{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-05_5_StR_132_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"5 StR 132/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 031\n\n5_ StR 132/64\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtermeister Hernann 5 eEEEEEREED\naus IB,\n\ndort geboren am EEE 1905,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Mai 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte a\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 12.November 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie Revision .des Angeklagten, der seine Verurteilung\nwegen \"fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB\" mit der\nVerfahrensbeschwerde und der Sachrüge angreift, hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1. Richtig ist allerdings, daß die Hauptverhandlung\nfür kurze Zeit ohne den \"notwendigen\" Verteidiger stattgefunden hat und daß in dieser Zeit nicht nur unwesentliche\nTeile der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Das Landgericht hat diesen Fehler jedoch bemerkt und - obwohl\nder Verteidiger hierauf verzichtet hatte -— den Teil der\nHauptverhandlung wiederholt, der in seiner Abwesenheit\nvor sich gegangen war. Das geht entgegen der Auffassung\ndes Verteidigers aus der Sitzungsniederschrift deutlich\nhervor,\n\n2. Wie es in den Urteilsgründen heißt, sind die\nErmittlungsakten 6 Js 301/52 und 4 Js 1166/61 der Staatsanwaltschaft Lüneburg \"für die Urteilsfindung nicht\nverwendet worden\", Das bezweifelt die Revision zu Unrecht.\nWeder aus den Urteilsgründen noch aus der Sitzungsniederschrift kann etwas Gegenteiliges entnommen werden, Die\nim Urteil aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten sind\nebenso wie der geschilderte Vorfall vom 24.Dezember 1940\nin zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden.\n\n3. Dagegen, daß dem Angeklagten Vorhaltungen aus\nfrüheren Akten gemacht worden sind, bestehen keine Bedenken.\nDafür, daß die Jugendschutzkammer die Vorhalte, und nicht\nnur die Erklärungen des Angeklagten auf die Vorhalte\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nverwendet hat, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.\n\n4. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger einen Antrag nach § 238 Abs.2 StPO nicht\ngestellt. Der Vorsitzende hatte daher keinen Anlaß, einen\nGerichtsbeschluß herbeizuführen.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei\nhaben sich keine Rechtsfehler ergeben.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung\nwendet, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewußt\ngewesen, daß der Lehrling JB noch nicht 21 Jahre alt\nwar, ist die Revision durchweg unzulässig. Sie kann nicht\nmit Erfolg geltend machen, die Schlüsse des Landgerichts\nseien nicht zwingend. Das ist nicht erforderlich. Es\ngenügt, daß sie möglich sind.\n\nRichtig ist zwar, daß die Jugendschutzkammer erwägt,\nder Angeklagte \"müsse sich der Wöglichkeit bewußt gewesen\nsein, daß Peter MB noch nicht 21 Jahre alt war\". Das\nwürde allerdings nicht ausreichend sein. Die Revision\nverschweigt aber, daß sich der Angeklagte darüber hinaus\n\"diese Möglichkeit nach der Überzeugung des Gerichts auch\nvorgestellt hat\". Das ist nicht zu beanstanden,\n\n. 2. Davon, daß die Feststellungen zur Schuldfrage auch\nim übrigen \"ausgesprochen dürftig und formelhaft\" seien,\nkann keine Rede sein. Das Landgericht hat - für den als\nmöglich angenommenen Fall, daß für den Eintritt der\nUnzurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine Minderung seiner\n Alkoholverträglichkeit mitursächlich sein sollte - ausreichend dargelegt, daß ihm bei seinem regelmäßigen Alkoholkonsum eine Minderung der Alkoholverträglichkeit nicht\n\n-4 -\n\n-4-\n\nverborgen geblieben sein könne. Wenn er dennoch Alkohol\nzu sich nahm, sei es auch in nicht allzu großen Mengen,\nso führte er seinen Rausch fahrlässig herbei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting\n\n\\:\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-132-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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