{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-08_5_StR_377_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-08","aktenzeichen":"5 StR 377/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"yes\n5 StR 377/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF “TO 050\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Gisela S EEE zeborene ME aus: I;\ngeboren am EEE 1955 ır mp Kreis um\n\nzur Zeit in Unterschungshaft,\n\nwegen besonders Schwerer Kindesmißhandlung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Justizangestellte\n\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\nerkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 8.Mai 1964\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 8.Mai 1964 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision der Angeklagten ist nicht begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Wie der\nSitzungsniederschrift zu entnehmen ist, hat der Vorsitzende\ndes Schwurgerichts allerdings die Vernehmung der Angeklagteır\nzur Sache unterbrochen, um den nachträglich erschienenen\nsachverständigen Zeugen Dr.Piscol zu vernehmen, der in der\nNeurochirurgisch-Neurologischen Universitäts-Klinik das\nschwerverletzte Kind betreut hatte. Erst nach Abschluß der\n‘ Anhörung des Zeugen Dr.Piscol ist die Angeklagte weiter zur\nSache vernommen worden (BdA.II B1.149 R, 150 d.A.). Darin\nliegt ein Abweichen von der in §§ 243 Abs.3, 244 Abs.1 StPO\nvorgeschriebenen Reihenfolge. Ein solches Abweichen kann\ndie Revision in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn der\nAngeklagte oder sein Verteidiger widerspricht. Denn die\nangeführten Verfahrensregeln sind Schutzvorschriften zugunsten des Angeklagten, auf deren Einhaltung er verzichten\nkann (BGHSt 19,93,97). Das hat die von einem Rechtsanwalt\nverteidigte Angeklagte hier stillschweigend getan. Weder\nsie noch ihr Verteidiger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls der Durchführung eines Teiles der Beweisaufnahnme\nvor Abschluß der Vernehmung der Angeklagten widersprochen.\n\n2. Auch der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.\n\nDie Anwendung der.§§ 2232 und 223b StGB 1äßt keinen\n-Rechtsirrtum erkennen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist auch die\nVerurteilung der Angeklagten wegen zweier selbständiger\nHandlungen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verhalten\nder Angeklagten stellt sich nach den tatsächlichen Feststellungen nicht als fortgesetzte Handlung dar. Eine solche\nsetzt voraus, daß der Täter aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz handelt. Gerade daran aber fehlte es hier, wie das\n\n- 4 -\n\n>.\nven\num,\n\nUrteil ausdrücklich feststellt. Nachdem die Angeklagte\nihr Ajähriges Kind mit einem Perionstrumpf gewürgt hatte,\nfaßte sie vor dem dem Jungen einige Zeit später mit einer\nWeinflasche versetzten. Schlag auf den Kopf einen \"völlig\nneuen Vorsatz\" (UA S.11).\n\nAber auch die Ableknung der von der Verteidigung vorgetragenen Annahme, daß die beiden Handlungen der 'ngeklagten\neine natürliche Handlungseinheit darstellten, 1äßt - im\nGegensatz zu der von der Bundesanwaltschaft vorgetragenen\n. Auffassung -. keinen Rechtsirrtum erkennen. Im vorliegenden\nFalle hat die Angeklagte ihr Ziel, das unaufhörlich nach\nseiner \"Oma\" rufende Kind zum Schweigen zu bringen, durch\ndas Würgen ihres Ajährigen Sohnes mit einem Strumpf zunächst\nerreicht. Joachim begann dabei zu röcheln und blieb\n‚schließlich \"kurze Zeit bewußtlos auf dem Boden liegen\"\n\n(UA S.7). Damit unterscheidet sich die Tat der Angeklagten\nmaßgeblich von dem Geschehen in dem in BGHSt 4,219 entschiedenen Fall, in dem die Täter ihr gerade erst begonnenes\nVorhaben, in eine Verkaufsbude einzubrechen, bei der Annäherung eines Polizeiwagens aufgaben, dann aber, als die\nPolizei verschwunden war, auf Grund neu gefaßten Vorsatzes\nfortsetzten und vollendeten.\n\nIn dem hier dem abgeschlossenen Geschehen einige Zeit\nspäter folgenden Verhalten der Angeklagten, das einem\n\"völlig neuen Vorsatz\" entsprang, konnte der Tatrichter\nrechtlich eine neue selbständige Handlung erblicken. Nachdem\ndie Angeklagte ihrem Unwillen und ihrer Enttäuschung darüber,\ndaß das Kind, wie sie aus dessen Schreien nach der \"Oma\"\nentnahm, ihre Schwiegermutter der eigenen Mutter vorzog,\ndurch ihr geschildertes Tun Luft verschafft hatte, machte\nsie sich zunächst in der Küche zu schaffen. Sie trank dort\nnoch eine halbe Flasche Bier und stellte die leeren Bierflaschen weg. Dann erst und aus einem anderen Beweggrund,\n\n-5 -\n\nnämlich aus Furcht vor den Nachbarn, entschloß sie sich,\n\nmit der Weinflasche auf das nunmehr im Wohnzimmer bei\noffener Tür zur Loggia weiter schreiende Kind einzuschlagen.\nEs ist unter diesen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, daß\ndas Schwurgericht die entsprechend: diesem Entschluß ausgeführte zweite Mißhandlung des.Kindes als eine nue\nselbständige Handlung angesehen hat. Einer Stellungnahme\n\nzu der Frage, ob bei Nichtvorhandensein eines einheitlichen\nVorsatzes überhaupt von einer natürlichen Handlungseinheit\ngesprochen werden kann (vgl. dazu die Anm. von Martin zu der\n0.2. Entscheidung in LM StGB § 74 Nr. Zu bedarf es bei.\ndieser Sachlage nicht. :\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung,\ndenen im wesentlichen bloße Vermutungen zugrunde liegen,\nsind offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält keinerle\nAnhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht sich bei Festsetzung der Strafhöhe von fehlerhaften Erwägungen hat leiter\n\nlassen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-08/5-str-377-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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