{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-12_5_StR_185_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-12","aktenzeichen":"5 StR 185/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 185/64 2192 026\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Traktorfahrer Joszef T dm au: em,\ngeboren am EEE 1955 ir ie (Unsarn),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gewaltsamer Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof TEEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 14.Februar 1964 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nl. Die Aufklärungsrüge ist nicht in zulässiger Form\nerhoben, weil die Revisionsbegründung keine weiteren\nBeweismittel nennt, deren das Landgericht sich hätte\nbedienen sollen.\n\n..2. Die Rüge, daß die Strafkammer den § 261 StPO\nverletzt habe, ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift\nentscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung. Gerade diese\nfreie Überzeugung will die Revision nicht gelten lassen;\nsie sucht vergeblich eine eigene Beweiswürdigung an die\nStelle der gerichtlichen zu setzen, Die von ihr behaupteten\nwidersprüche sind nicht vorhanden. Das angefochtene Urteil\ngeht nicht, wie die kevision vorträgt, von einer versuchten\nNotzucht in Tateinheit mit versuchter Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an einem Kinde aus. Die Strafkammer konnte\nnicht feststellen, daß der Vorsatz des angeklagten sich\nauf das Alter des Kindes erstreckte; sie hält es für\nmöglich, daß der Angeklagte zu jenen Männern gehört,\n\n\"denen eine Berührung mit dem Geschlechtsteil einer Frau\ngenügt\", Dies letztere ist allerdings, wie die Revision\nmit Recht vorträgt, eine \"reine Vermutung\"; sie hat sich\njedoch nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt und\nbeschwert ihn deshalb nicht.\n\n3. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n4. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen, daß\ndie Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, der\nAngeklagte bereue seine Tat nicht, Da der Angeklagte die\nTat bestritt, hatte er keine Gelegenheit, Reue zu zeigen.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDie gerügte Strafzumessungserwägung läuft daher nur darauf\nhinaus, daß der Angeklagte wegen seines Bestreitens\nstrenger bestraft wird. Das ist ein Rechtsfehler.\n\n5. Die Entscheidung entspricht dem Antrageder Bundesanwaltschaft.\n\n.6. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen.\nIn die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht\naufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-12/5-str-185-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-12/5-str-185-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.634058+00:00"}}