{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-23_5_StR_356_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-23","aktenzeichen":"5 StR 356/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 356/64\n\nBUNDESGERICHTSHOF 29,, 00:\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erwin K EEE ‚\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am GEB :92: ın rue\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 153.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter. Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Klilieegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n23.März 1964 wird verworfen.\n\n- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu .tragen.\n\nDem Angeklagten KB wird die nach dem\n23.März 1964 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe ‚angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten bekänpft mit sachlichrechtlichen Einwendungen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Das Rechtsmittel kann keinen\nErfolg haben.\n\n1. Mit Recht allerdings weist der Beschwerdeführer\ndarauf hin, daß nicht nur die bereits früher abgeurteilten, sondern auch die neuen Taten Äußerungen des eingewurzelten Hanges zu erheblichen Rechtsbrüchen sein müssen.\nDas aber hat der Tatrichter auch nicht verkannt. Er hat\nlediglich in zulässiger Weise die früheren und die jetzigen Taten gemeinsam - und nicht getrennt -— geprüft und\ngewertet.\n\nSo heißt es auf Seite 27 UA:\n\n\"Auch ergibt die Gesamtwürdigung seiner\nStraftaten, mit Einschluß der gegenwärtig\nabzuurteilenden, daß er ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist.\"\n\nDann folgt nach Mitteilung der \"Symptonmtaten\" die\nBeurteilung des Täters; dabei hebt das Urteil hervor, daß\n\"die Begehungsweise der verschiedenen Straftaten Gemeinsamkeiten\" aufweise, der Angeklagte dazu neige, \"nur\ngemeinschaftlich mit anderen, aktiveren Teilnehmern Einbrüche\" zu begehen, wie sich \"auch bei den hier abzuurteilenden Straftaten deutlich\" zeige (UA S.28). Das wird\ndurch die Feststellungen zu den jetzt begangenen Einbrüchen gerechtfertigt.\n\nEntsprechendes gilt für die Beihilfe zum Diebstahl\nund für die Hehlerei (vgl. auch die Entscheidungsgründe\nauf S.31 UA). Insoweit kann nicht etwa von bloßen\n\n-4-\n\n-4-\n\n\"Gelegenheitstaten\" gesprochen werden. Es macht gerade\n\ndie besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus,\n\ndaß er sich mit anderen zusammentut und jede Gelegenheit\nnutzt, um Straftaten solcher und ähnlicher Art zu begehen;\ndurch seine stete Bereitschaft, bei Straftaten mitzumachen,\nwirkt er auch auf die Teilnehmer ungünstig ein.\n\n2. Soweit sich die Revision auf eine Notlage des\nAngeklagten, insbesondere auf seine Obdachlosigkeit beruft,\nverkennt sie, daß der Angeklagte diesen Zustand schuldhaft nicht abgewendet hat (NJW 1955,799,800).\n\n3. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting\n\nmn mm m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-23/5-str-356-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-23/5-str-356-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.231032+00:00"}}