{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-05-05_5_StR_111_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-05-05","aktenzeichen":"5 StR 111/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 034\n\n5 StR 111/64\n(alt: 5 StR 41/63)\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Landmaschinenhändler\n\nHeinrich > ED zu: SCHE rei: Vo\ndort geboren am EEE 1920,\n\nwegen Betruges und Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 13.Dezember 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nMit Erfolg beanstandet die Revision des Angeklagten,\ndaß die Strafkammer den Zeugen BMW vereiäigt hat,\nobwohl er nach den Urteilsgründen (UA S.7) als beteiligungsverdächtig (und deshalb als unglaubwürdig) angesehen worden\nist.\n\n\"Über den Zeugen BB\" (UA S.4) hatte sich der\nAngeklagte das Darlehen bei der Afi beschafft. Das Verhalten\ndes Zeugen stand also in unmittelbarem äußerem Zusammenhang mit der Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt\nworden ist. Wenn die Strafkammer für möglich hielt, daß\nder Zeuge die inneren Zusammenhänge gekannt hat, und ihn\ndeshalb als beteiligungsverdächtig ansah, mußte sie gemäß\n§ 60 Nr.3 StPO von seiner Vereidigung absehen,. Durch die\nmit Unrecht erfolgte Vereidigung kann der Angeklagte irregeführt worden sein, zumal auch nicht im weiteren Verlaufe\nder Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, daß\netwa nachträglich, d.h. nach Vereidigung des Zeugen, ein\nBeteiligungsverdacht aufgekommen wäre (BGH NJW 1953,915;\n\n5 StR 242/53 vom 8,.0ktober 1953; Iöwe/Rosenberg, StPO\n21.Aufl., Ann.6d /richtig: 6£/7 zu § 59).\n\nAuf der Verletzung des § 60 Nr.3 StPO (oder dem\nVerstoß gegen die Hinweispflicht) kann das Urteil hier\nauch beruhen. Denn der Zeuge Bel hatte \"die Darstellung des Angeklagten in etwa gestützt\" (UA S.7).\n\nneh,\n\n- 3 -\n\nDieser hätte daher bei ordnungsgemäßem Verfahren möglicherweise versucht, entweder den Beteiligungsverdacht auszuräumen oder andere Beweismittel zu benennen (vgl. BGHSt 8,\n155,158 für den Fall einer mit Unrecht unterbliebenen\nVereidigung). Das Landgericht wird deshalb im Umfange des\nSenatsurteils vom 7.Mai 1965 nochmals über die Sache\nverhandeln und entscheiden müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt _ Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-111-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-05/5-str-111-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.288804+00:00"}}