{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-21_5_StR_92_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-21","aktenzeichen":"5 StR 92/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 92/64 2192 047 NY,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngeboren an EEE 1955 in raum\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfalldiebstahls\n\n‚hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.April 1964, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Die Revisien des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 29.November 1963\nwird verworfen. In der Urteilsformel werden jedoch die\nWorte\n\n\"wegen einfachen Diebstahls im strafschärfenden\nRückfall in vier Fällen, wegen Betruges in\neinem Falle, wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs\nohne Führerschein sowie wegen Verkehrsunfallflucht\"\n\nersetzt durch die Wortes\n\n“wegen einfachen Rückfalldiebstahls in.\n\nvier Fällen, davon in einem Falle in Tat-\n\neinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs.\nohne Führerschein, wegen Verkehrsunfall-\n\n. £flucht: und wegen Betruges in einem Falle\",\n\nII. Die nach dem 29.November 1963 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit-sie drei Monate\nübersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet.\n\nIII. Die Kosten des Rechtsmittels hat der .\nAngeklagte zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen - .\n\ncr\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte\nnach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll\nder Geschäftsstelle erklärt hat, kann der Senat nicht eingehen. Der Angeklagte hat zwar beantragt, ihn in den vorigen\nStand wieder einzusetzen. Das kann aber nicht geschehen.\nDenn sein Pflichtverteidiger hatte schon am 29.November 1963\nbei der Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben. Da bereits darin eine dem § 344 StPO entsprechende\nBegründung lag, ist die in § 345 StPO gesetzte Frist gewahrt\nworden, eine 'Tiedereinsetzung in den vorigen Stand also\nnicht möglich. Zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen\nkann sie regelmäßig nicht gewährt werden (BSHSt 1,44).\nDieser Grundsatz gilt auch für den vorliegenden Fall.\nEs ist dabei unerheblich, daß der Angeklagte das Landgericht am 4.Januar 1964 um einen anderen Pflichtverteidiger\ngebeten hat, weil der bisherige nicht mehr sein Vertrauen\nhabe. - Die Verfahrensrügen wären übrigens offensichtlich\nunbegründet.\n\nEinen sachlichrechtlichen Fehler enthält das Urteil\nnur insofern, als es den Diebstahl des Kraftwagens und\ndas Vergehen des Fahrens ohne Führerschein als zwei\nselbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB ansieht.\nBeide stehen miteinander in Tateinheit (§ 73 StGB), weil\ndas Wegnehmen mit dem Wegfahren begann (BGHSt 18,66,69).\nDie Strafe von drei Wochen Gefängnis wegen Fahrens ohne\nFührerschein, die das Landgericht nach § 21 StGB in eine\nZuchthausstrafe von zwei Wochen umgewandelt hat, wird also\nhiermit aufgehoben. Das berührt aber im vorliegenden Falle\nausnahnsweise nicht die Gesamtstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus. Denn diese besteht außerdem aus\nZuchthausstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, von\nzwei Jahren und von viermal einem Jahre und aus Gefängnisstrafen von einem Monat und von vier Wochen, denen nach\n\n-4-\n\n§ 21 StGB Zuchthausstrafen von zwanzig Tagen (vgl. BGHSt 7,322)\nund von 18 Tagen entsprechen. Wie in den Urteilsgründen\n\nsteht, \"blieben im Hinblick auf die starke Zusammenziehung\n\nder Einzelstrafen die Vergehen ohne Bedeutung, da das Schwergewicht auf den begangenen Verbrechen liegt\" (UA S.16).\n\nDie wegfallende Einzelstrafe von zwei Wochen Zuchthaus\n\nist daher ohne Belang für die Höhe der Gesamtstrafe.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-92-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-92-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.766602+00:00"}}