{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-21_5_StR_20_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-21","aktenzeichen":"5 StR 20/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _20/64\n\n2192 045\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Pastor Diedrich de BED aus voii\ngeboren am EEE 1909 ir seguumm (GEHE ) ,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.April 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nals Vorsitzende,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ie\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in.\nOsnabrück vom 25.0ktober 1963 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Landeskasse, die Kosten der Revision\n\ndes Angeklagten hat dieser zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Entgegen der Meinung des Verteidigers ist dieses\nRechtsmittel nicht schon deshalb teilweise unbegründet,\nweil die Strafverfolgung der am 17.Oktober und 28.Dezember 1957\nvom Angeklagten begangenen Handlungen verjährt wäre. Am\n30. Juli 1962 hatte der Richter Termin zur Vernehmung des\nBeschuldigten anberaumt, dieser war dann am 8. (oder 10.)\nAugust 1962 zu den Untreuevorwürfen gehört worden. Beide\nrichterlichen Handlungen haben die Verjährung unterbrochen.\nEs kommt hierfür nicht darauf an, daß die Staatsanwaltschaft die richterliche Vernehmung nur wegen der drohenden\nVerjährung beantragt hatte; jedenfalls ist dieser Beweggrund im vorliegenden Falle ohne Bedeutung. Mit Recht\nführt die Bundesanwaltschaft hierzu aus:\n\n\"Für die Annahme, daß die Verfügung vom 30.Juli\n\nund die Vernehmung vom 8. (oder 10.) August 1962\nnur 'Scheinmaßnahmen' waren, fehlt es an jedem\nAnhalt, zumal da eine eingehende Vernehmung zur\nSache stattgefunden hat. Beide Maßnahmen waren\n\nalso richterliche Handlungen im Sinne des § 68 StGB,\nDas würde selbst für den Fall gelten, daß der\nRichter der Vernehmung keinen sachlichen und\nverfahrensfördernden jert beigelegt haben sollte\n(BGHSt 7,202,205; 9,198,203).\"\n\nOb aber die Handlung des Angeklagten vom 25.Juli 1957\nverjährt ist, beurteilt sich nach ihrem tatsächlichen\nund rechtlichen Zusammenhange mit den späteren Handlungen.\nFür diese Frage kommt es also auf die sachlichrechtliche\nPrüfung des Urteils an,\n\n- 3 -\n\nII. 1. Die Einzelangriffe der Revision der Staatsanwaltschaft sind unzulässig, soweit sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche bekämpfen;\nim übrigen sind sie unbegründet. Der Generalbundesanwalt\nführt in seiner schriftlichen Stellungnahme hierzu aus:\n\n\"Die Strafkammer ist in den Fällen C II und C IV\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte gewußt habe,\ndurch seine Handlungen der Gemeinde einen Schaden\nzuzyufügen (UA S.19, 33). Sie billigste ihm aber\nzu, daß er, wenn auch irrigerweise, das Einverständ-\n\n. nis der Geschädigten angenommen hat (UA S.23, 33).\n\n. Die Einwilligung des Vermögensinhabers schließt\ndie Pflichtwidrigkeit und damit den Tatbestand der\nUntreue aus, da das, was mit Zustimmung des Inhabers\ndes zu betreuenden Vermögens geschieht, sich ihm\ngegenüber nicht als Pflichtverletzung darstellt\n(Schönke/Schröder, StGB 11.Aufl. Anm.46 zu § 266).\nNimmt der Täter das Einverständnis des Betroffenen\nan, so kann es an dem Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit fehlen (aaO Anm.47 zu § 266; BGH NJW 1953,\n457,458; BGH 5 StR 390/60 vom 4.uktober 1960). Ein\nIrrtum über das Einverständnis ist demnach ein\nTatbestands-, nicht ein Verbotsirrtum.\n\nDer Zubilligung eines solchen Irrtums steht\nes auch nicht entgegen, daß der ‘Angeklagte nach\nSeite 19 oben UA gewußt hat, bei der Verwendung von\nGemeindegeldern für persönliche Zwecke mindestens\ndie Einwilligung des Kirchenrats zu benötigen;\ntrotzdem kann er geglaubt haben, der Kirchenrat\nhätte eingewilligt, wenn ihm die Wünsche des Angeklagten bekannt gewesen wären, die Einwilligung\n\n-4-\n\n-A-\n\nsei mithin nur eine Formsache gewesen,\n\nDaß der Angeklagte sich bemüht hat, eine ausdrückliche Zustimmung eines Dritten nachzuweisen,\nist zwar ein schwerwiegendes Anzeichen gegen die\nAnnahme des Einverständnisses des Kirchenrats,\nschließt denkgesetzlich aber einen Irrtum des Angeklagten nicht aus. Die Strafkammer hat diesen\nUmstand bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt\n(UA S.22/23).\n\nDie Einwilligung des Kirchenrats wäre rechtlich\nbeachtlich gewesen, da er die Gemeinde in vermögens-\n\"rechtlicher Beziehung nach außen vertritt (§ 28 der\nKirchenverfassung). Dem steht nicht entgegen, daß\nim Innenverhältnis für die Zahlungen an den Angeklagten ein gemeinsamer Beschluß des Kirchenrats\nund der Gemeindevertretung erforderlich gewesen\nwäre (§ 47 aa0); im übrigen wird dem Angeklagten\nzugute gehalten, daß er den § 47 vielleicht nicht\nhinreichend gekannt oder nicht richtig verstanden\nhabe (UA 5.19 oben).\"\n\nDem ist nichts hinzuzufügen.\n\n2, Auch die Bedenken, die die Bundesanwaltschaft auf\ndie allgemeine Sachrüge vorbringt, führen nicht zur Aufhebung der Freisprüche:\n\na) Der Generalbundesanwalt legt die Urteilsfeststellungen zur Überweisung vom 28.Dezember 1957 dahin aus,\n\"daß der Angeklagte die Rückzahlung des ihm gewährten\nDarlehens aus eigenen Mitteln vortäuschen und die Forderung\nder Kirchengemeinde endgültig zum Erlöschen bringen wollte\",\nes könne unter diesen Umständen nicht von einer \"Ersatzbereitschaft\" (Ua S.23) des Angeklagten gesprochen werden.\n\n-5.-\n\nDer Senat vermag dieser Urteilsauslegung nicht zu\nfolgen. Die Strafkamner stellt nämlich auf Seite 16 UA\nlediglich fest, dem Angeklagten sei es bei seiner Überweisung vom 28.Dezember 1957 darauf angekommen, \"einen\nbuchmäßigen Ausgleich der Darlehensforderung auf dem\nKirchenkassenkonto erscheinen\" zu lassen, Von einer\nTäuschungsabsicht oder dem Yunsche, \"die Forderung der\nKirchengemeinde endgültig zum Erlöschen zu bringen\", ist\ndabei weder in diesem noch in anderem Zusammenhange die\nRede. Die Feststellungen auf Seite 16 UA ergeben im Gegenteil, daß alle Beteiligten - insbesondere auch der Kirchenrat - zumindest an einen solchen \"buchmäßigen\" Ausgleich\nbesonderes Interesse hatten. Denn bereits \"die Gewährung\ndes Darlehens\" war vom Kirchenrat \"bewußt\" verschleiert\nworden, weil man nicht gewollt hatte, \"daß spätere Generationen in den Kirchenbüchern etwas über dieses Darlehen\nan einen Pastor nachlesen könnten\" (aa0); der Fehlbetrag\nbeim allgemeinen Kirchenkassenkonto mußte daher im Interesse\naller Beteiligten vor der alljührlich stattfindenden\nPrüfung dieses Kontos, also zum Jahresende 1957 ausgeglichen\nsein. Daß Pastor SEE sctäuscht worden ist, besagt\nnicht notwendig, daß der Angeklagte ihn (oder andere)\nauch täuschen wollte,\n\n. Die Feststellungen auf Seite 16 UA vertragen sich\nalso mit der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nkönne irrigerweise geglaubt haben, der \"ihm an sich willfährige Kirchenrat\" werde bei \"buchmäßigem Ausgleich. des\nKirchenkassenkontos\" gegen eine Darlehensverlängerung:\nnichts einwenden.\n\nb) Es mag dahinstehen, ot die sogenannte \"Nachtat\"\nvom 26,.August 1957 schon deshalb nicht verfolgt werden\nkann, weil ihre \"Vortat\" verjährt ist. Denn jedenfalls\n\n6 -\n\n-6-\n\nergeben die Feststellungen deutlich, daß die Strafkammer\nauch bezüglich der Handlung des Angeklagten vom 26.August 1957\nfür möglich hielt, der Angeklagte habe irrigerweise an das\nEinverständnis der Geschädigten geglaubt. Das ergibt sich\nvor allem aus den Darlegungen auf Seite 22/23 UA. Dort\n\nprüft das Landgericht, ob insbesondere die Verfügung von\n\n26. August 1957 \"Schlüsse auf die Denkweise des Angeklagten\nauch in den anderen Fällen\" zulasse, und gelangt nach\n\ndieser Untersuchung zum Freispruch. Da überdies die Handlung\nvom 26.August 1957 derselben Art ist wie die im Urteil\nausdrücklich behandelte Verfügung vom 28.Dezember 1957,\n\nkann nicht zweifelhaft sein, daß der Tatrichter dem Angeklagten für die erste Handlung dieser Art die Möglichkeit\neines Irrtums im selben Umfange zugute gehalten hat wie\n\nfür die über vier Monate später veranlaßte Überweisung\n\nvon 3000 DM.\n\nc) Es bedeutet keinen unlösbaren Widerspruch, wenn\ndas Urteil wiederholt die \"bedrängte wirtschaftliche Lage\"\ndes Angeklagten erwähnt und dennoch davon ausgeht, dieser\nhabe \"mindestens geglaubt, daß ihm im äußersten Notfalle\ndie Mittel zum Ausgleich des Schadens kurzfristig zur\nVerfügung\" stünden (UA S.22). Denn die wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten des Angeklagten brauchen nicht notwendig\nseine Kreditfähigkeit beeinträchtigt zu haben; auch kann\nder Angeklagte sich auf das Privatvermögen seiner Ehefrau\nverlassen haben, das allein schon \"Erträgnisse\" von jährlich\n500 bis 600 DM hatte (UA S.3). Das die Strafkammer nicht\nnäher mitteilt, worin dieses Vermögen bestanden hat,\nbedeutet keinen Rechtsmangel. Selbst wenn es \"langfristig\nangelegt\" gewesen sein sollte, kann nämlich der Angeklagte\ndoch geglaubt haben, es kurzfristig beleihen zu können.\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\n-.d4) Die Beurteilung der Frage, ob dem Angeklagten\ngeglaubt werden darf, daß er auch im letzten Falle nit\ndem Einverständnis des Kirchenrats gerechnet hat, unterliegt allein dem Tatrichter. Kann dieser eine solche\nMöglichkeit nicht sicher ausschließen, so braucht er\n\nzumindest nicht sämtliche hierfür maßgeblichen Erwägungen\nin den schriftlichen Entscheidungsgründen mitzuteilen.\n\nDer Freispruch im Falle C IV ist daher mit Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nB.\n\nRevision des Angeklagten\n\nUnbegründet ist auch diese Revision, die sich mit\nihren Einzelangriffen ebenfalls nur gegen die Feststellungen\nund gegen die Beweiswürdigung als solche wendet.\n\nUnerheblich ist, ob der Angeklagte den Betrag von\n1011 DM jederzeit ersetzen konnte. Denn der Nachteil der\nGemeinde bestand hier vor allem darin, daß sie von ihren\nAnsprüchen gegen den Beschwerdeführer nichts wußte .\n(UA S.29 - vgl. hierzu BGH GA 1956,121,122). Schon deshalb\nbrauchte das Landgericht nicht näher darzulegen, aus\nwelchem Grunde der Angeklagte insoweit nicht an ein Einverständnis des Kirchenrats geglaubt hatte.\n\nOhne Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer die bei\nihm eingezahlten Beträge bis zur Abreehnung hätte behalten\ndürfen oder nicht. Denn in keinem Falle wäre er berechtigt\ngewesen, die bei ihm eingezahlten Gelder zu verschweigen,\ndies um so weniger, als er selbst die Abrechnung über die\ngesamte Sammlung immer wieder verzögert hatte (UA S.8, 24).\n\n-8-\n\n2,\n\nmen,\n\n-8-\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des\nAngeklagten zu verwerfen,\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts, der hinsichtlich der Freisprüche Aufhebung\nund Zurückverweisung an das Landgericht beantragt hat.\n\nKoffka Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-20-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/5-str-20-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.687667+00:00"}}