{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-12_5_StR_134_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-12","aktenzeichen":"5 StR 134/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_134/64 2192 027\n\nIimNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Wirtschafterin Else I EB zeborene 1b\naus Be,\ngeboren am 901 in Du (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betrug.s i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Mai 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1963\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\nAngeklagte wegen Unterschlagung (II,12 der\nUrteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie\nhinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nPa rer\n\n- 2.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n zurückverwiesen. =\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den\nFällen Martha WEB (11,1 der Urteilsgründe), Gertrud von\nHB (11,2), Otto wi@m (11,5), Alfred win (11,4),\n\nDorothea PO (11,5), Antonius Si (11,9), Elise\nHE (11,11) ist ohne sachlichrechtlichen Fehler. Inso-\n\nweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\n2. Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges in den\nFällen Martha DB (11,5), Bruno ME (11,7) und\nEheleute P@® (II,8) hat ebenfalls Bestand. Die hiergegen\ngerichteten Revisionsausführungen greifen nicht durch.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, daß es in diesen\nFällen an hinreichenden Feststellungen zur Vermögensbeschädigung und zum Schädigungsvorsatz fehle.\n\nDer Verlust der Geldbeträge, welche die genannten\nDarlehnsgeber der Angeklagten gaben, bedeutete für die\nDarlehnsgeber eine Vermögensminderung, und damit eine Vermögensbeschädigung; denn sie erlangten nach den Feststellungen des Urteils in keinen der Fälle einen gleichzeitigen und gleichwertigen Vermögenszuwachs, der jene\nVermögensminderung ausglich.\n\nZuzugeben ist zwar, daB aie Feststellungen, welche das\nUrteil unter II, 6,7 und 8 der Urteilsgründe zu den einzelnen\nFällen mitteilt, hinsichtlich. der Vermögensbeschädigung\nund des Schädigungsvorsatzes unzulänglich sind. Die\nRevision übersicht aber, daß sie durch allgemeine Feststellungen ergänzt werden, welche das Urteil sowohl auf\nSeite 24 unten/25 UA als auch bei der rechtlichen\nWürdigung auf Seite 66 UA wiedergibt.\n\n-A-\n\n-4--\n\nOb die Feststellung, die Angeklagte habe \"in vielen\nFällen\" oder \"in den meisten Fällen!\" von vornherein den\nWillen gehabt, nichts zurückzuzahlen, auch für die hier in\nRede’ stehenden 3 Fälle gilt, läßt das Urteil allerdings\nunklar. Die Feststellungen auf Seite 24 unten/25 und 66 UA\nergeben aber, daß die Angeklagte \"in allen Fällen\", also\nauch in diesen drei Fällen bei ihrem geringen Einkommen\nund ihren hohen, drückenden Schulden von vornherein gar\nnicht in der Lage war, die Darlehnsschulden aus eigenen\nMitteln rechtzeitig und vollständig zurückzuzahlen, dies\nvielmehr voraussetzte, daß sie weitere Darlehen erhielt,\nwas jedoch unsicher war. Daß Darlehnsforderungen, deren\nrechtzeitige und vollständige Erfüllung von vornherein\nderart unsicher war, keinen vollwertigen Ausgleich für\ndiejenige Vermögensminderung darstellten, welche die\nDarlehnsgeber durch den Verlust der Darlehnsbeträge\nerlitten, liegt auf der Hand.\n\nDie Feststellungen ergeben weiterhin, daß die\nAngeklagte auch von vornherein mit der Möglichkeit rechnete, keine weiteren Darlehen zu erhalten und infolgedessen die Darlehnsschulden nicht rechtzeitig und voll-\n„ständig zurückzahlen zu können, und daß sie diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Damit hat die Strafkammer\nbedingten Schädigungsvorsatz, der für die Verurteilung\nwegen Betruges genügt, in rechtlich einwandfreier Weise\nfestgestellt.\n\n. Der Umfang der Betrugsschäden bestimmt sich nach der\nHöhe der erschwindelten Darlehnsbeträge, weil die’ Betrugstaten ı nit ihrer Zahlung. vollendet waren. \"Spätere Rückzahlungen durch die Angeklagte bedeuteten nur, \"daß ‘die\nAngeklagte die Betrugsschäden, welche sie angerichtet\nhatte, wieder. gutmachte. Es berührt daher nicht den\n\nUmfang des Betrugsschadens, daß das Urteil zum Fail Pr\n\n-5-\n\nhinsichtlich der Rückzahlung nur feststellt, die Angeklagte\nhabe die geliehene Summe \"nur teilweise\" zurückgezahlt.\n\nWas die Revision zu den genannten drei Fällen sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Erfolglos sind auch die Einwendungen der Revision\ngegen die Verurteilung wegen Rückfallbetruges im Fall\n\nSCH (11,10).\n\n\"Das Urteil legt allerdings auf Seite 51 UA dar, der\nBetrag des Darlehens sei zwar verhältnismäßig gering\ngewesen, so. daß die Angeklagte ihn aus ihrem Gehalt hätte\nzurückzahlen können. Ihre finanzielle Lage sei aber\n\"Ende März 1962\" wegen ihrer vielen laufenden Rückzahlungsverpflichtungen aus den Darlehen schon so unhaltbar\ngewesen, daß sie, wie sie wußte, auch kleinste Beträge\naus eigenen Mitteln nicht mehr aufbringen konnte. Diese\nDarlegungen, insbesondere die Worte \"Ende März 1962\"\nkönnten den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer\nes hier bei der Feststellung der Vermögensbeschädigung\nund des Schädigungsvorsatzes rechtsirrigerweise auf den\nZeitpunkt abgestellt, in welchem das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen war (1.Rate bis 24.März 1962;\n2.Rate bis 2.April 1962). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen als Überzeugung der Strafkammer,\ndaß die Angeklagte in diesem Falle ebenso wie in allen\nanderen Betrugsfällen schon bei dem Erhalt der Darlehnsbeträge (Anfang oder Mitte März 1962) damit rechnete und\nbilligend in Kauf nahm, daß sie das Darlehen weder rechtzeitig noch vollständig würde zurückzahlen können. Was das\nUrteil auf Seite 51 UA über die finanzielle Lage der\nAngeklagten für \"Ende März 1962\" sagt, zeichnet sich nach\nden übrigen Feststellungen des Urteils bereits Anfang\nMärz 1962 deutlich ab.\n\n-6-\n\n4. Die Verurteilung wegen Unterschlagung (II,12)\nmuß dagegen schon deshalb aufgehoben werden, weil die bisherigen Feststellungen es dem Revisionsgericht nicht ermöglichen, zuverlässig zu entscheiden, ob die Gelder, welche die\nAngeklagte im Auftrage der Eheleute Peg von den Heiminsassen\nkassiert hatte und (teilweise) für sich verbrauchte, wirklich\nEigentum der Eheleute Peg waren. Die Strafkammer wird daher,\nfalls sie das Verfahren insoweit nicht nach § 154 Abs.2 StPO\neinstellt, den Fall II,12 nochmals verhandeln müssen.\n\n5. Daß die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Unterschlagung die Anwendung des § 20a StGB und die Bemessung der\nfür die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen beeinflußt\nhaben kann, hält der Senat für ausgeschlossen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-12/5-str-134-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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