der Angeklagte oder sein Mittäter die Munition\nauch bei der Tat bei sich hatten. Sie kann bei dem aufgegeben\nGepäck liegengeblieben sein.\n\nOb die Pistole etwa als Schlagwerkzeug (Waffe im nichttechnischen Sinn) verwendet werden konnte, vermag der Senat\n\n‚en\n\n- — 4 _\n\nauf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zu entscheiden,\nNicht jede Pistole ist ein zum Schlagen geeignetes Werkzeug. Im übrigen setzt § 250 Abs.1 Nr.1 StGB insoweit der\ninneren Tatseite nach voraus, daß der Täter sich einer\nsolchen Verwendungsmöglichkeit bewußt ist (BGH aa0). Auch\ndies stellt das Urteil nicht fest.\n\nZu Nr.4 des § 250 Abs.1 StGB geht das Urteil zutreffend\ndavon aus, daß die Tat \"zur Nachtzeit\" begangen wurde. Was\ndie Revision hiergegen vorträgt, sind unzulässige Angriffe\ngegen die Feststellungen des Tatrichters.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\n\n“ sich in das Gebäude, in dem die Tat begangen wurde, \"ein-\n\ngeschlichen\", hält dagegen einer sachlichrechtlichen Prüfung\nnicht stand. Das Merkmal des \"Einschleichens\" in ein Gebäude\nwird nicht schon dadurch erfüllt, daß der Täter geräuschlos\nin das Gebäude hineingeht. Zum \"Einschleichen\" gehört mehr\n(BGHSt 9,253). Erforderlich ist, daß der Täter besondere\nVorkehrungen gegen seine Entdeckung trifft. Daß der Angeklagte und sein Mittäter beim Hineingehen in das Tatgebäude solche Vorkehrungen getroffen hätten, läßt das\nUrteil nicht erkennen. Tatort war die im 4.Stockwerk des\nTathauses gelegene Wohnung des.Arztes Dr.Stge. Darüber,\nwie der Angeklagte und sein Mittäter Rp in das Haus gelangt\nsind, sagt das Urteil überhaupt nichts. Es stellt nur fest,\ndaß der Angeklagte. sich im Hausflur versteckte, RWBien\nDr.St@B in üessen Wohnung antraf, die Wohnungstür nur\nanlehnte, sich mit Dr.St@W in dessen Wartezimmer zum\nAbendessen setzte, der Angeklagte alsdann leise die Wohnung\ndes Dr .St@EB betrat, in das Wartezimmer ging und die\nPistole auf Dr.St@W richtete, während ReggWdiesen aufforderte, ihnen Geld zu geben.\n\nZu Unrecht meint die Strafkammer, der mitgeteilte Sachverhalt ergebe, daß der Angeklagte sich in das Gebäude\n\nPR\n\nEr\n\n\"eingeschlichen\" habe, weil RW in Dr.Stillihden Einäruck\nerweckt habe, daß er, RB allein gekommen sei, während\nin Wirklichkeit der Angeklagte heimlich in den Hausflur\nmitgekommen sei. Dies geht schon deshalb fehl, weil der Angeklagte sich in demjenigen Zeitpunkt, in dem REP in\nDr.StgB jenen Eindruck erweckte, bereits - auf das\n‚verabredete Zeichen des R@ewartend -— in dem Tatgebäude\nbefand und das Merkmal des \"Einschleichens\" gerade voraussetzt, daß schon das Eindringen in das Tatgebäude unter\nbesonderen Vorkehrungen gegen eine Entdeckung geschieht.\n\nOb der Angeklagte dadurch, daß er sich im Hausflur\nversteckte, das Merkmal des \"Sichverbergens\" in § 250 Abs.l\nNr.4 StGB erfüllt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten insoweit\nnur zur Last, daß er sich \"eingeschlichen\" habe. Auf eine\nVeränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht hingewiesen worden.\n\nDie dargelegten Mängel betreffen die Schuld; Sie zwingen\ndas Urteil in vollem Umfange aufzuheben.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: '\n\nDie knappen Darlegungen, mit denen das Urteil die\nVoraussetzungen des § 105. Abs.1 Nr.1 JGG verneint, ermöglicher\nes dem Senat nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer bei dieser\nEntscheidung von rechtsfehlerfreien Erwägungen: aysgegangen\nist. Das gilt um so mehr, als das Urteil nicht mitteilt, was\nder psychologische Sachverständige Dr.Fischer, der ‚ausweislict\n\nYu\n\nder Urteilsgründe zur Frage des Reifegrades des Angeklagten\ngehört worden ist, hierzu ausgesagt hat, und der Sitzungsvertreter des Staatsanwalts ausweislich der Sitzungsniederschrift Anwendung des Jugendstrafrechts beantragt hat.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-21/5-str-430-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-21/5-str-430-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.761889+00:00"}}