{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-28_5_StR_109_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"5 StR 109/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 036\n\n5 StR 109/64\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschweißer Helmut r dEHEEEEmn\naus ve ,\n\ndort geboren am EB 1958,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof .Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? (ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgsrichts in Oldenburg vom 16.Dezember 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß die\nbisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen\ngewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau\ntragen. Nach den schriftlichen Entscheidungsgründen hat\nnämlich der Angeklagte die Verletzte nur deshalb gewaltsam\nentblößt, \"um sich an dem Anblick geschlechtlich zu\nerregen\" (UA S.6). Im Herunterziehen des Schlüpfers hat\ndas Landgericht offenbar noch kein unzüchtiges Tun gesehen.\nDas bloße Berühren eines Kleidungsstückes wäre übrigens\nauch noch keine Handlung am Körper der Frau, Ebensowenig\nist das Betrachten des entblößten Unterkörpers eine solche\nHandlung. Der erste Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB\nerfordert aber eine - wie auch immer geartete - unzüchtige\nBerührung des Körpers der Verletzten oder zumindest ihre\nkörperliche Verbindung mit dem Täter zu unsittlichen\nZwecken (BGHSt 15,118,121; BGH 5 StR 95/57 vom 28.Mai 1957;\n5 StR 194/60 vom 21.Juni 1960; RG HRR 1940,186).\n\nDie angefochtene Entscheidung war daher entsprechend\ndem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange\naufzuheben, ohne daß es auf die anderen - übrigens\nunbegründeten -— Revisionsangriffe ankam.\n\nu\n\nSollte die neue Hauptverhandlung nur zur Verurteilung\nwegen Nötigung (in Tateinheit mit Antragsdelikten) führen,\nso wird gleichwohl erneut zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen...\nist. .\n\nSarstedt Koffka — Schmidt\n0. Simer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/5-str-109-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/5-str-109-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.046172+00:00"}}