{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-29_5_StR_354_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-29","aktenzeichen":"5 StR 354/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 354/64 | nn 2210 004 u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz PD zu: 7m\ngeboren am Ep 1925 ir ren\n\nwegen Betruges im Rückfalle\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht: erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 29.April 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Strafkammer dem Angeklagten das reehtliche Gehör (GG Art.103\nAbs.1) nicht versagt.\n\nGegen den Angeklagten liefen drei Strafsachen. Die\nHauptverfahren wurden durch drei einzelne Beschlüsse vom\n5. August 1963 eröffnet. Erst später vor der Hauptverhandlung\nwurden die Sachen miteinander verbunden. In der Sache\n25 KLs 6/63, die zu der angefochtenen Verurteilung wegen\nRückfallbetruges geführt hat, war die Anklageschrift dem\nAngeklagten am 19.Juni 1953 zur Erklärung binnen einer\nWoche zugestellt worden (Bd.I B1.227 Rs., 228 d.A.). Mit\neinem Schriftsatz von 20.Juni 1963: bat sein Verteidiger,\nihm die Akten auf 10 Tage zur Einsicht auszuhändigen und\ndie Erklärungsfrist bis zum l.August 1963 zu verlängern\n(Bd.I B1l.229 d.A.). Der Vorsitzende entsprach diesem Wunsche\nund ließ den Verteidiger benachrichtigen. Dieser vermerkte\nam 6.Juli 1963 in den Akten, daß er sie eingesehen habe.\n\nAm 5.August 1963 ergingen die drei Eröffnungsbeschlüsse.\nDabei scheint der Strafkammer ein Antrag des Verteidigers\nvom 25.Juli 1963 um weitere Fristverlängerung bis zum\n1.September 1963 nicht vorgelegen zu haben. Dieser Schriftsatz, auf dem der Verteidiger die Aktenzeichen 25 KLs 6/63\nund 25 KMs 2/63 angegeben hatte, hat den Eingangsstempel\nvom 26.Juli 1963, ist aber in den Akten 25 KMs 2/63 unmitteldar hinter dem Eröffnungsbezsmluß eingeheftet. Er trägt\neinen richterlichen Vermerk, der Antrag sei durch den\nEröffnungsbeschluß überholt, davcen sei der Verteidiger\nfernmündlich benachrichtigt worden.\n\nOb es auf einem Versehen der Geschäftsstelle oder\neines Richters beruht, daß das Fristverlängerungsgesuch\ndes Verteidigers nicht vor oder wenigstens bei dem Erlaß\ndes Eröffnungsbeschlusses beschieden worden ist, ist nicht\nerkennbar. Es kann auch auf sich beruhen. Denn dem Angeklagten ist das rechtliche Gehör in ausreichender Weise\ndadurch gewährt worden, daß die Frist zur Erklärung auf\ndie am 19.Juni 1963 zugestellte Anklageschrift auf den\nAntrag seines Verteidigers bis zum 1.August 1963 verlängert\nwurde. Auf eine nochmalige Verlängerung bestand kein Anspruch, auch nicht aus Gründen des rechtlichen Gehörs.\nNachdem der Verteidiger die Akteneinsicht am 6.Juli 1963\nbeendet hatte, hätte die Zeit bis zum 1.August 1963 für\netwaige Einwendungen. und Anträge nach § 201 StPO genügen\nmüssen.\n\nDer Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist\nauch dann nicht verletzt worden, wenn sein Verteidiger\nirrtümlich geglaubt haben sollte, mit seiner Äußerung noch\nZeit bis zum l.September 1963 zu haben. Dies anzunehmen,\nhätte er keinen hinreichenden Grund gehabt. Denn er hatte\nauf seinen ersten Antrag, die Frist bis zum 1.August 1963\nzu verlängern, schnell einen zustimmenden fernmündlichen\nBescheid erhalten. Als auf sein zweites, wenige Tage vor\nFristablauf eingereichtes Gesuch keine Antwort kam, durfte\ner dies nicht ohne weiteres als Genehmigung auffassen, ohne\nseinerseits beim Gericht fernmündlich oder persönlich nachzufragen. . a\n\nII.\n\nDie Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos: Entgegen\n\nihren Ausführungen ist die Täuschungshandlung des Angeklagten\n\nausreichend damit dargetan, daß er beim Abschluß des\n\nFinanzierungsvertrages Wechselverbindlichkeiten übernahn,\ndie er, wie er wußte, nicht erfüllen konnte. Die übrigen\nAngriffe der Revision entfernen sich unzulässigerweise\nvon den Feststellungen.\n\nAuch bei der sonstigen rechtlichen Prüfung ergibt\nsich kein durchgreifendes Bedenken. Es wäre allerdings\nrechtsirrig, wenn das Landgericht erst darin, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug, das er der \"AMD\" zur\nSicherheit übereignet hatte, ins Ausland mitnahn, den\nVermögensschaden im Sinne des § 263 StGB sähe. So ist aber\ndie Bemerkung, durch diesen Vorgang sei \"die Firma in\nihrem Vermögen im Werte von ca 8.000 DM gefährdet\" worden\n(UA S.36), nicht gemeint. Den Vermögensschaden findet das\nLandgericht vielmehr in zutreffender Weise darin, daß der\nAngeklagte von vornherein den Kredit \"nicht, wie versprochen,\nzurückzahlen konnte und damit der Firma Aus eine\nVermögenseinbuße zufügte\" (UA S.35). -\n\nDiese von Anfang an bestehende wirtschaftliche Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird im vorliegenden\nFalle auch nicht durch die Sicherungsübereignung des Kraftwagens ausgeschlossen, der von der Gläubigerin später ‚aus\ndem Auslande zurückgeholt wurde und dessen Verwertung ihre\nForderung deckte. Denn er war bei der Sicherungsübereignung\nim Besitz des Angeklagten geblieben, der nicht imstande\nund daher im Rechtssinne auch nicht gewillt war, den .Kredit\nzurückzuzahlen. Eine Sicherheit, deren Verwertbarkeit vom\nVerhalten eines solchen Schuldners abhängt, macht die .\n\nDarlehnsforderung grundsätzlich nicht vollwertig (BGHSt 15,24):\n\nEine derartige Sicherung ist für den Gläubiger von Anfang an\nmit einer Gefahr verbunden und dadurch in ihren Werte geschmälert. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fell,\n\nin dem der Angeklagte mit dem Kraftwagen 17 Tage nach der\nÜbereignung ins Ausland floh.\n\nÜber...\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Keffka Schmidt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-29/5-str-354-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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