{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-23_5_StR_376_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-23","aktenzeichen":"5 StR 376/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_376/64\n(alt: 5 StR 550/63)\n\nBÜNDESGERICHTSHÖF 2279 99,\n1\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich B ED , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EENEEEEED 1936 ir rag,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls ‚_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 23.April 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der dieser die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nicht\nbegründet.\n\nAllerdings ist ein freiwilliger Rücktritt vom Diebstahl des Kraftwagens selbst nicht auszuschließen. Die\nStrafkammer hat dei der Darlegung, daß die Wegnahme der\nGegenstände aus dem aufgebrochenen Kraftwagen nur einfacher\nDiebstahl ist, ausgeführt: \"Der Unrechtsgehalt dieses\nvollendeten einfachen Diebstahls, in dem der Versuch, den\nganzen Wagen zu stehlen, aufgeht, ist jedoch nicht geringer\"\n(UA S.14). Selbst wenn die Strafkammer damit den von dem\nAngeklagten aufggegebenen Versuch, den Kraftwagen zu entwenden, bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten in Betracht gezogen hätte, wäre dies rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß der Angeklagte das\nKraftfahrzeug ‚gewaltsam :;geöffnet hatte, bleibt auf jeden\nFall bestehen, also auch bei einem freiwilligen Rücktritt.\nIn diesem Falle hat der Angeklagte den von ihm selbst in\ndiebischer Absicht geschaffenen Zustand zur Entwendung der\nSachen aus dem Inneren des Wagens ausgenutzt. Die Strafkammer\nwar deshalb nicht gehindert, strafschärfend zu verwerten,\ndaß das Aufbrechen von Kraftfahrzeugen einen erheblichen\nUmfang angenommen hat. Sie konnte auch in Betracht ziehen,\ndaß für den Geschädigten die Folgen die gleichen sind, mag\nnun der Täter den ganzen Wagen oder dessen Inhalt haben\nstehlen wollen. War schließlich der Versuch als solcher auch\nstraflos, so zeigt die spätere Wegnahme anderer Sachen aus\ndem Inneren des Wagens doch, daß der Angeklagte seine\nverbrecherische Absicht nicht etwa gänzlich aufgegeben,\nsondern - ebenso wie später bei dem Versuch, den Kraftwagen des Zeugen Lgpzu stehlen -— alsbald auf einen anderen\nGegenstand gerichtet hatte. Die Erörterungen der Strafkammer\n\n-4-\n\nzur Strafzumessung sind hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDa die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene\nNachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist der Revision der Erfolg zu versagen.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-23/5-str-376-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-23/5-str-376-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.823974+00:00"}}