{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-16_5_StR_355_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-16","aktenzeichen":"5 StR 355/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"22 >\n5 StR_355/64 «10 032\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Richard 5 ED au: zB,\ngeboren am EEE 1917 irn vo,\n\n- Sachbezeichnung: Ku... -\n\nwegen Anstiftung zur fortgesetzten Untreue u.a.\n\nrt\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.0ktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals.Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SE wira\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n16.März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es den Angeklagten SB betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.-\n\n- Von Rechts wegen -_\n\nAi\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Si beanstandet zu\nRecht, daß die 4.Große Strafkammer des Landgerichts, die\nim ersten Rechtszuge entschieden hat, nicht der gesetzliche\nRichter war (Verletzung des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG und\ndes § 16 Satz 2 GV6).\n\nDie an das \"Landgericht Berlin - Große Strafkammer\"\ngerichtete Anklageschrift vom 12.Juli 1962 ging an\n3.August 1962 bei der Geschäftsstelle Abt.504 des Landgerichts ein (Bd.II_B1.78 d.A.). Für die Bearbeitung der\nSache war nach den Geschäftsverteilungsplan 1962 des\nLandgerichts die 14.Große Strafkammer zuständig.\n\nAm 6.August 1962 verfügte der stellvertretende Vorsitzende der 3.Großen Ferien-Strafkammer, die während der\nGerichtsferien 1962 die Sachen der 4. und 14.Großen Strafkammer bearbeitete, die Zustellung der Anklage unter dem\nAktenzeichen 504-162.62, Aktenzeichen der 4.Großen Strafkammer (Bä.II Bl.122 d.A.).\n\nAm’ 3.0ktober 1962 entschied der Vizepräsident des\nLandgerichts in Vertretung des Landgerichtspräsidenten\nauf Vorlage der Sache durch den Vorsitzenden der 14.Großen.\nStrafkamner, daß die 4.Große Strafkamner für die weitere\nBearbeitung ‘der Sache zuständig sei (Bd.III B1.5,6,6 Rıd.A;).\nDabei ließ er sich von der Erwägung leiten, daß nach dem\nGeschäftsverteilungsplan 1962 eine Kammer, die mit der\nBearbeitung einer Sache begonnen hatte, grundsätzlich mit\nihr auch dann weiter befaßt blieb, wenn sie von vornherein\nunzuständig war, und daß hier die 3.Große Ferien-Strafkammer mit der Bearbeitung der Sache für die 4.Große Strafkammer dadurch begonnen habe, daß ihr stellvertretender\nVorsitzender die Anklage unter einem Aktenzeichen der\nA.Großen Strafkammer zustellen ließ.\n\nBu.\n\nep 77\n\nDiese Entscheidung des Vizepräsidenten, die die Revision\nbeanstandet, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil weder\nder Präsident des Landgerichts noch der in seiner Vertretung\nhandelnde Vizepräsident für eine Entscheidung dieser Art\nzuständig war.\n\nNach § 64 GVG trifft die in § 63 GVG bezeichneten Anordnungen das Präsidium des Landgerichts. Zu ihnen gehören,\nwas die sachliche Geschäftsverteilung anlangt, sowohl diejenigen Anordnungen, die die vor Beginn des Geschäftsjahres\nvorzunehmende Verteilung der Geschäfte unter die Kammern\nderselben Art betreffen (§ 63 Abs.1), als auch solche Anoränungen, die eine im Laufe des Geschäftsjahres erforderlich\nwerdende Änderung der Geschäftsverteilung zum Inhalt haben\n\n(§ 63 Abs.2). Die Entscheidung von Streitigkeiten darüber,\n\nwelche von mehreren Kammern derselben Art eine Sache nach\ndem Geschäftsverteilungsplan zu bearbeiten hat, wird hierbei\nnicht ausdrücklich erwähnt.\n\nEntscheidungen dieser Art von der in § 64 GVG bestimmten\nRegelung auszunehmen, ist mit dem Zweck des Gesetzes nicht\nvereinbar. Er zielt darauf ab, die Geschäftsverteilung der\nEntscheidung der Justizverwaltung dadurch zu entziehen, daß\ndie sie betreffenden Anordnungen nicht ein an Verwaltungsanweisungen gebundenes Organ der Justizverwaltung, sondern\ndas Präsidium trifft, das aus unabhängigen Richtern besteht\nund - im Rahmen des § 64 - als richterliches Selbst- .\nverwaltungsorgan handelt (vergl. Löwe/Rosenberg 20.Aufl. GVG\n§ 64 Anm.1). Daß. Vorsitzender des Präsidiums der Präsident\nist, schließt dies nicht aus. Er ist in seiner Eigenschaft\nals Vorsitzender des Präsidiums Richter, nicht Organ der\nJustizverwaltung, und daher nach § 1 GVG unabhängig und an\nkeine Verwaltungsanweisungen gebunden (vergl. Löwe/Rosenberg aa0\nAnn.3).\n\nZu der Geschäftsverteilung, die so der Entscheidung der\nJustizverwaltung entzogen werden soll, gehören auch Entscheidungen, wie sie hier in Rede stehen, denn auch sie betreffen\ndie Verteilung der Geschäfte unter Kammern derselben Art.\n\n-5-\n\nWenn der Gesetzgeber diese Entscheidungen von der Regelung\ndes § 64 GVG hätte ausnehmen wollen, würde er dies ausdrücklich gesagt haben, wie er es in § 67 GVG für bestimmte\nAnordnungen im Bereich der persönlichen Geschäftsverteilung,\nnämlich die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters bei\nVerhinderung des regelmäßigen Vertreters, wegen der Eilbedürftigkeit solcher Anordnungen getan hat.\n\nAn diesem Ergebnis ändert nichts, daß hier ein vom\nPräsidium beschlossener Geschäftsverteilungsplan die\nEntscheidung dem Präsidenten übertragen hatte. Das Präsidium\nkann die ihm als richterlichen Selbstverwaltungsorgan obliegenden Aufgaben nicht an eın Organ der Justizverwaltung\ndelegieren (vergl. BGHSt 3,353; ebenso Eb.Schmidt, Lehrkomn.\nTeil III GVG § 63 Erläuterung 4). nr\n\nDa der in Vertretung des Präsidenten handelnde Vizepräsident als Organ der Justizverwaltung nicht befugt war,\nzu entscheiden, daß die 4.Große Strafkammer zuständig sei,\nwar diese nicht gesetzlicher Richter (vergl. hierzu BGHSt 11,\n106,110 Abs.2 Satz 5). Ihn hatte bei der gegebenen Sachlage\nallein das Präsidium zu bestimmen, das hierbei allerdings\nan den (von ihm auszulegenden) Geschäftsverteilungsplan\n‚gebunden war. Das Revisionsgericht kann dessen (unterbliebene)\nEntscheidung nicht durch eine eigene Entscheidung ersetzen.\n\nDer Senat hat von der ihm durch § 354 Abg.2 Satz 2 StPO\n\n. gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die, Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichta zurückverwiesen. Die\n\nSache ist daher nunmehr durch diejenige. Strafkammer zu\n\n. verhandeln ‚und zu entscheiden, die nach dem derzeit geltenden\nGeschäftsyerteilungsplan des Landgerichts für Sachen zuständig\nist, in denen. das Revisionsgericht ein Urteil der 4. Großen\nStrafkammer aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalpundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-16/5-str-355-64","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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