{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-05_5_StR_130_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"5 StR 130/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_130/64 279\nIm Namen des Volkes < 033\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmerer Dieter P Em zu: ri,\ndort geboren an EB 1935,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Mai 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16.Januar 1964 dahin\nergänzt;\n\nDie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen werden der Landeskasse auferlegt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n- 2=-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurfe\nder Unzucht mit einem Kinde auf Kosten der Landeskasse\nfreigesprochen.\n\nDie Begründung, die sie für ihre Entscheidung gibt,\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Kosten der\nLandeskasse nicht aufzuerlegen, ist rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht spricht den Angeklagten \"mangels\nBeweises\" frei und sagt, ein \"begründeter Tatverdacht\"\ngegen ihn bleibe bestehen. Die im Urteil hierfür angeführten Erwägungen widersprechen den Feststellungen.\n\nDanach war es schon zeitlich nicht möglich, daß der\nAngeklagte die 7jährige Gabriele Se auf dem Boden des\nHauses unzüchtig berührt haben könnte. Denn der Angeklagte\nging von der Straße mit seinem Sohn Michael in seine\nWohnung, ohne daß Gabriele ihn begleitete. An einem anderen\nTage aber kann er die Tat offenbar nicht begangen haben.\nDiese Möglichkeit schließt das Urteil aus. Es schildert\nnämlich die Vorgänge so, daß nur ein bestimmter Tag im\nJuni 1963 dafür in Betracht kommt.\n\nDie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nsind danach gemäß § 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. In entsprechender Anwendung des\n§ 354 StPO hat das Revisionsgericht selbst das Urteil\nergänzt.\n\n- 3.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-130-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-130-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.329322+00:00"}}