{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-28_5_StR_98_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"5 StR 98/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 039\n\n5 StR 98/64\n\nImNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Kurt P EEE, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an EEED 19:55 in 1m\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte (m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bückeburg vom 10.Januar 1964\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen eines selbständigen\n\"fortgesetzten\" Vergehens des \"Fahrens ohne\nFührerschein\" entfällt und der Angeklagte\nin den Fällen 2, 3 und 4 der Urteilsgründe\nwegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit\n\n-?2-\n\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs.l\nNr.1 StVG) verurteilt wird;\n\nb) mit den Feststellungen im Aussprucu über die\nGesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nR)\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Bevision des Angeklagten, die das Verfahren des\nLandgerichts beanstandet und allgemein die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist im allgemeinen\noffensichtlich unbegründet. Nicht bestehenbleiben kann\njedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen \"fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein\". Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 18,66,69 des näheren dargelegt hat,\nsteht dieses Vergehen jeweils in Tateinheit mit den Diebstählen der Kraftfahrzeuge.\n\nDiese Diebstähle stehen, obwohl das Landgericht nur\nein fortgesetztes Vergehen gegen § 24 StVG angenommen hat\nund der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert\nist, auch weiterhin im Verhältnis der Tatmehrheit. Wie\nder Bundesgerichtshof in BGHSt 18,66,69 ebenfalls schon\nausgeführt hat, ist das Vergehen gegen § 24 StVG nicht\ngeeignet, die Diebstähle zu einer rechtlichen Einheit zu\nverbinden,\n\nNach alledem mußte der Angeklagte in den Fällen 2,\n3 und 4 jeweils des Diebstahls im Rückfall in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs.1 Nr.1l StVG)\nschuldig gesprochen werden. Andererseits mußte die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein als\neiner selbständigen Tat entfallen. Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr bedarf, hat der\nSenat insoweit den Schuldspruch in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs.1l StPO von sich aus berichtigt.\n\nDie Prüfung der Strafaussprüche, die der Senat auf\ndie Sachrüge ebenfalls vorgenommen hat, ergibt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Wegfall\neines selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs.1 Nr.1l StVG\nhat indes zur Folge, daß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben\n\n-4-\n\n-äi-\n\nwerden mußte. Soweit der Senat die Schuldsprüche geändert\nhat, können die Einzelstrafen - von der aus § 24 Abs.l\nNr.1l StVG abgesehen -— bestehenbleiben, Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkammer trotz des hinzukommenden\nzusätzlichen Schuldvorwurfs des Fahrens ohne Führerschein\nmildcre Einzelstrafen verhängt hätte.\n\nDas Landgsricht 'wird daher im Rahmen des § 358\nAbs.2 Satz 1 StPO nur noca erneut eine Gesamtstrafe zu\nbilden haben. Hierbei wird auch über die Nebenstrafe aus\n§ 32 StGB erneut zu befinden sein.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer | Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/5-str-98-64","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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