{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-26_5_StR_322_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-26","aktenzeichen":"5 StR 322/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 322/64 | 2210 05€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Matrosen Dieter Do , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am GUHHEENEENEy 1940 in TEE (NEE) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\n->2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29,September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter - Siemer\n.Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,.\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE -\n\n. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 26.März 1964\n\n1. dahin geändert, daß der Beschwerdeführer\nnicht wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen verurteilt ist,\nsondern wegen eines schweren Diebstahls\nim Rückfall;\n\n2. in den Strafaussprüchen gegen den Be-\n‚schwerdeführer mit den Feststellungen\n. aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n‘ Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtemittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten EB hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht die ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es brauchte sich der Strafkamner\nnicht aufzudrängen, den Arbeiter Dieter CE a1s\nZeugen zu hören, um festzustellen, ob er als Täter in\nFrage käme. Der Kriminalmeister Hg hatte in dieser\nRichtung am Anfang des Verfahrens Ermittlungen angestellt,\ndie jedoch ergeben haben, daß Dieter Cm als Täter\nausscheide, weil dieser sich am 11.Februar 1963 bis gegen\n22 Uhr in einer 5 - 6 km entfernten Gastwirtschaft aufgehalten und sich dann in seine Wohnung begeben habe. Ob\ndas - wie die Revision jetzt bestreitet -— wirklich unbedingt eine Beteiligung an den Einbrüchen ausschließt,\nkann dahinstehen. Denn. gegen Dieter CE liegen keine\n- jedenfalls keine hinreichenden -— Anhaltspunkte für seine\nMitwirkung an den Diebstählen am 11.Februar 1963 vor. Unter\ndiesen Umständen brauchte sich die Strafkammer von seiner\nVernehmung nichts zu versprechen.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Wie die Prüfung auf die Sachrüge zeigt, hat das\nLandgericht sowohl in dem Einbruch in die Schlosserei\nME 215 auch in dem Einbruch in die Räume der Firma\nSC & Co rechtsirrtumsfrei den Tatbestand des schweren\nDiebstahls im Rückfall als erfüllt angesehen. Es verstößt\nim Gegensatz zum Vortrage der Revision nicht gegen die Denkgesetze, daß die Strafkammer einerseits den Beschwerdeführer durch die Angaben des Mitangeklagten KEEP als\n\n-4-\n\nüberführt ansieht, andererseits den Angaben KB:\ngegenüber Dritten, er habe die Einbrüche allein begangen,\nkeinen Beweiswert beimißt. Das liegt im Rahmen der freien\nj Beweiswürdigung.\n\n2. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß die\nStrafkammer beide Einbrüche als selbständige Handlungen,\nund nicht nur als eine (fortgesetzte) Handlung angesehen\nnat. ' = Ä\n\nWie die Urteilsfeststellungen ergeben, hat der Beschwerdeführer zunächst den Entschluß gefaßt, bei der\nFirma SEE & co einzubrechen. Zu diesen Zwecke wollte.\ner sich vorher durch Einbruch bei der Schlosserei Mi\ndas nötige Werkzeug besorgen. Beide Taten beruhten also\nauf demselben Entschluß, waren - wie die Strafkammer\nselbst ausführt - von gleicher Begehungsart und richteten\nsich gegen gleichartige Rechtsgüter. Unter diesen Umständen\nkann der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz nicht mit der Erwägung verneint\nwerden, der Beschwerdeführer habe sich zu dem Einbruch bei\nder Firma SEE & Co erst enägültig entschlossen, als der\nDiebstahl bei der Schlosserei MB selungen war. Der\nEntschluß, bei der Firma SD & Co einzubrechen, war nur\ninsoweit bedingt, als seine Durchführung davon abhing, daß\nder erste Einbruch gelang. Das steht aber der Annahme eines\nGesamtvorsatzes nicht entgegen. Der Gesamtvorsatz kann auch\nbedingt sein (vgl. RGSt 68,356,357). Es genügte also, wenn\nder Beschwerdeführer an ihm für den Fall festhalten wollte,\ndaß er sich bei MED das nötige Werkzeug besorgt hatte.\n\nDem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. 4 StR 135/57 vom 23.Mai 1957 und\n1 StR 38/53 vom 3.März 1953, bei Dallinger MDR 1957,526).\nDie Entscheidung 4 StR 192/55 vom 16.Juni 1955 (bei Dallinger\nMDR 1955,528 zu § 248b StGB) steht dem nicht entgegen. Dort\n\n-5.\n\n-5-\n\nwaren die Begehungsarten beider Einzeltaten nicht gleich.\nBei der den Diebstahl vorbereitenden Tat handelte es\nsich nicht um einen Diebstahl, sondern um ein Vergehen\nnach § 248b StGB.\n\nDer Fehler des Landgerichts führt nicht zur Aufhebung der gesamten Verurteilung des Beschwerdeführers.\nDer Senat konnte den Urteilsspruch vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO richtigstellen.\nAufzuheben waren jedoch die Strafaussprüche gegen den\nBeschwerdeführer. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\n‚Sarstedt Koffka . Siemer\nSchmitt Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-26/5-str-322-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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