{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-05_5_StR_114_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"5 StR 114/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 114/64\n\nIm Namen des Volkes 2795 032\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nAlfons N > =.: Dem xr ei: 1\ngeboren am EEE :925 ir (Litauen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Mai 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts;s\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.November 1963\n\na) dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen einfachen Rückfalldiebstahls\nentfällt,\n\nb) im Strafausspruch samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit dieser die Gesamtstrafe\nund die Einzelstrafe wegen der versuchten\nschweren räuberischen Erpressung (Fall Meyer),\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,\ndie Polizeiaufsicht und die Anrechnung der\nUntersuchungshaft betrifft.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten\neinfachen Rückfalldiebstahls, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und vollendeter schwerer räuberischer\nErpressung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge, die Strafkammer habe die Beweisamträge des Angeklagten und des Verteidigers auf Vernehmung\nder Zeugin Ol zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revisionsbegründung teilt die\nBeweisamträge nicht mit. Diese gehören bei einer solchen\nRüge zu denjenigen Tatsachen, die gemäß § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO in der Revisionsbegründung angegeben werden\nmüssen. Die bloße Bezugnahme auf den \"zu Protokoll genommenen\nBeweisamtrag\" genügt nicht,\n\nII.\n\nDie Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen vollendeten einfachen\nRückfalldiebstahls zum Nachteil MB hat keinen Bestand.\n\nDas Urteil geht zwar ohne Rechtsirrtum davon aus,\ndaß Mb an dem Ring, den der Angeklagte sich an den\nFinger gesteckt hatte, und an dem 10-DM-Schein, den der\nAngeklagte aus seinem, U@WBs, Portemonnaie genommen\nhatte, zunächst mindestens noch Mitgewahrsam hatte. Rechtsirrig ist aber die Auffassung, es liege vollendeter\nDiebstahl vor, weil der Angeklagte dann diesen Mitgewahrsam\n\n-4-\n\ngebrochen habe, als er der Aufforderung N@B>s, Ring und\nGeld zurückzugeben, nicht nachkam und dadurch zeigte, daß\ner selber diese Gegenstände in Alleingewahrsam nehmen\n\nDas Merkmal der Wegnahme in § 242 StGB setzt voraus,\ndaß der Täter den Gewahrsam oder Mitgewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers oder -mitinhabers bricht und\neinen neuen Gewahrsan - hier kam nur Alleingewahrsam des\nAngeklagten in Betracht -— herstellt. Dafür genügte nicht,\ndaß der Angeklagte den Willen zeigte, an den Sachen, die\nGegenstand des Diebstahls waren, Alleingewahrsam zu begründen. Entscheidend ist bei einem Sachverhalt, wie er\nhier vorlag, immer, ob der Wegnehmende die Herrschaft\nüber die Sachen auch tatsächlich derart - erlangt hat, daß\nsie ohne Hindernisse seitens des alten Gewahrsamsinhabers\noder -mitinhabers ausgeübt werden kann (vgl.BGH 5 StR 313/54\nbei Dallinger MDR 1955,145). Dies war hier nicht der Fall.\n\nDer Angeklagte beschränkte sich zwar nach den Feststellungen des Urteils nicht darauf, der Aufforderung\nMB: , Ring und Geld zurückzugeben, nicht nachzukommen,\nsondern schloß die Wohnungstür der Mglechen Wohnung ab,\nin der sich der Vorfall ereignete, holte aus der Küche\nein Brotmesser und bedrohte MEMB derart, daß dieser aus\neinem Fenster der im Erdgeschoß liegenden Wohnung sprang.\nDies rechtfertigt aber nicht die Auffassung, daß der Angeklagte eine Herrschaft über den Ring und den 10-DM-Schein\nerlangte, wie sie das Merkmal der (vollendeten) Wegnahme\nvoraussetzt. Die weiteren Feststellungen ergeben vielmehr,\ndaß MB im unmittelbaren Anschluß an seinem Sprung aus\ndem Fenster einen Taxifahrer anhielt, den er bat, die\nPolizei zu holen, und, daß die herbeigerufenen Polizeibeamten den Angeklagten festnahmen, der sich zu diesem\nZeitpunkt noch in der Wohnung NBs befand und den Ring\n\n5.\n\nsowie den 10-DM-Schein noch bei sich hatte. Anhaltspunkte\ndafür, daß der Angeklagte sich mit den Sachen in der\nzwischenzeit hätte entfernen können, ohne dabei durch\nMM behindert zu werden, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nEs liegt daher kein vollendeter, sondern allenfalls\nversuchter einfacher Rückfalldiebstahl vor.\n\nDieser stellte aber im Gegensatz zur Meinung der\nStrafkammer keine selbständige Straftat dar, ging vielmehr\nin der ihm folgenden versuchten schweren räuberischen\nErpressung auf. Zwischen beiden bestand ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. Was der\nAngeklagte zunächst als Diebstahl geplant und begonnen\nhatte, setzte er unter gleichzeitigem Absehen von der\nweiteren Ausführung dieses Planes als versuchte schwere\nräuberische Erpressung fort. Denn die Drohung mit dem\nBrotmesser und den Worten \"Wenn Du Dich muckst, mach'! ich\nDich kalt\", zielte erkennbar darauf ab, NEW auch zur\nAufgabe des Mitgewahrsams an dem Ring und dem 10-DM-Schein\nzu nötigen, den dieser noch besaß. Daß der Angeklagte\nalsdann - immer noch drohend -— MW aufforderte, ihm\nnoch weitere Sachen (Fotoapparat, 50 DM) zu geben, schließt\ndies nicht aus. Das Schwergewicht des Gesamtverhaltens\ndes Angeklagten lag bei der versuchten schweren räuberischen\nErpressung. Sein Verhalten in diesen von der Strafkammer\nals zwei selbständige Straftaten beurteilten Fällen ist\ndaher, soweit es strafrechtlich bedeutsam ist, nur unter\ndem Gesichtspunkt der versuchten schweren räuberischen\nErpressung zu bewerten.\n\n2. Ohne sachlichrechtlichen Fehler ist im Gegensatz\nzur Meinung der Revision die Auffassung, daß sowohl im\nFall MB z1s auch im Fall HEEEWB (vollendete schwere\n\n-6-\n\nräuberische Erpressung) der Strafschärfungsgrund des\n\n§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB gegeben ist, weil der Angeklagte in\nbeiden Fällen bei Begehung der Taten Waffen (Brotmesser\n\nim Fall HB, Taschenmesser im Fall HB) pei sich\nführte. Es wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß .der Angeklagte die Waffen in beiden Fällen dazu gebrauchte, das\njeweilige Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\n\nLeben zu bedrohen, und gerade hiermit das Tatbestandsmerkmal\nverwirklichte, das die räuberische Erpressung des § 255 StGB\nvon der Erpressung des § 253 StGB unterscheidet. Der Tatrichter darf zwar strafbegründende Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand der Straftat gehören, derentwegen er den\nAngeklagten verurteilt, bei der Bestrafung wegen dieser\nStraftat nicht strafschärfend verwerten. Das hat die Strafkamner aber im vorliegenden Fall auch gar nicht getan. Daß\nder räuberische Erpresser mit einer Waffe droht, gehört nicht\nzum gesetzlichen Tatbestand der räuberischen Erpressung.\n\nDie gegenteilige Meinung der Revision würde im übrigen dazu\nführen, daß derjenige räuberische Erpresser, der eine Waffe\nlediglich bei sich führt, wegen schwerer räuberischer Erpressung bestraft werden müßte, während derjenige räuberische\nErpresser, der diese Waffe außerdem zu Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers benutzt,\n\nnur wegen einfacher räuberischer Erpressung zu bestrafen\nwäre. Daß dies nicht rechtens sein kann, liegt auf der Hand.\n\n3. .Zu Bedenken könnte Anlaß geben, daß die Strafkammer\ndie Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB im Fall Hamdorf damit\nbegründet, daß der Angeklagte nicht \"sinnlos\" betrunken\ngewesen Sei. Zurechnungsunfähigkeit infolge Alkoholganusses\nsetzt eine \"sinnlose\" Trunkenheit nicht unbedingt voraus.\nDieses Bedenken kann die Sachrüge: jedoch nicht rechtfertigen. Der Angeklagte war nach der Überzeugung der\nStrafkammer allenfalls derart betrunken, daß seine\n\n-1-\n\nZurechnungsfähigkeilt (Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen) nur erheblich vermindert war. Das ergibt der\nZusammenhang des Urteils.\n\n4. Was die Revision zur Begründung der Sachrüge sonst\nnoch vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer,\nin Versuchen, die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters\ndurch eigene zu ersetzen ‚sowie in Darlegungen, die offensichtlich unbegründet sind.\n\n5. Daß die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen einfachen Rückfalldiebstahls im Fall MB auch die Einzelstrafe wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung\nim Fall HB vecinfiußt haben könnte, hält der Senat\nfür ausgeschlossen.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-114-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-114-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.306130+00:00"}}