{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-28_5_StR_108_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-28","aktenzeichen":"5 StR 108/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 108/64 2199 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Kaufmann Harry L ED zu: Dee,\ndort geboren am EEE 1913,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannty\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 9. Dezember 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 9.Dezember\n19653 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nl1.In der zusammenfassenden Darstellung der Beweismittel,\nauf denen die Feststellungen des Schwurgerichts beruhen,\nwird zwar auch das Ergebnis der Augenscheinseinnahme von\ndem Tatwerkzeug erwähnt, während, wie die Sitzungsniederschrift für das Revisionsgericht zwingend ergibt, das\nTatwerkzeug während der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden ist. Trotzdem ist § 261 StPO nicht\nverletzt; vielmehr beruht die Erwähnung des Tatwerkzeugs\nan der angegebenen Stelle offensichtlich auf einem Irrtum\nbei der Urteilsabfassung. Wie die Urteilsgründe ergeben,\nhat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben, seinen\nVater durch Beilhiebe getötet zu haben, Dieses Geständnis\nin Verbindung mit dem anhand von Skizzen und Lichtbildern\nerstatteten Gutachten des Sachverständigen Professor\nDr. RB begründet die Feststellung des Schwurgerichts,\ndaß der Angeklagte auf seinen Vater mindestens 20 Beilhiebe\nteils mit der Schneide und teils mit der stumpfen Seite des\nBeils abgegeben hat, die den Tod zur Folge gehabt haben.\nDaß der Angeklagte nicht in Notwehr gehandelt hat,: folgert\ndas Schwurgericht aus seinen früheren Geständnissen vor\nder Polizei und dem Untersuchungsrichter in Verbindung\nmit den im Keller gefundenen Blutspuren. Offensichtlich\nwill die Revision auch selbst nicht ernsthaft behaupten,\ndas Schwurgericht habe Feststellungen auf Grund einer\nBesichtigung des Beils getroffen, die entgegen § 261 StPO\nnicht in der Hauptverhandlung stattgefunden habe. Denn\n\nsie rügt gerade, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es das Beil nicht besichtigt\nhabe; hätte es dies getan, so wäre es zu Ergebnissen gekommen, die für den Angeklagten günstiger gewesen wären.\n\n2. Auch diese Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\nist aber unbegründet. Weder für die Feststellung des äußeren\nSachverhaltes noch für die des Vorsatzes des Angeklagten\nnoch für die Erwägungen zu § 213 StGB könnten die Beschaffenheit des Beils oder sein Aufbewahrungsort von Bedeutung sein.\nDer Verteidiger und der Angeklagte haben dies in der Hauptverhandlung offensichtlich auch selbst nicht angenommen,\nda sie einen Beweisamtrag auf Inaugenscheinnahme des Beils\nnicht gestellt haben. Daß ein Beil benutzt worden war,\nhat der Angeklagte zugegeben. Daß jedes Beil eine stumpfe\nund eine scharfe Seite hat, ist jedermann bekannt, Daß die\nSchläge zum Teil nit der einen, zum Teil mit der anderen\nSeite abgegeben worden sind, hat das Schwurgericht in\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen aus der Art der\ndem Opfer zugefügten Verletzungen gefolgert. Inwiefern\ndie Art des Beils oder sein Aufbewahrungsort etwas dafür\nergeben sollten, in welchem Augenblick der Angeklagte den\nVorsatz gefaßt hat, das Beil gegen seinen Vater zu benutzen, ist nicht ersichtlich, ganz abgesehen davon, daß\ndas Schwurgericht gar nicht festgestellt hat, der Angeklagte hätte schon, ehe er das Beil ergriff, daran\ngedacht, es als Waffe zu benutzen.\n\n| m.\nAuch die Sachrüge, die im wesentlichen die Nichtanwendung des § 213 StGB beanstandet, ist unbegründet. Es\n\nist zwar richtig, daß das Schwurgericht nicht geprüft hat,\nob der Schlag ins Gesicht, wenn er auch keine Mißhandlung\n\n- 4 -\n\ndarstellte, wie das Schwurgsricht darlegt, eine grobe\nBeleidigung enthielt. Indessen kommt es hierauf nicht an.\nDer benannte Milderungsgrund des § 213 StGB scheidet,\n\nwie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt hat, schon\ndeshalb aus, weil der Angeklagte jedenfalls nicht schuldlos daran war, daß sein Vater ihn gerade in diesem Augenblick zum Zorn reizte. Der Vater hatte schon kurze Zeit,\nehe er in den Keller ging, den Angeklagten mit groben\nYorten zurückgewiesen, als dieser die Vermietungsangelegenheit mit ihm erörtern wollte. Wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, war es deshalb ein Verschulden des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB, wenn\n\ner seinem Vater in den Keller folgte, um nochmals an\ndiesem Abend die Angelegenheit mit ihm zu erörtern.\n\nAuch sonstige mildernde Umstände hat das Schwurgericht mit Recht versagt. Er durfte hierbei die Tatsache heranziehen, daß der Angeklagte nicht einen\nFremden, sondern gerade seinen Vater erschlagen hat.\n\nAls zwingenden Grund zur Versagung mildernder Umstände\nhat es diese Tatsache nicht angesehen. Daß der Vater\nherrisch war und seit Jähren den Angeklagten und seine\nFrau vielfach schwer gekränkt hatte, hat das Schwurgericht bei der Versagung der mildernden Umstände ganz\noffensichtlich nicht übersehen. Es hat diesen Umstand\naber ohne Rechtsirrtum deshalb keine wesentlicheBedeutung\nbeigemessen, weil der Angeklagte, wie die Darlegungen\nauf Seite 13 UA ergeben, schon seit längerer Zeit erkannt\nhatte, daß das Verhalten seines Vaters auf einem fortschreitenden Altersabbau beruhte.\n\nAuch sonst läßt das Urteil in sachlichrechtlicher\nHinsicht keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere\nenthält es keine Widersprüche oder Verstöße gegen Erfahrungssätze.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka : Schmidt\n\nSiemer Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-28/5-str-108-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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