{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-21_5_StR_91_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-21","aktenzeichen":"5 StR 91/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 049\n\n5 StR 91/64\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nRudolf WEB zus De,\ngeboren am EB 1940 in SB (Pommern),\n\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.Dezember 1965 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n“|,\n\nGründe\nI\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch,\n\nDie Revision bemängelt, daß die Strafkammer nicht von\n_ Amts wegen die Kriminalbeamtin als Zeugin gehört hat, die\nGitte Ve an 13.0ktober 1962 bei der Polizei vernommen\nhat,\n\nDie Unterschiede in der Darstellung der Gitta vor der\n:- Polizei einerseits, in der Hauptverhandlung andererseits\nwaren aber nicht so schwerwiegend, daß sich der Strafkammer\nbei der Sachlage die Vernehmung der Kriminalbeamtin aufdrängen mußte, ohne daß ein diesbezüglicher Beweisamtrag\ngestellt war. Die Strafkammer hat offensichtlich den Abweichungen keine so große Bedeutung beigemessen, daß sie\ndie Glaubwürdigkeit des Kindes, von der sich das Gericht\nauf verschiedene Weise überzeugt hatte, in Frage stellen\nkonnten. Die Strafkammer hat auch nur .solche Tatsachen zu\nUngunsten des Angeklagten festgestellt, an die sich das\nKind noch in der Hauptverhandlung mit Sicherheit erinnern\nkonnte. Sie hat deshalb für den 12.0ktober nur festgestellt,\ndaß der Angeklagte mit heruntergelassener Hose an der\nUferböschung stand und seinen Geschlechtsteil sehen ließ.\n\nEbensowenig brauchte sich der Strafkammer die Anhörung\nder Kriminalbeamtin aufzudrüngen, die Steffi Ba vernommen\nhatte. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß dieses Kind\nin der Ilauptverhandlung etwas anderes bekundet hat als vor\nder Polizei. |\n\nDie übrigen Verfahrensrügen (die Strafkammer hätte\nhinsichtlich der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Gitta\nVE nicht von der Sachverständigen abweichen dürfen,\n\n- 3.\nes wäre ein gerichtlicher Ausenschein erforderlich gewesen)\nsind offensichtlich unbegründet. |\nIls\nAuch die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nKoffka Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-91-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-91-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.751644+00:00"}}