{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-07_5_StR_66_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-07","aktenzeichen":"5 StR 66/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 66/64 2192 046\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngeßen\n\nden Fernfahrer Wilhelm P m aus om.\ndort geboren am EB 1315,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.April 1964, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsidenrt Prnf.Ssrstedt\nals Vorsitzenüer,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14.Novenber 1963\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte in den Fällen\n\nBärbel SEE uni Martina vg\n\nverurteilt worden ist,\n\n2. in allen Strafaussprüchen,\n\n- 2.\n\nII. Im übri;sen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Im Unfange ‘der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch im Falle NMarianne Pe bleibt bestehen. Weder die Verfahrensbeschwerde noch die Sachrüge\nführt insoweit zur Aufhebung des Urteils.\n\nl. Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe in diesem Falle seine\nPflicht zur Wahrheitserforschung aus § 244 Abs.2 StPO verletzt, weil es, um die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu\nbeurteilen, außer der vernonmenen psychologischen Sachverständigen nicht noch seinen Lehrer und die Heimschwester\nDietlinda als Zeugen sehört habe. Es brauchte sich der\nJugendkammer jedoch entgegen den Ausführungen der Revision\nnicht aufzudrängen, die vom Verteidiger vermißten Beweise\nvon Amts wegen zu erheben.\n\n2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt\nhinsichtlich des Schuldspruches zu diesem Falle keinen\nAnlaß zu Bedenken, Auch die Revision wendet sich insoweit\nnur gegen den Strafausspruch. Dieser muß ohnehin aufgehoben\nwerden,\n\nII. Nicht bestehenbleiben können die Verurteilungen\n\nin den Fällen Bärbel $ und Martina Ve.\n\nWie die Peststellungen des Landgerichts ergeben und\ndieses in den Strafzumessungsgründen nochmals unterstreicht,\nbeschränken. sich.dis Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber den Mädchen jeweils auf \"kurze, .überraschend wirkende\nGriffe oberhalb der Kleidung, deren Fortsetzung die Kinder\nausweichen konnten\". Solche von den Mädchen..nicht -vorhergesehenen und durch deren sofortige .Abwehr flüchtigen Griffe\nan den bedeckten Oberschenkel und die bekleidete Brust sind\n\n-4-\n\nin aller Regel, auch wenn sie aus Sinnenlust vorgenommen\nworden sind, nicht erheblich genug, um als unzüchtige\nHandlung im Sinne des. § 176 Abs.1 Nr.3 StGB gewürdigt zu\nwerden (vgl. BGHSt 2,163,166/167; BGH NJW 1954,120;5 ebenso\n5 StR 298/63 vom 3.September 1963 - unveröffentlicht- -).\nDas hat anscheinend das Landgericht verkannt. Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1\nNr.3 StGB muß daher aufgehoben werden,\n\n1. Im Falle Bärbel Sl wiirden die bisherigen\nFeststellungen der Jugenäschutzkammer allerdings ergeben,\ndaß sich der Angeklagte einer versuchten Unzucht gemäß\n§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB schuldig gemacht hat. Denn der Angeklagte wollte dem Kinde \"auch noch zwischen die Beine\nfassen\", Der Senat hat jedoch von einer Berichtigung des\nSchuldspruchs in entsprechender Anwendung des’ § 354\nAbs.1 StPO abgesehen, weil der Angeklagte bisher auf die\nMöglichkeit einer Verurteilung wegen Versuchs nicht hingewiesen worden ist (s.§ 265 StPO). Es läßt sich auch nicht\nausschließen, daß der Angeklagte, der bisher jede Schuld\ngeleugnet hat, sich im Hinblick auf: § 46 StGB nach einen\nHinweis anders hätte verteidiren können.\n\n2. Im Falle Martina Ulb konnt für den Fall, daß\nauch ein Versuch nicht vorliegt, weiterhin eine Verurteilung\nwegen Beleidigung in Frage. Anders als die Mutter der\nBärbel SCENE hat: ü:e: iiutter Martinas als deren gesetzliche Vertreterin Strafantrag gestellt (B1.29 dArA.)e\n\nIII. Mit der Aufhebung der Verurteilungen in den\nzu II aufgeführten Fällen verliert die Gesamtstrafe ihre\nGrundlage. Der Senat hat aber auch .die im Fall .I verhängte\n‚Einzelstrafe aufgehobei..: Es 2äßt sich nicht ausschließen,\ndaß durch die Verurteilunsen in den Fällen II auch sie zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\n-5.\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nV. Es wird sich eapfeklen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Falle Marianne Pi zu verlesen,\nsoweit sie den Schuldspruch betreffen. In die Gründe des\nneuen Urteiles brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu\nwerden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.\n\nSarstedt . Siemer Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-07/5-str-66-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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