{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-21_5_StR_72_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-21","aktenzeichen":"5 StR 72/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 72/64\n\n2199 044\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Arbeiter Bernhard T Em zus ,\ndort geboren am EEE 1902,\n\n2. den Einzelhändler Albert 5 Em au: ei,\ndort geboren an EEE 1515,\n\n- Sachbezeichnung: TB u.a. -\n\nwegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl, fortgesetzter\nAbzabenhinterziehung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gun\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Tb und Seiiimm\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n7.Mai 1963 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _\n\nGründe\n\nA, kevision des An;eklagten From:\n\nMit Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die\nweggenommenen Reservekisten hätten nicht mehr im Eigentum\nder Importeure gestanden, die Früchte seien herrenlos\ngewesen; zumindest hätten sich alle Beteiligten - insbesondere der Angeklagte Fe - für berechtigt gehalten, über die zum Ersatz bestimmten Apfelsinen zu\nverfügen, weil diese sonst verdorben wären,\n\nDem stehen die widerspruchsfreien Feststellungen\ndes Urteils entgegen.\n\nl. Dieses hebt hervor, daß der Importeur die \"Reservekisten zum Ausgleich nachträglicher Einbußen an der Partie\"\nverwenden wollte (UA 5.30). Die Strafkammer stellt weiterhin\ndeutlich fest, den Fruchtpackern sei - wie sie zugegeben\nhätten - nur gestattet gewesen, sich von den lose herumliegenden Früchten \"täglich einen kleinen Mundvorrat\" (\"bis\nzu sechs Apfelsinen\") mitzunehmen (UA S.50). Es kann daher\nkeine Rede davon sein, daß der Importeur sein Eigentum am\nInhalt der \"Keservekisten\" aufgegeben hätte.\n\nEine solche Möglichkeit scheidet übrigens auch deshalb\naus, weil der Versicherer die Fruchtpacker für das Aussondern der gesunden Früchte bezahlt hatte (UA 5,30),\n\n2. Ebensowenig können Lademeister und, Fruchtpacker\ngeglaubt haben, der Eigentümer.sei damit einverstanden,\ndaß sie sich die Früchte kistenweise zueigneten, für deren\nAussonderung und Verpackung sie besonders bezahlt worden\nwaren. Ohne Rechtsirrtum stellt die Strafkammer daher fest,\nden Angeklagten sei \"klar\" gewesen, \"daß die Reservekisten\nder Importfirma gehörten und zu ihrer Verfügung stehen\nsollten\" (UA 5.51).\n\n- 3.\n\nMit diesen allgemeinen Darlegungen vertragen sich die\nFeststellungen zum Falle FiWB. Diesem \"war bekannt,\ndaß die Fruchtpacker nicht über die Kisten zum Verkauf\nauf eigene Rechnung verfügen durften\" (UA 5.74); \"ihm ist\ndie Unrechtmäßigkeit des Vorgehens der Fruchtpacker klar\ngewesen, und er hat ihnen bewußt geholfen, indem er die\nAuslieferung der Apfelsinenkisten veranlaßte\" (UA Se 75).\nDanach steht fest, daß der Beschwerdeführer Ei Er\nder Wegnahme der \"Reservekisten\", also bei einem Diebstahl,\ngeholfen hat und helfen wollte. Von einem Betruge ihm\ngegenüber kann daher keine Rede sein. Auf die Rechtsausführungen auf Seite 49 UA kommt es unter diesen Umständen\nnicht an.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine ‚Sachrüge hat\n\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt,\n\nB. Revision des Angeklagten Se:\n\nI. Der Verfahrensangriff geht fehl. Dem Landgericht\nbrauchte sich die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, von\nAnts wegen die Importeure über das Verfügungsrecht an den\nReservekisten zu hören, Denn die Angeklagten haben in der\n Bauptverhandlung zugegeben, sie hätten täglich nur einen\n‚ kleinen Mundvorrat mitnehmen dürfen (UA S.50). Der Beschwerdeführer SW hat überdies eingeräumt, \"nach dem\nGesetz\" sei die Mitnahme der Reservekisten \"strafbar\"\ngewesen (UA S.89). Mit diesen Äußerungen, denen das Land-\n| gericht geglaubt hat, durfte es sich begnügen. Einen\nbesonderen Beweisamtrag aber hat der Beschwerdeführer\nSchulz in der Hauptverhandlung nicht gestellt,\n\nII. Auch das sachlichrechtliche Vorbringen dringt\nnicht durch.\n\nl. Die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit ist übrigens\n\n-4-\n\n-4-\n\nohne Bedeutung, ob die Vortäter Diebstahl oder Betrug\nbegangen hatten. Denn in beiden Fällen sind die Apfelsinen mittels strafbarer Handlungen im Sinne des § 259 StGB\nerlangt worden.\n\n2. Unzulässig sind die Einwendungen gegen die Verurteilungen nach der Abgabenordnung, weil sich die Revision\ninsoweit in Widerspruch mit den Feststellungen setzt. Diese\nergeben im zweiten Falle, daß der Angeklagte Sg von\nden vorher begangenen Zoll- und Steuerhinterziehungen\ngewußt hatte (UA S.81). Auch war die Ware bereits im Zollinland zur Ruhe gekommen.\n\n3. Die Verurteilung wegen aktiver Bestechung besteht\nebenfalls zu Recht. Das Landgericht stellt fest, daß\nVersprechen und Hingabe des Darlehens durch den Beschwerdeführer mit der in Aussicht gestellten pflichtwidrigen\nHandlung zusamaenhingen (UA S.82/83). Es ist daher ohne\nBedeutung, ob der Angeklagte SW das Darlehen auch\nohne Zusage einer pflichtwidrigen Handlung durch Te\ngewährt hätte oder nicht.\n\nBedeutungslos ist auch, daß HB von sich aus das\npflichtwidrige Tun angeboten hatte. Es genügt, daß der\nangebotene Vorteil nach der Absicht des Angeklagten Gegenleistung für eine bevorstehende Amtspflichtverletzung sein\nsollte (5 StR 681/54 vom 17.Mai 1955 in MDR 1955,529).\n\nWie dargelegt, geht das aber aus der Äußerung des Mitverurteilten He deutlich hervor.\n\n4. Unzulässig sind die Angriffe gegen die Strafe.\nIm übrigen hat das Landgericht sowohl die Besonderheiten\ndes Hafenbetriebes (UA S.83) als auch die schweren Kriegsverletzungen des Beschwerdeführers (UA S.85) bei der\nStrafbildung berücksichtigt.\n\n-5.-\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, waren. die Revisionen\n. der Angeklagten Tim und SB - entsprechend dem\nAntrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange zu\nverwerfen. | |\n\nKoffka Schmidt Schnitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-72-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-72-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.710817+00:00"}}