{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-05_5_StR_85_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"5 StR 85/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 85/64\n\n2192 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Anni EEE geborene N\naus VE Kreis vg\ngeboren an EEEEm 1952 in DEEEB Kreis vw,\n\nwegen fortgesetzter Körperverletzung mit tödlichem Ausgang\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Mai 1964, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom\n15.0ktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nen das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nsachlichen Strafrechts. Die Einzelangriffe gegen den\nSchuldspruch sind überwiegend unzulässig; sie leiden vor\nallem daran, daß sich die Beschwerdeführerin auf Erfahrungssätze beruft, die es nicht gibt.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat zur Revision wie folgt\nschriftlich Stellung genommen:\n\n“]. Darin, daß die Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB\nverurteilt worden ist, liest kein rechtlicher\nFehler. Das Schwurgericht geht zutreffenderweise davon aus, daß die Angeklagte durch eine\n'schwere stumpfe Gewalteinwirkung auf den\nKörper', durch einen 'Schlag gegen den Leib'\nihrer 6jährigen unehelichen Tochter Elsmargret\nderen Tod verursacht und damit den äußeren Tatbestand des § 226 StGB verwirklicht hat (UA S.14,\n15, 18). Daß es der Angeklagten nicht hat nachweisen können, diese Todesfolge fahrlässig\nverschuldet zu haben, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Nach dem Gutachten des ärztlichen\nSachverständigen Dr Sm kann die Gewaltanwendung auf den Leib des Kindes nur dadurch\ndie tödlichen Darmeinrisse hervorgerufen haben,\ndaß die Därme durch ein die natürliche Elastizität\ndes Bauchhöhleninhalts aufhebendes 'Widerlager'\nam Nachgeben gehindert und gegen die Wirbelsäule\ngepreßt wurden (UA 5.14). Dies 1äßt offen, daß\ndie tödlichen inneren Verletzungen des Kindes\nnicht allein durch den Schlag der Angeklagten,\n\n- 3 -\n\n- 5 -—-\n\nsondern im Zusammenwirken mit einem weiteren\nunglücklichen Umstand herbeigeführt wurden.\n\nIn einem solchen Falle kann der Tatrichter\n\njedoch nur bei Kenntnis von Art und Hergang der\nGewalteinwirkung zuverlässige Rückschlüsse darauf\nziehen, ob der Täter den Tod des Opfers als\nmögliche Folge der Mißhandlung hätte voraussehen\nkönnen oder müsssen. Da das Schwurgericht trotz\nAusschöpfung aller Beweismittel die Einzelunmstände der zum Tode des Kindes führenden Gewalteinwirkung nicht mehr hat aufklären können\n\n(UA S.18/19), bedeutet es keinen Rechtsfehler,\ndaß es sich am Nachweis der inneren Tatseite des\n§ 226 StGB gehindert gesehen hat. Vielmehr entspricht diese Beweisfolgerung dem Grundsatz, daß\ntatsächliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten\nzu dessen Gunsten ausschlagen nüssen.\n\nBei der Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nzeigt der 5chuldspruch jedoch in einem anderen\nPunkte einen rechtlichen Mangel zum Vorteil der\nAngeklagten.\n\nDas Schwurgericht hat möglicherweise den § 223a StGB\ndurch Nichtanwendung verletzt. Nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Angeklagte in\nder Zeit von August 1960 bis August 1962 ihre\n\nfünf bis sechs Jahre alte uneheliche Tochter\nEilsmargret fortwährend aus nichtigen Anlässen\n\n'mit dicken Stöcken, Holzscheiten und anderen\ngefährlichen Werkzeugen wahllos auf Körper, Kopf\nund Gliedmaßen geschlagen' (UA 5.4, 11, 17). Durch\ndiese Schläge, die im Laufe der Zeit immer\nschlimmere Formen annahmen (UA 5.22), brachte sie\n\n-4-\n\n-4-\n\ndem Kind an Kopf und Körper zahlreiche Wunden\n\nbei, wie sie im August 1962 bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus als teils noch\n\nfrisch, teils schon vernarbt festgestollt wurden\n(UA S.Y9, 22). Diese Handlungsweise der Angeklagten\nrechtfertigt nicht nur die Anwendung des § 223b StGB.\nVielmehr hat sie durch die Mißhandlungen, deren\nletzte sogar den Tod des Kindes verursachte,\nzusätzlich den äußeren Tatbestand der gefährlichen\nKörperverletzung nach § 223a StGB, begangen mit\ngefährlichen Werkzeugen und mittels einer das\nLeben gefährdenden Behandlung, erfüllt. Im Hinblick\ndarauf hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob\ndie Angeklagte auch mit dem entsprechenden Vorsatz\ndes § 223a StGB gehandelt und sich dadurch eines\n\n'\"- mit der fortgesetzten kindesmißhandlung tateinheitlich zusammentreffenden - Vergehens nach\n\n§ 223a StGB schuldig gemacht hat. Daß eine solche\nTateinheit rechtlich möglich ist, hat der Eundesgerichtshof bereits anerkannt (BGH 2 StR 66/59\n\nvom 16.März 1959). Unter diesem rechtlichen\nGesichtspunkt hat das Schwurgericht den Sachverhalt\naber nicht geprüft. Das ist ein Rechtsfehler\nzugunsten der Angeklagten. Denn es läßt sich\n\nnicht ausschließen, sondern liegt im Gegenteil\nnahe, daß ihr auch der innere Tatbestand des\n\n§ 223a StGB nachgewiesen worden wäre. Wegen der\nUnteilbarkeit des Schuldspruchs nötigt der aufgezeigte Rechtsmangel dazu, das Urteil vollen\nUmfangs aufzuheben.\n\nWenngleich der Angeklagten eine Körperverletzung\nmit Todesfolge bisher nicht nachgewiesen werden\nkonnte, ergeben die Urteilsgründe, daß das Schwurgericht sie dieses Verbrechens bis zuletz‘ für\n\n-5 -\n\n3.\n\n-5-\n\nverdächtig gehalten hat. Unter diesen Umständen\nbleibt auch für die neue Hauptverhandlung das\nSchwurgericht zuständig (BGH 5 StR 341/60 vom\n13.Dezember 1960; 5 StR 246/61 vom 11.Juli 1961).\n\nDa das Urteil aus den dargelegten Gründen im\nganzen aufzuheben ist, kommt es auf die hilfsweisen Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch nicht mehr an. Falls das Schwurgericht\ndie Angeklagte wiederum nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge, sondern nur wegen\nfortgesetzter Kindesmißhandlung nach § 223b StGB,\nmöglicherweise in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung nach § 223a StGB verurteilen\nsollte, wird es zu beachten haben, daß für die\nEntscheidung über die Annahme eines besonders\nschweren Falles im Sinne des § 223b Abs.2 StGB\nsowie über die Zubilligung oder Versagung\nmildernder Umstände nicht nur die in der Person\nder Angeklagten liegenden, sondern alle für die\nBeurteilung von Tat und Täterin bedeutsamen\nUmstände zu berücksichtigen und in einer\n\n-6 -\n\nGesamtwertung gegeneinander abzuwagen sind (BGHSt 2,\n181,182; BGHSt 4,8; BCH NJW 1960,1869)\".\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung der Bundesanwaltschaft an.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-85-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-85-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.383853+00:00"}}