{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-28_5_StR_77_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"5 StR 77/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 77/54\n6/6\na Baer) 2192 040\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Fritz H ED aus ci,\ngeboren am EEE 1917 in ol\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.April 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof\nDr EEE unä Richter in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 8.Mai 1963\nnebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es\nden Angeklagten verurteilt.\n\n= 2 =\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\nzu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\n1. Der Angeklagte erblickt mit Recht einen Verfahrensmangel (Verletzung der §§ 249, 261 StPO) darin, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung Urkunden verwertet hat, die in\nder Hauptverhandlung nicht förmlich verlesen worden sind.\n\nIn den Urteilsgründen werden bei der Aufzählung der den\nFeststellungen zugrunde liegenden Beweismittel u.a. die\nProzeßakten 4 C 142/60 und 4G 13/60 des Amtsgerichts Iburg\nsowie 2 Q:12/60 und 2 0 166/60 (des Landgerichts Osnabrück)\naufgeführt (UA S.2). Daß diese Akten bei der Entscheidung\nvon Bedeutung waren, geht weiter daraus hervor, daß in dem\nUrteil an anderer Stelle (UA 8.15) Angaben über die auf\nAntrag der geschädigten Grundstücksverkäufer Adolf und\n\nLeo GW gesen den Angeklagten bezw. gegen diesen und seine\nEhefrau erlassenen einstweiligen Verfügungen vom 11.August\n1960 (4 § 13/60 Amtsgericht Iburg) und vom 15.August 1960\n(2 Q 12/60 Landgericht Osnabrück) gemacht werden. Vor allem\naber ist aus der wörtlichen Wiedergabe des eine ganze Seite\nder Urteilsgründe umfassenden entscheidenden Teils des’\nUrteils des Landgerichts Osnabrück vom 7.November 1960\n\n- 2 0 166/60 (UA S.16) zu schließen, daß Teile der angeführten Akten zur Beweisführung benutzt worden sind.\nAlles das läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß Teile\naus den bezeichneten Akten etwa von dem Angeklagten oder\neinem Zeugen nach Vorhalt anerkannt und bestätigt und auf\ndiese Weise zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sind. Insbesondere ist, wie der Senat in ständiger\nRechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. BGHSt 5,278), eine\nWiedergabe im Wortlaut bei Urkunden von solcher Länge\n\ngemäß § 261 StPO nur zulässig, wenn die Urkunden entsprechend der Vorschrift des § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Daß dies geschehen ist, kann\ngemäß § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift\n\n-4-\n\nbewiesen werden. Da diese schweigt, ist davon auszugehen,\ndaß eine Verlesung nicht stattgefunden hat. Auf dieser\nGesetzesverletzung kann das Urteil beruhen. Es muß daher\naufgehoben werden.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die in der\nSitzungsniederschrift mit Bezug auf weitere Akten wiederholt benutzte Wendung, diese Akten seien \"zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht\" worden (vgl. Bd.IV Bl.135 d.A.),\nnicht unbedenklich ist. Sie besagt nicht, daß die Akten oder\nTeile daraus verlesen worden sind, wie es § 249 Satz 1 StPO\nfür den Urkundenbeweis vorschreibt, kann aber im Revisionsverfahren einen Freibeweis dafür stützen, daß sie gleichwohl - unzulässigerweise -— bei der Beweiswürdigung verwertet worden sind. Der \"Gegenstand der Verhandlung\" gehört\nnicht zu den \"Förmlichkeiten\" und braucht deshalb bei der\nSträfkammer nicht protokolliert zu werden.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung.\n\n2. Auf ihre Berechtigung zu prüfen ist aber die Sachrüge, da der Angeklagte in erster Linie seine Freisprechung\nbeantragt hat. Seine gegen die Verurteilung wegen Untreue\nerhobenen Einwendungen sind nicht begründet, Die Anwendung\ndes § 266 StGB auf das festgestellte .Tatgeschehen läßt\neinen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Strafkammer hat die\näußeren und inneren Merkmale der Untreue in der Begehungsform des Treubruchtatbestandes dieser Vorschrift im Ergebnis\nrechtlich fehlerfrei dargetan.\n\na) Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt voraus, daß\nder Angeklagte durch Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis\nverpflichtet war, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.\nEine solche Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten gegenüber den Grundstücksverkäufern hat die Strafkammer, entgegen der Auffassung des Angeklagten, mit Recht angenommen.\n\n-5-\n\n-5- os\n\nZwar schützt § 266 StGB nicht die Erfüllung jeglicher\nVerbindlichkeit. Insbesondere hat die Verpflichtung zur\nZahlung des Kaufpreises für das Grundstück für sich allein\nnoch kein Treueverhältnis zwischen den Vertragsbeteiligten\nbegründet. Der Angeklagte hat sich aber, ohne die geringste\nAnzahlung zu leisten und ohne irgendeine Sicherheit grundbuchlicher oder sonstiger Art zu gewähren, ein Grundstück\nvon beträchtlichem Wert (Kaufpreis: 80.000 DM) in der\nweise übertragen lassen, daß ihm nach außen die volle Verfügungsmacht eingeräumt wurde. Um seine Vertrauenswürdigkeit darzutun, hat er sich bei den Vertragsverhandlungen\nanstelle von Sicherheiten auf seine Stellung als Rechtsanwalt und als Familienvater berufen. Hiermit hat er sich\n- das ist der Sinn der landgerichtlichen Darlegungen -\nkraft stillschweigenden Übereinkommens, an sich also vertraglich, verpflichtet, den Verkäufern nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern darüber hinaus ihnen mit Hilfe\ndes überlassenen Objektes zu dem ihnen zustehenden Verkaufserlös zu verhelfen. Denn es kommt hinzu, daß der\nAngeklagte als Erwerber des Grundstücks nicht über die\nerforderlichen Eigenmittel verfügte, sondern sich die\nMittel zum Erwerb erst durch Beleihung des übereigneten\nGrundstücks verschaffen wollte und mußte. Damit ist völlig\ndeutlich geworden, daß er durch die zweckbestimmte Verwendung der mittels der Verpfändung des Grundstücks\nerlangten Gelder die Vermögensinteressen der Grundstücksveräußerer wahrnehmen sollte und wollte.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Landgericht\ndavon auszugehen ist, daß den Beziehungen zwischen den\nVerkäufern und dem Angeklagten nur ein tatsächliches\nTreueverhältnis zugrunde liegt, weil die von dem Angeklagten übernommene Treuepflicht nicht ausdrücklich\nzum Inhalt des neben dem eigentlichen Kaufvertrag vereinbarten, ebenfalls notariell beurkundeten Zusatzvertrages\n\n-6-\n\nvom 4.Dezember 1958 gemacht worden ist und aus. diesem Grunde\n\ndie eine Einheit bildenden Grundstücksverträge vom\n4.Dezember 1958 wegen Verstoßes gegen § 313 Satz 1 BGB\nnichtig waren. Der Treubruchtatbestand ist in gleicher Weise\nerfüllt, wenn die fragliche Verpflichtung des Angeklagten\nnicht der Beurkundung bedurfte oder gemäß § 313 Satz 2 BGB\nmit dem Vollzug .der :Übereignung (durch die Eintragung im\nGrundbuch am 9.März 1959) Gültigkeit erlangt hat. Der\nAngeklagte war alsdann zur. zweckentsprechenden Verwendung\nder Gelder, die er sich mittels des ihm zu treuen Händen\nübereigneten Grundstücks beschafft hat, kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet.\n\nDiese Pflicht steht neben den sonstigen beiderseitigen\nInteressen - Erlangung günstig gelegener Praxis-und\nWohnräume, die wegen der entgegenstehenden Hindernisse\n(Einspruch der Rechtsanwaltskammer, Inanspruchnahne der\n_ Räume durch die Wohnungsbehörde) kaum möglich war, einerseits, Erhöhung der laufenden Grundstückseinnahmen andererseits -— wirtschaftlich durchaus im Mittelpunkt der\nGrundstücksverträge, stellt sich also als eine Hauptpflicht\ndes Angeklagten dar.\n\nb) Der Angeklagte hat die ihm obliegende Treuepflicht\nnach der irrtumsfreien Annahme der Strafkammer dadurch\nverletzt, daß er die aus der Belastung des Grundstücks\nerlangte Darlehnsvaluta nicht zur Zahlung des Kaufpreises,\n. sondern für sachfremde Zwecke verbraucht hat; er hat auch\nkeine flüssigen Deckungsmittel als Ersatz für die verausgabte Darlehnsvaluta bereitgehalten. Die hieraus für die\nVerkäufer erwachsene Gefährdung stellt sich als Vernögensnachteil für sie im Sinne des § 266 StGB dar. Zu Unrecht\nvermißt die Revision. zu dem Merkmal des Vermögensnachteils\nzwingende Feststellungen hinsichtlich der fehlenden\nLeistungsfähigkeit des Angeklagten. Die Strafkammer hat\n\n- 1 -\n\nim einzelnen festgestellt, daß ihm spätestens seit\n\nDezember 1960 keine bereiten Mittel zur Deckung der\nvertragswidrig für eigene Zwecke verwendeten Hypothekenvaluta mehr zur Verfügung standen. Sie brauchte sich hierbei\nnicht mit der Fräge zu befassen, ob er sich den Deckungsbetrag durch Dritte beschaffen konnte. Denn zur Vermeidung\neines Vermögensnachteils im Sinne des § 266 StGB kann es\n\n- bei Zugrundelegen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise -\nallenfalls noch als ausreichend angesehen werden, daß der\nVerfügende eigene flüssige Mittel zum Ersatz der treuwidrig\nverausgabten Vermögenswerte bereit hält und zu leisten\nwillens ist (RGSt 73,283; BGHSt 15,342). Hieran fehlte es.\nDie von der Strafkammer hinsichtlich des Vermögensnachteils getroffenen Feststellungen werden im übrigen dadurch\nbestätigt, daß der Angeklagte bis zum Schluß der Hauptverhandlung vor dem Landgericht den Verkäufern keinen Ersatz\ngeleistet hat (UA S.17).\n\nc) Auch der Untreuevorsatz des Angeklagten ist zur\nGenüge dargetan. Sein Ende 1960 gefaßter Entschluß, die\nverfügbaren Mittel \"in erster Linie sämtlich und ausschließlich nur noch zum Aus- oder Aufbau einer Anwaltspraxis\" einzusetzen, ohne den Gegenwert für die verbrauchte\nDarlehnsvaluta zur Zahlung des Grundstückskaufpreises bereitzuhalten, schloß zwangsläufig die Erkenntnis ein, durch die\nVerletzung der Treuepflicht den Verkäufern einen Vermögensnachteil zuzufügen.\n\nEine Freisprechung des Angeklagten muß nach alledem\nausscheiden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen.\n\n-8-\nDas Landgericht ist auf folgendes hinzuweisen;\n\nSoweit der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung wiederum nicht des ihn unter Nr.2 des Eröffnungsbeschlusses vorgeworfenen versuchten Betruges überführt\nwerden kann, ist er freizusprechen. Hierauf hat er Anspruch\nauch dann, wenn die nicht erweisliche Tat, hätte sich der\nAngeklagte ihrer schuldig gemacht, nicht in sachlichen,\nsondern in rechtlichem Zusammenhang mit seiner anderen\nTat steht (BGH NJW 1952,432°9).\n\nSarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Schmidt.\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSarstedt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/5-str-77-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/5-str-77-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.062941+00:00"}}