{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-24_5_StR_328_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-24","aktenzeichen":"5 StR 328/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 328/64 2209 05€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lieferfahrer Wolfgang r HB zus EB,\ndort geboren om EB 19:2,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Auzust 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24.April 1964 samt den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt,\nist begründet.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten\nVerbrechens nach $ '176 Abs.1 Nr.3 StGB läßt, wie die allgemeine Prüfung des Urteils ergeben hat, keinerlei Rechtsfehler erkennen.\n\nDagegen ist der Tatbestand des Vergehens gegen\n§ 183 StGB, den die Strafkammer gleichzeitig als erwiesen\nangesehen hat, in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargetan. Ihnen 1äßt sich nicht einwandfrei entnehmen, daß\nder Angeklagte öffentlich ein Ärgernis gegeben hat. Daß\nsein schamloses Tun in einem Personenkraftwagen auf öffentlicher Straße stattfand, besagt noch nicht, daß der Angeklagte es öffentlich im Sinne des § 1§ 3 StGB vorgenommen\nhat. Das ist nur dann der Fall, wenn die unzüchtige Handlung\nvon einem unbestimmten Personenkreis beobachtet werden\nkonnte oder wenn sie für einen bestimmten Kreis wahrnehmbar\nwar, der nicht durch persönliche Beziehungen innerlich\nverbunden war (vgl. BGHSt 11,282 ff). Feststellungen hierüber\nfehlen in den Urteilsgründen. Sie verstehen sich auch nicht\nvon selbst. Das Treiben des Angeklagten richtete sich nur\ngegen Hannelore RB und Helga Hi, die als Schulkameradinnen durch persönliche Beziehungen miteinander\nverbunden waren und an ihm Anstoß nahmen.\n\nSelbst wenn man aber dem Urteilszusammenhang entnehmen\nwollte, daß die Handlungen des Beschwerdeführers auch von\nbeliebigen anderen Straßenbenutzern hätten wahrgenommen\nwerden können, so würde die tateinheitliche Verurteilung wegen\nErregung öffentlichen Ärgernisses der rechtlichen Prüfung\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nnicht stanähalten. Auf jeden Fall ist der innere Tatbestand\ndes § 1§ 3 StGB nicht ausreichend dargetan. Um mit dem\nVorsatz der Erregung öffentlichen Ärgernisses zu handeln,\nmuß der Täter mit der Möglichkeit rechnen, daß ihn\n- außer den bestimmten Opfern eines versuchten Sittlichkeitsverbröchens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB - beliebige\nPersonen bei der Tat beobachten können. Darüber enthält\ndas angefochtene Urteil nichts. Das wäre jedoch erforderlich\ngewesen. Daß der Angeklagte gerads den beiden Kindern immer\nwieder nachgefahren ist, könnte nämlich für das Gegenteil\nsprechen.\n\nDa der Schulädspruch bei Tateinheit unteilbar ist,\nmuß aus den dargelegten Gründen das gesamte Urteil aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nKoffka 'Siemer Schnitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-24/5-str-328-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-24/5-str-328-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.866048+00:00"}}