{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-21_5_StR_87_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-21","aktenzeichen":"5 StR 87/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n\n5 StR 87/64\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Erich Y EB aus rem,\ngeboren am Mm 1912 in ve,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.April 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 17.Dezember 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht\nerörtert zu werden, weil. die Sachrüge durchgreift.\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\nverurteilt. Dabei wird im Urteil zur Tat im wesentlichen\nnur festgestellt, daß der Angeklagte \"im Sommer 1965\"\nin seiner Wohnung mit seiner am 9.Juni 1956 geborenen\nStiefgroßtochter Michaela WEB \"mehrmals\"\nunzüchtige Handlungen vornahm, die im Urteil ihrer Art\nnach näher beschrieben werden und bei allen Einzelakten\nder fortgesetzten Straftat gleichartig waren.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß die Jugendkammer\ndie Zahl der Einzelakte nicht genau hat feststellen\nkönnen. Das schließt zwar eine Verurteilung wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\nnicht aus. In Fällen dieser Art muß der Tatrichter aber\ngrundsätzlich die Mindestzahl der Einzelakte feststellen,\nweil sonst unklar bleibt, welchen Schuldumfang das\nGericht als bewiesen angesehen hat. Daß die Jugendkammer\nhier eine solche Mindestfeststellung getroffen hat,\n1ä8t das Urteil nicht erkennen. Es muß daher in vollem\nUmfange aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\n- 3-\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß es sich empfiehlt, die Dauer der Zuchthausstrafe,\nsoweit sie jeweils ein oder mehrere ganze Jahre übersteigt, nicht in Bruchteilen von Jahren, sondern in\nvollen Monaten zu bemessen.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\nBörker . Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-87-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-87-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.731814+00:00"}}