{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-07_5_StR_64_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-07","aktenzeichen":"5 StR 64/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192\n5 StR 64/64 047\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Ytrsfsache\n\nfe Yoga\n.S:ez, en\n\nden Zahnarzt Dr.Heinric, . EEE zu:\n\nwegen Beihilfe zum Betru.: u.2\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.April 1964, an der teil.’enonmen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarsteädt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siener\n\nBundesrichter Se:.mitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshef u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,\nfür Reeht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14.Oktober 1963\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nBeihilfe des Angeklagten zum Betruge nur\nin drei Fällen in Tateinheit mit Ausstellen\neines unrichtigen Gesundheitszeugnisses\nsteht,\n\n-2-\n\n2. im Strafausspruch wegen des Falles Ehemann\nHB (Abschnitt K der Urteilsgründe) und\nim Ausspruch iüter die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n-II. Die weitersehenäe Revision wird verworfen.\nIIf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe im Falle Bhenann Hi»\n‚und über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auclı über die Kosten der'T.evision zu\nbefinden hat. | en\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrinde\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\nl. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben nicht\nbeantragt, den Holle zu vernehmen, der dem Angeklagten\ngesagt haben soll, die landwirtschaftlichen Arbeiter\nbrauchten bei ihrem geringen Winkommen keine Steuern zu\nzahlen. Ihn von Amts wegen zu hören, brauchte sich der\nStrafkammer bei dem sonstigen Beweisergebnis nicht aufzudrängen. |\n\n2. Die Patientenkartei durfte nach den §§ 94, 97 StPO\nbeschlagnahmt werden, weil der Beschwerdeführer nicht etwa\nZeuge war, sondern sich die Untersuchung gegen ihn selbst\nrichtete. Außerdem trifft die Strafkammer ihre Feststellungen\nnicht auf Grund der Karteiblätter mit den zahnärztlichen\nAufzeichnungen des Angeklagten. Sie stützt sich vielmehr\nauf andere Unterlagen, insbesondere auf die sogenannten\nLeistungsanschreibungen, in denen die Sekretärinnen des\nAngeklagten die Höhe der eingegangenen Beträge vermerkten,.\n\n3. Die Fragen, über die der Verteidiger amtliche\nAuskünfte einholen lassen wollte, waren nicht tatsächlicher,\nsondern rechtlicher Art; Es handelte sich daher nicht um\neinen Beweisamtrag. Die Strafkammer erklärt es mit Recht\nfür unerheblich, ob der Angeklaste verpflichtet war, seinen\nPatienten Gesundheitszeugnisse zu erteilen (UA S.52 unten).\nOb die Kostenvoranschläge, dis er für Beihilfezwecke aufstellte, Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 StGB waren,\nist eine sachlichr:chtliche Frase und von den Gerichten zu\nentscheiden (vgl. unten Nr.II 1). Es: bedarf darüber keiner\ngutachtlichen Äußerung andörer Stellen,\n\n-4A-\n\n4. Frau TBB war am Vormittag des sechsten Verhandlungstages als Zeugin vernommen worden und hatte dabei die Auskunft darüber, was sie \"persönlich mit Dr .K erlebt\nhabe\", verweigert. Sie wer. danach vereidigt und entlassen\nworden. An demselben Ta;e ar sie nach der Mittagspause\nwieder zur Stelle und sa; te nunmehr in nichtöffentlicher\nSitzung \"weiter zur Sache üus\" (Bä.III Bl.137 d.A.).\n\nDieses Verfahren verstößt nicht, wie die Revision\nmeint, gegen § 55 StPO. Lie Zeugin war schon am Vormittage\nnach dieser Bestimmung belehrt worden. Sie konnte sich\nentgegen ihrer ursprünglichen Entschließung nachträglich\nzu Auskünften über ihre persönlichen Erlebnisse mit dem\nAngeklagten bereit erklären und durfte dann darüber vernommen werden.\n\nDie Sachrüge bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\n‘1. Die Auffassung der Revision, die Kostenanschläge,\ndie der Angeklagte seinen Patienten zu Beihilfezwecken aufstellte, Seien keine Gesundheitszeugnisse im Sinne des\n'§ 278 StGB gewesen, trifft nur in einem einzigen Falle zu\n(Abschnitt K der Urteilsgründe, UA S.28/29). Die Bescheinigung des Angeklagten, bei dem Obersteuersekretär Ham\nsei der Zahnersatz \"zur Wiederherstellung \"einer geregelten\nKautätigkeit unbedingt erforderlich\", war nicht unrichtig;\ndenn HB kounte ohne Unterkieferprothese nicht richtig\n.kauen. Darum hatte er sie sich vom Angeklagten anfertigen\nlassen, Nur darüber, daß er sie Schon \"besaß, sollte der\nKostenanschlag täuschen. Das betraf aber nicht den Gesundheits-\n\nzustand His.\n\nDer Angeklagte ist daher in diesem Falle nur der\nBeihilfe zum Betruge, und nicht in Tateinheit damit der\n\n-5-\n\nAusstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach\n\n§ 278 StGB schuldig. Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch. Die Strafe wegen dieses Falles hat das Landgericht\nauf fünf Wochen Gefängnis bemessen, weil es glaubte, die\neinmonatige Mindeststrafe des § 278 StGB beachten zu\nmüssen (UA S,55). Sie ist daher aufzuheben,\n\n2. Soweit sich die übrigen Einwendungen der Revision\ngegen den Schuldspruch nicht überhaupt unzulässigerweise\nvon den Feststellungen entfernen, sind sie offensichtlich\nunbegründet,\n\n3. In den Strafzumessungsgründen sagt das Landgericht,\nder Angeklagte kenne keine Reue und keine Scham, drücke\nsich vor der Verantwortung, wo er kann, und habe in keinem\nStadium des Verfahrens zu erkennen gegeben, für seine Taten\neinstehen zu wollen (UA S,.56). Dies steht nicht, wie die\nRevision meint, in einem unlösbaren Widerspruch dazu, daß\ner den Sachverhalt in einigen Punkten zugegeben hat. Solches\nVerhalten muß nicht immer auf Reue, Scham oder Verantwortungsbereitschaft beruhen, Die übrigen Angriffe der Revision\nrichten sich unzulässigerweise nur gegen das tatrichterliche\nErmessen als solches,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nWenn die Strafkammer das Verfahren wegen Beihilfe\nzum Betruge des Ehemanns Hg nicht mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig einstellt (vgl. dazu BGHSt 7,86), empfiehlt es sich, in der\n\n-6-\n\nneuen Verhandlung insoweit die Feststellungen über den\nrechtskräftigen Schuldsrruch zu verlesen. Sie brauchen\njedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt - \"Siemer Schmitt\nDr.Börker \"Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-07/5-str-64-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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