{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-04-07_5_StR_17_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-04-07","aktenzeichen":"5 StR 17/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 048\n\n5 StR 17/64\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nBegen\n\nden Rechtsanwalt und Noter Dr.jur. Erwin R EEE\naus DEE Kreis rem,\ndort geboren an Em 131:,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richterg\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (nn\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ne\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle\nvom 14.0ktober 1963 wirä verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hatte als Rechtsanwalt im Konkursverfahren des Kaufmanns Ygw, seines Klienten, einen\nZwangsvergleich herbeigeführt. Dieser sollte mit .Hilfe\neiner größeren Forderung erfüllt werden, die der Gemeinschuldner an die Hm XC hatte. Im Vergleich stand,\ndaß der Angeklagte deren Zahlungen \"zu treuen Händen für\ndie Abwicklung des Vergleichs\" erhielt. Die zweite Rate des\nVergleichs, der eine Verfallklausel enthielt, war am\n4.Juli 1961 fällig. Sie konnte nicht gezahlt werden, weil\ndas Finanzamt die Forderung gegen die Hi Kc wegen\nhoher Beträge gepfändet hatte. Der Angeklagte teilte dies\nden Gläubigern trotz Mahnungen und Anfragen nicht mit,\nverschaffte sich wegen seiner Honora#forderungen gegen\nMB in Höhe von 17.000 Di am 29.Juni 1961 einen vollstreckbaren Titel und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 15.Juli 1961 in die Forderung Mes\n\ngegen die HB x:.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen Untreue verurteilt.\n\nSeine Revision bleibt «rfolglos.\n\nI,\n\nDie zahlreichen Aufklärungsrügen dringen nicht durch,\nDie Strafkammer hat die Ehefrau und den Bürovorsteher des\nAngeklagten und den früheren Gemeinschuldner Me schört,\nhat die Konkursakten, die Handakten des Angeklagten und die\nVorgänge der Rechtsanwaltskamner zum \"Gegenstand der Erörterung gemacht\" und die wichtigsten Urkunden mindestens\nauszugsweise verlesen. Es brauchte sich ihr nicht aufzudrängen, weitere Beweise von Ants wegen zu erheben, ES\nwäre vielmehr Sache des Angeklagten und seines Verteidigers\ngewesen, in den Punkten, in denen sie den Sachverhalt für\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nnicht genügend geklärt hielten, Beweisamträge zu stellen.\n\nSie hätten auch von ihrem Fragerecht (§ 240 Ats.2 Satz 1 StPO)\nGebrauch machen sollen, soweit die Revision jetzt rügt, die\nStrafkammer habe benutzte Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft. Diese Behauptung kann das Revisionsgericht in\n\naller Regel nicht nachprüfen, ohne den sachlichen Inhalt\n\nder Hauptverhandlung zu rekonstruieren. Das ist nicht seine\nAufgabe.\n\nII.\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. .\n\n\"1. Wie die Strafkanuer dem Wortlaut, den Begleitumständen und dem Zwock des Zwangsvergleichs in rechtlich\nfehlerfreier Weise entnimnt, hatte der Angeklagte die\nPflicht, dafür zu särgen, daß die Forderung des Schuldners\nMB zezen die Hl KC zenäß dem Zwangsvergleich\ndazu verwendet wurde, die in diesem festgesetzten Zahlungen\nrechtzeitig an die Gläubizer zu leisten. Er hatte also das\nVermögensinteresse der Gläubiger an der Erfüllung des\nVergleichs, insbesondere an der bestimmungsgemäßen Verwertung: der genannten Forderung, wahrzunehnen.\n\nDiese Aufgabe lag ihm allerdings nicht, wie die Strafkammer annimmt, kraft eines \"tatsächlichen Treueverhältnisses\nob. Sie war ihm vielmehr von den Gläubigern und dem\nSchuldner gemeinsam im Zwangsvergleich übertragen worden,\nund er hatte sie übernommen. Dem stand nicht etwa der\n.§ 181 BGB entgegen. Der angeklagte hatte zwar im Vergleichstermin einige Gläubiger vertreten, von denen er bevollmächtigt worden war, \"ien ebzuschließenden Vergleich\nzuzustimmen\" (UA S.4). Hierin liegt aber auch die Feststellung,\ndaß diesen Gläubigern bekannt war, wie der Vergleichsvorschlag lautete und welche Aufgabe er für den Angeklagten\nvorsah. Indem sie diesen bevollmächtigten, gestatteten sie\n\n-4A-\n\nihm, an dem Versleichsabschluß zugleich als ihr Vertreter\nund in seinem eigenen Namen nitzawirken. Grundlage seiner\nTreupflicht war also einRechtszeschäft, und zwar ein\nGeschäftsbesorgungs-Dienstvertrag (BGB § 675). Das ändert\naber nichts an ihrem Inhalt und Umfang und erst recht\nnichts an der Anwendbarkeit des § 266 StGB.\n\nSoweit sich die Einwendungen des Beschwerdeführers\nnicht überhaupt unzulässi,srweise von den Feststellungen\nentfernen, sind sie unbcezründet.\n\nDie Revision führt insbesondere aus, schon beim\nAbschluß des Zwangsvergleichs mit der Verfallklausel habe\ndie Möglichkeit bestanden, daß das von der HB xt\neinkommende Gsld einmal nicht zur vollen Auszahlung der\nRaten an alle Gläubiger ausreichte,. Dann wäre es nach\nihrer Ansicht die Pflicht des Angeklagten gewesen, ausschließlich die Interessen des Schuldners Me zu\nwahren und denjenigen Gläubigern, von denen eine Vollstreckung am meisten zu befürchten war, ihre Rate in voller\nHöhe zu zahlen, damit ihre Forderungen nicht gemäß der\nVerfallklausel im ganzen Umfange wieder auflebten. Da er\nalso einige Gläubiger vor anderen hätte bevorzugen müssen,\nkönne er nicht Treuhänder aller Gläubiger gewesen Sein.\n\nDie Revision setzt hier das, was sie erst beweisen\nwill, schon voraus, indem sie ohne weiteres davon ausgeht,\nder Angeklagte hätte sich in einem solchen Falle allein\nnach den Interessen des Schuldners MW richten müssen.\nDas trifft nach der rechtlich einwandfreien Auslegung des\nZwangsvergleichs durch die Strafkammer gerade nicht zu. Der\nAngeklagte war zwar anfangs nur der Vertreter des Schuldners\nMB zewesen. Er hatte sich dann aber mit dessen Einverständnis im Zwangsvergleich cine Aittlerrolle im gemeinschaftlichen Interesse der Gläubiger und WWWs übertragen\n\n-5-\n\nlassen, um zu einem gerechten Ausgleich zwischen beiden\nTeilen beizutraren. Das war mit seinen Pflichten als\nRechtsanwalt vereinbar (Rü JW 1929,3168,3169). Er hätte\ndaher auch in ‘den von der Kevision gesetzten, in Wahrheit\nnicht eingetretenen Falle nicht einseitig nur die\nInteressen des Schuläners verfol;,en dürfen, sondern die\nZahlungen an alle Gläubiger anteilig kürzen müssen.\n\n2. Die Strafkamner nimmt auch mit Recht an, daß der\nAngeklagte seine Treupflicht in zweifacher Weise, zunächst\ndurch Unterlassen und später durch Tun, verletzt hat.\n\nn\n\na) Er hatte nach % 666 BGB den Gläubigern \"die erforderlichen Nachrichten zu geben\". Er hätte ihnen daher\nspätestens am 4.Juli 1961 mitteilen müssen, daß die zweite\nRate an diesem Tage nicht aus einem nur. vorübergehenden\nGrunde, sondern deshalb 'ausblieb, weil das Finanzamt die\nForderung des Schuldners gegen die iO ] KG wegen hoher\nBeträge gepfändet hatte. Diese Ursache bei Fälligkeit der\nRate zu erfahren, war für die Gläubiger .aus den Gründen,\ndie die Strafkammer darlegt (VA S.20/21, 23), sehr wichtig.\nDarum war die Mitteilung “erforderlich\" im Sinne des\n§ 666 BGB. Es handelt sich nicht um eine bloße Nebenverpflichtung des Angeklagten, deren Verletzung nicht unter\n§ 266 StGB fallen-würde.\n\nAn ihrer Erfüllung war er auch nicht durch das Verbot\ndes. Parteiverrats (3 45 Nr,2 BRAO, § 356 StGB) gehindert.\nEr sollte ja nicht; wie die. Levision es darstellt, die\nGläubiger darüber \"beraten\", daß. sie nunmehr auf Grund\neines Auszuges aus der Konkurstabulle die Zwangsvollstreckung\ngegen Mm betreiben konnten. Er hätte Ahnen nur rechtzeitig anzeigen müssen,:daß «r dio zweite Rate wegen der\nPfändungen des Finanzants nicht an sie, abführen konnte.\n\n6 -\n\n-6 -\n\nDa ihm seine erlaubterwaüise übernommene Mittlerrolle\n(vgl. oben Nr.l am Ende) diese Mitteilung auferlegte,\nhätte er durch sie nicht seine anwaltlichen Pflichten\ngegen MB verletzt, solange er die Gläubiger nicht\nauch über die rechtlichen Folsen des Verzuges und die zu\nergreifenden Schritte belehrte, Dies will die Strafkammer\nmit ihren etwas mißverständlichen Worten sagen, der Angeklagte habe \"pflichtgemäß nur Tatsachen berichten\"\nsollen (UA S.22).\n\nb) Er verletzte seine Treupflicht ferner durch die\nZwangsvollstreckung, die er in die Forderung des Schuldners\ngegen die Hin X: in seinem eigenen Interesse vornehmen\nließ.\n\nDie Revision wendet ein, zu dieser Zeit sei der Zwangsvergleich schon hinfällig gewesen, weil die Forderungen der\nGläubiger durch das Ausbleiben der zweiten Rate am 4.Juli 1961\nin voller Höhe wieder aufselebt waren. Die Treupflicht des\nAngeklagten überdauerte aber dieses Ende des Zwangsvergleichs,\nDenn es war rein rechtlicher Art. Die Gläubiger und der\nSchuldner konnten immer noch ein wirtschaftliches Interesse\ndaran haben, den Vergleich tatsächlich aufrechtzuerhalten,\nmochte es dazu rechtlich auch nötig sein, ihn mit einen\netwas anderen Inhalt neu zu schließen. Bis geklärt war, ob\ndies geschehen sollte, bestand der treuhänderische Auftrag\ndes Angeklagten fort. Möglicherweise hätte er ihn schon\nalsbald nach dem rechtlichen Hinfälligwerden des Vergleichs\nam 4.Juli 1961 durch Mitteilung an die Gläubiger und den\nSchuldner nisderlegen können, um sich freie Hand zur Bei-\n\n. treibung seiner eigenen Forderung zu verschaffen. So ist er\naber nicht verfahren. Darum maz diese Frage auf sich beruhen.\n\n3. Daß der Angeklaste den Gläubigern durch seine\nPflichtverletzungen einen Nachteil in Gestalt einer erheblichen\n\nPo\n\n- 7-\n\nVermögensgefährädun.: zufü:stz, lc5t die Strafkammer in rechtlich zutreffenäer Wise dar (TA 5.25). Die Revision meint,\ndie Gläubiger hätten \"olusc.hiu vor Gem 4.Juli 1961 auch dann\nnichts tun können, wern 8:c von den Pfändungen des Finanzamts erfahren hätten\". Sic berücksichtigt dabei aber nicht,\ndaß der Angeklagte selbst bald nach dem 4.Juli 1961 die\nzwangsvollstreckung betrieben hat und durch sie in der\nFolgezeit teilweise tefrisdi.t worden ist (UA S.9/10).\n\n4. Über die innere Vatseite enthält das Urteil entgegen der Ansicht der Revision ausreichende Feststellungen.\n\nHauptsächlich aus dem Schreiben des Angeklagten an die\nRechtsanwaltskammer (JA 8.12/13). folgert. die Strafkamner,\ndaß er sich seiner Treupflicht bewußt war (UA S.18, 23 unten).\nEr räumt in diesem Schreiben zwar sinngemäß nur ein, daß\ndie Gläubiger ihn bis zum Ausbleiben der zweiten Rate am\n4.Juli 1961 \"als ihren Treuhänder betrachten\" konnten. Die\nStrafkammer glaubt ihm aber erkennbarerweise nicht, daß er\nnach dem genannten Tase.angenommen habe, seine Pflichten\ngegen die Gläubigeiı seien nunmehr ohne weiteres erloschen,\n\nDen Vorsatz des Angeklagten, diese Pflichten zu\nverletzen und dadurch den: Gläuti:;ern einen Nachteil in Form\neiner Vermögensgefährdung zuzufiigen, legt das Urteil\nrechtlich einwandfrei dar (UA S.23/24).\n\nDie tatsächlichen Angriffo der kevision sind unzulässig.\n\nDie Strafkammer äußert sich, zwar nicht ausdrücklich\ndarüber, ob der Angeklagte etwa irrtümlich glaubte, durch\ndas Verbot des Parteiveırats. rechtlich gehindert zu sein,\nden Gläubigern die seschuldete Nachricht über den Grund des\nAusbleibens der Rate am 4.Juli 1961 zu geben. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer aber erkennbarerweise für so\nfernliegend gehalten, daß sie glautte, sie stillschweigend\n\n-8-\n\nverneinen zu können. Das ist recıtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-07/5-str-17-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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