{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-05_5_StR_381_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"5 StR 381/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 381/64 | 2210 03€ fir\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Gertrud KU zeborene SEE aus\n\ngeboren an EEE 1913 in ME Krei: To.\n- Sachbezeichnung: TEE u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur Fremdabtreibung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals. beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof- Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte )\nals Urkundebsamtin der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten KÜM gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 5.Mai 1964\n\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision der Angeklagten KÜEB ist unvegründet.\n\n1. Was die Revision unter Berufung auf §§ 244 Abs.2,\n261, 267 Abs.3 StPO vorgetragen hat, ist ale Verfahrensbeschwerde entweder unzulässig oder stellt sich in Wirklichkeit als Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts\n(in Bezug auf die Strafzumessung) dar.\n\nUnzulässig ist. die Rüge, das Landgericht habe den\n§ 244 Abs.2. StPO verletzt. Es fehlt die Angabe der Beweismittel,. deren sich die Strafkammer weiterhin zur Aufklärung\ndes Sachverhalts hätte bedienen sollen: (§ 344 Abs.2 StPO;\nBGHSt 2, 168). Mit ihrem Vortrag zu § 261 StPO will die\nRevision in Wirklichkeit nur die Feststellungen des Landgerichts in Zweifel ziehen oder neue Tatsachen in das\nVerfahren einführen. Beides ist im Revisionsverfahren nicht\nstatthaft (§ 337 StPO). Der Vortrag zu § 267 Abs.3 StPO\nendlich. behauptet, soweit er sich nicht ebenfalls unzulässigerweise im Tatsächlichen bewegt, nicht eine Verletzung des\nVerfahrensrechts, sondern die Verletzung des sachlichen Rechts\nbei der Strafzumessung.\n\n2. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil, soweit es die Beschwerdeführerin KB betrifft,\nseinem gesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich\nkeine Rechtsfehler ergeben.\n\na) Zum Falle SED nat auch die Revision Einzelangriffe\nnicht vorgetragen.\n\nb) Auch in den Fällen CgBund DEE zieht die\nRevision nicht in Zweifel, daß die Beschwerdeführerin den\nTatbestand der Beihilfe zur vollendeten oder versuchten\nFremdabtreibung erfüllt hat. Sie meint jedoch, beide Fälle\nseien von der Strafkammer zu Unrecht als mehrere Handlungen\n\nAr:\n\nim Sinne des § 74 StGB angesehen worden. Denn die Angeklagte\nKW habe schon am 27.August 1963, als die frühere Mitangeklagte FEED die versuchte Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung vorgenommen habe, auch der\nFrau DEEEEMB \"helfen\" wollen und schon Beihilfe zu der\nspäter (im Falle II 3) an dieser vorgenommenen Abtreibung\ngeleistet. Damit - so ist der Vortrag der Revision zu\nverstehen - fiele jedenfalls ein Teil der Beihilfehandlungen\nzur Abtreibung Frau Ci und Frau Dip zusammen, so daß\nnur eine Handlung im Sinne des § 73 StGB vorliege.-\n\nAuch dieser Vortrag vermag - was die Fälle Cllilihund\nDEE anlangt - der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.\nZunächst enthalten die Urteilsgründe keinerlei Feststellungen,\ndie ergeben könnten, Frau TB habe sich am 27.August 1965\nneben der versuchten Abtreibung an Frau ClB(in Tateinheit\nmit fahrlässiger Tötung) auch einer versuchten Abtreibung\nan Frau BB schuldig gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin der Angeklagten FÜ helfen wollte, hätte sie\ndaher im Hinblick auf Freu FilBkeine Beihilfe zum Versuch\ngeleistet, sondern versuchte Beihilfe. Diese wäre nicht strafbar.\n\nDer Revision ist jedoch zuzugeben, daß die Urteilseründe jedenfalls die Möglichkeit nicht ausschließen, die\nBeschwerdeführerin habe sich an dem Tun der Frau De;\ndas schon als versuchte Abtreibung aufzufassen wäre, als\nGehilfin beteiligt. Anscheinend erfüllte dann auch ein Teil\nder Hilfeleistungen, die.der Frau Op geleistet worden\nsind, gleichzeitig den Tatbestand der Beihilfe zur Abtreibung,\ndie von Frau BEE begangen worden wäre. Auch hierdurch\nwürde eine rechtliche Einheit mit der späteren vollendeten\nAbtreibung an Frau BED jedoch nicht hergestellt. Denn\n. die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß alle\nArei Beihilfehandlungen der Beschwerdeführerin, also auch\n\n-5.\n\nEr\n\ndiejenigen in’den Fällen II 2 und 3, im Verhältnis der\nTatmehrheit: stehen, ‘also jeweils auf einem neuen Tatentschluß beruhen.\n\nMißverständlich ist es in diesen Zusamnenhange allerdings, wenn das Landgericht unter Berufung auf BGHSt 1, 142\nausführt, der Wille der Beschwerdeführerin, nicht nur die\nTätigkeit der Angeklagten TORE, \"sondern auch die.\nWünsche der Schwangeren\" zu fördern, . sei \"für die Strafbarkeit ohne rechtserhebliche Bedeutung\", weil die Beschwerdeführerin allein aus §§ 218 Abs.3,49 StGB zu bestrafen sei.\nDas schließt’ nicht aus, daß sich die Beschwerdeführerin am\n27.August 1963 neben der Beihilfe zu der Abtreibung an Frau\nCE gleichzeitig der Beihilfe zur Abtreibung an Frau\nDEE auch dann schuldig gemacht haben könnte, wenn die\n\nAngeklagte FED sich nur an Frau Ce vergangen hatte.\n\nDadurch daß die Strafkammer im Falle II 2 die Beschwerädeführerin nicht wegen zweier durch eine Handlung vorgenommener\nVergehen nach §§ 218 Abs.3, 49 StGB bestraft hat, ist die\nAngeklagte KB jedoch nicht beschwert. Durch eine schon im\nFalle II 2 vorgeriomnene Beihilfe zu einer von Freu EB\nversuchten Abtreibung könnte auch eine Einheit zum Falle II3 :\n(der Beihilfe zur vollendeten Abtreibung an Frau Bm) |\nnicht hergestellt werden, Denn hierzu fehlt es an einem\nGesamtvorsatz zwischen beiden Fällen. Die Strafkammer stellte\nfür das Revisionsgericht bindend fest, daß die 'Beschwerdeführerin und Frau BEE erst am 7.September 1963 überein\nkamen, :trotz des Todes der Frau m don Eingriff vornehmen\nzu lassen {un 5.8). z\n\n3. Was die Revision zu den Strafzumessungsgründen vorgetragen hat, greift entweder in unzulässiger Weise das\nErmessen des Tatrichters an oder ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-381-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-381-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.363999+00:00"}}