{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-12_5_StR_129_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-12","aktenzeichen":"5 StR 129/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 029\n5 StR 129/64\n(alt: 5 StR 21/63)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werksarzt Dr.med.Uwe Jens N GEEEE> zus ve;\ngeboren am Emm 1919 in ven,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 22.November 1963\nwird verworfen.\n\nDas Urteil wird jedoch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte \"unter Freisprechung im übrigen\"\nverurteilt ist, daß ihm die Kosten des Verfahrens\nnur im Umfange seiner Verurteilung auferlegt werden\nund daß sie im übrigen der Landeskasse zur Last\nfallen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision\nzu tragen.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1, Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Verteidiger\nist dem Gericht entgegen der Meinung der Revision kein\nverfahrensrechtlicher Fehler unterlaufen.\n\na) Die Verteidigung des Angeklagten ist nicht durch\neinen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden\n(§ 338 Nr.8 StPC).\n\nDer ausdrückliche Beschluß des Gerichts, daß Rechtsanwalt Dr. DW, der die Wahlverteidigung niedergelegt\nhatte, sich entfernen dürfe, b2deutete nur, er brauche nicht\ndamit zu rechnen, zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden.\nDas war sachgemäß, weil der Angeklagte ihm sein Vertrauen\nentzogen hatte.\n\nDaß der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen\nanderen Verteidiger beiordnete, beruhte auf § 145 Abs.l\nSatz 1 StPO. Im übrigen trat Rechtsanwalt Dr. Se bei\nallen folgenden Verhandlungen zur Sache nicht als Pflicht-,\nsondern als Wahlverteidiger auf.\n\nb) Die Hauptverhandlung hat nicht in Abwesenheit\n\"einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt,\nstattgefunden\" (§ 338 Nr.5 StPO).\n\nDie Verteidigung war zwar notwendig. Aber immer dann,\nwenn zur Sache verhandelt wurde, war ein Verteidiger anwesend und verhandlungsbereit. Der Verteidigerwechsel\nwährend der Verhandlung ist auch bei notwendiger Verteidigung nicht etwa in gleicher Weise gesetzlich ausgeschlossen wie ein Richterwechsel (BGHSt 13,337,341).\n\nDie übrigen breiten Ausführungen des Beschwerdeführers\nsind abwegig. Nur ein Fehler des Gerichts, nicht anderer\nProzeßbeteiligter, könnte zur Aufhebung des Urteils führen.\nIhn vermag die Revision nicht darzutun. Was sie vorträgt,\nläuft darauf hinaus, die Verteidigung durch Rechtsanwalt\nDr.Siller zu kritisioren. Das steht der Revision nicht zu.\nDem Rechtsanwalt Dr. SW erschien die Einarbeitungszeit\nausreichend, die ihm infolge der zweimaligen, mehrtägigen\nUnterbrechung der Hauptverhandlung zur Verfügung stand.\n\nOb er sich mit ihr begnügte oder - entgegen dem Willen\n\ndes Angeklagten -— eine Aussetzung nach $:145 Abs.3 StPO\nbeantragte, hatte er als unabhängiges Organ der Rechtspflege\nnach seiner Einsicht und seinem Gewissen selbst zu entscheiden und zu verantworten.\n\n2. Der Protokollführer der Strafkammer hat es einmal\nversäumt, Teile eines verwendeten Stempelaufdrucks zu\nstreichen. Die Revision macht daher geltend, aus der Niederschrift ergebe sich, \"daß der Zeuge Berthold BEE weder\nvereidigt noch nicht vereidigt wurde\" und daß keine\n\"Beschlußfassung über Vereidigung oder Nichtvereidigung\nerfolgte\",\n\nDiese Rüge macht nur einen Mangel des Protokolls .\ngeltend. Der Beschwerdeführer sagt selbst nicht, was in der\nVerhandlung in Wahrheit geschehen sein soll. Die Rüge ist\ndaher nicht in zulässiger Feise erhoben (BGHSt 7,162).\n\nII.\nDie Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die\nFeststellungen tragen die Verurteilung. Soweit sich die\nAusführungen im Nachtrag zur Revisionsbegründung überhaupt\n\nunzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet bewegen, sind\nsie offensichtlich unbegründet.\n\n-4h-\n\nDie Urtsilsformel muß jedoch in einem Nebenpunkte\nberichtigt werden. Dem Angeklagten war fortgesctzte schwere\npassive Bestechung zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn\nwegen dreier sulbständiger Fälle verurteilt und die übrigen\nnicht als erwiesen angesehen. Sie hätte ihn daher insoweit\nfreisprechen und dies bei der Kostenentscheidung berücksichtigen müssen. Der Senat holt beides nach.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmiät Schmitt\n\nDr.Börker Kersting\n\n! E\nAr E","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-12/5-str-129-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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