{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-16_5_StR_361_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-16","aktenzeichen":"5 StR 361/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 361/64 2209 | /44\nBUNDESG ERICHTSHO\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans-Ernst J ED zus How,\ngeboren am ED 1956 ir EEE (GE) ‚\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n2_ Balz\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n- Bundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ee]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg. vom 16.März 1964\nwird verworfen. oo\n\nFalls der Angeklagte in dieser Sache nach dem\n16.März 1964 Untersuchungshaft erlitten hat,\nwird sie ihm, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j B\n\n= Yon Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Revision bemängelt erfolglos den nach § 270 StPO\nergangenen Verweisungsbeschluß des Schöffengerichts in Hamburg.\n\n1. Die ersten drei Punkte dieses Beschlusses, die den\nschweren Rückfalldiebstahl,: den einfachen Rückfalldiebstahl\nund die Urkundenfälschung betreffen, stehen auf einem ins\nProtokoll geklebten Ausschnitt aus einem Durchschlage des\nEröffnungsbeschlusses oder der Anklageschrift. Darauf folgt\ndie nit der Maschine ins Protokoll geschriebene Nummer 4 des\nVerweisungsbeschlusses,. | 1\n\nDie Revision meint, auf diese Weise sei der Verweisungsbeschluß, der nach § 270 Abs.3 StPO den Erfordernissen eines\nEröffnungsbeschlusses entsprechen muß, nicht oränungsgemäß\nzustande gekommen. Sie beruft sich auf die Entscheidung\nBGH NJW 1959,898°*, nach der ein Eröffnungsbeschluß fehlerhaft\nist, wenn seine Urschrift offen läßt, welche Teile der\nAnklageschrift übernommen sein sollen.\n\nDieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil der Verweisungsbeschluß nicht schriftlich, wie ein Eröffnungsbeschluß,\nsondern durch mündliche Verkündung in der Hauptverhandlung\nergangen ist und nur nachträglich im Protokoll zu beurkunden\nwar. Die Rüge betrifft also nicht den Verweisungsbeschluß\nselbst, sondern unzulässigerweise nur die Art seiner Proto-Kollierung.\n\nÜbrigens verbietet keine gesetzliche Vorschrift den:\nRichter, die Urschrift eines Eröffnungsbeschlusses oder das\nProtokoll Über einen mündlich verkündeten Verweisungsbeschluß\nin der Weise herzustellen, wie es hier geschehen ist. Dagegen\nläßt sich auch nichts aus dem oben erwähnten Urteil des\nBundesgerichtshofs herleiten. Dort enthielt die vom Richter\n\n-4-\n\nunterschriebene Urschrift des Eröffnungsbeschlusses nicht\ndessen vollen Wortlaut, sondern verwies in undeutlicher Weise\n\nauf die Anklageschrift. Im vorliegenden Falle gibt jedoch\ndas unterschriebene Protokoll selbst den Verweisungsbeschluß\nWort für Wort wieder. Es ist. gleichgültig, mit welchen\näußeren Mitteln diese in sich vollständige Urkunde angefertigt worden ist.\n\n2. Die Nummer. 4 des Verweisungsbeschlusses betrifft den\nFall Dr.EP, in dem der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. Sie ist, wie der Revision\nzugegeben werden muß, nicht gut gefaßt. Ihr Anfang läßt\nerwarten, es handele sich um eine Verkehrsunfallflucht nach\n§ 142 StGB. Der Fortsetzung ist aber noch deutlich genug\nzu entnehmen, daß dem Angeklagten vorgeworfen wird, er\nhabe nach einem Verkehrsunfall dem dadurch geschädigten\nPkw-Fahrer Dr.HB einen falschen Namen und ein falsches\nKraftfahrzeugkennzeichen vorgespiegelt, habe dadurch einen\nIrrtum erregt und Dr.H@WB oder dessen Versicherung um rund\n1.000 DM Unfallschaden \"betrogen\". Der § 265 StGB wird auch\nausdrücklich angeführt. Es ist zwar richtig, daß seine Merkmale nicht vollständig wiedergegeben werden, insbesondere\neine Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen, nicht erwähnt wird. Die\nMängel des Verweisungsbeschlusses sind aber insgesamt nicht\nso erheblioh, daß er in seiner Nummer 4 überhaupt unwirksam\nwäre, es also insoweit an einer Voraussetzung des Verfahrens\nvor dem Landgericht fehlte. Sollte der Inhalt oder der\nUmfang des Schuldvorwurfs dem Angeklagten und seinem Verteidiger in diesem Punkte unklar gewesen sein, so hätten\nsie dies in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, in\nder der Verweisungsbeschluß verlesen worden ist, geltend\nmachen müssen. Sie haben jedoch auch dann keine Anträge\n\"gestellt, als der Angeklagte gegen Schluß der Hauptverhandlung\n\n-5-\n\nvor der Strafkammer laut Sitzungsniederschrift darauf\n\nhingewiesen wurde, \"daß er im Falle Dr.H@B statt wegen\nvollendeten Betruges wegen versuchten Betruges, §§ 263,\n43 StGB bestraft werden könne\" (Bd.II Bl.166 Rs.d.A.).\n\nDie allgemeine Sechrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt . Siemer - . Schmitt\nDr.Börker Kersting\n\n/","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-16/5-str-361-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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