{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-13_5_StR_54_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-13","aktenzeichen":"5 StR 54/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2193 027\n\nStR 64\n\nIn Naıaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Arno N En zu: 1.\ndort geboren am NEE 1937,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.März 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr RED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 30.September 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 30.September\n1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von kechts wegen -\n\nEr\n\nGründe\n\nI,\n\nDie Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten\ndringen nicht durch.\n\nl. In der Hauptverhandlung - am 27.September 1963 -\nist Johanna Meier als Zeugin gehört worden. Von einer Verletzung des § 244 Abs.3 StP‘) kann daher in Bezug auf diese\nZeugin keine Rede sein, ganz abgesehen davon, daß in der\nHauptverhandlung kein förmlicher Peweisamtrag gestellt\nworden ist, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift\nergibt.\n\nSoweit aber die Revision rügt, der Tatrichter habe\ndie Aussagen der Zeugin ME nicht berücksichtigt, ist\ndas Vorbringen unzulässig. Denn das Revisionsgericht kann\nnicht nachprüfen, was die Zeugin ausgesagt hat, \"weil das\nUrteil hierüber - zulässigerweise -— schweigt.\n\nSchließlich brauchte sich dem Landgericht wegen der\nAussage der Zeugin MB nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen die Wohnung der Zeugin Sum\nzu besichtigen. Denn die frühere Bekundung des Angeklagten,\ner sei in der Nacht vom 21. zum 22.September 1963 in der\nWohnung seiner \"Freundin\" gewesen und habe sich ihr gegenüber als Täter bekannt, ist durch die Aussagen der Zeugen\nWO uns VE bestätigt worden, \"denen der Angeklagte diese Tatsache während seiner Untersuchungshaft\nselbst anvertraut hat\" (UA S.19). Unter diesen Umständen\nbedurfte es ohne den ausdrücklichen Antrag der Verteidigung\nkeiner Augenscheinseinnahme, selbst wenn die Zeugin N\ndas ausgesagt haben sollte, was die Revision (ohne sich\nauf den Urteilsinhalt berufen zu können) behauptet.\n\n2. Es trifft zu, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag\nder Verteidigung auch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden hat. Dessen bedurfte es aber auch\nnicht. Denn dieser Hilfsamtrag enthielt keine bestimmte\nBeweisbehauptung, sondern lediglich die Anregung, die\n\n- 3.\n\nDiplompsychologin Dr. Dee (die übrigens an einem früheren\nTag der Hauptverhandlung bereits ein Gutachten erstattet\n\nhatte) als Sachverständige über \"die seelischen Vorgänge\"\nzu hören, \"die zu der Selbstbezichtigung des Angeklagten\n\ngeführt haben\".\n\nAuch gegen die ihr oblierende Pflicht zur sachgemäßen.\nAufklärung hat die Strafkamner nicht dadurch verstoßen,\ndaß sie von einer nochmaligen Anhörung der Diplompsychologin\nDr. DEEB abgesehen hat. Der Psychiater Dr. ZB hatte sich\nnämlich u.a. darüber geäußert, ob der Angeklagte ein etwaiges\nfalsches Geständnis monatelang hätte aufrecht erhalten\nkönnen (vgl. UA S.28/29). Diese vorwiegend ärztliche Frage\nkonnte Dr. zB als erster Oberarzt des Landeskrankenhauses\nGöttingen gut beurteilen. Auch war sie für das angefochtene\nUrteil ven ungleich größerer Bedeutung als die. Frage, welche\nseelischen Vorgänge zur Selbstbezichtigung des.Angeklagten\ngeführt hatten. |\n\n: 3. Unerfindlich ist, welche Vorschriften dadurch verletzt sein sollen, daß sich das Landgericht von .der Schuld\ndes Anszeklagten überzeugt hat, obwohl dieser (und seine\nSachen) in der Hauptverhandlung vergeblich nach ‚weiteren\nBeweismitteln durchsucht worden waren.\n\nII.\n\nErfolglos bleiben auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision.\n\n1. Offensichtlich unbegründet sind ihre Angriffe gegen\ndie Verurteilung wegen versuchter einfacher Brandstiftung\nim Falle 1 (\"ke\"). Auch hier verkennt .die Revision\nübrigens, daß die Urteilsfeststellungen nicht durch \"Angabe\nvon Beweismitteln\" im einzelnen gestützt zu werden brauchen.\n\n2.. Im Falle 2 (\"MEB-Einkaufsgenossenschaft\") hät die\nNachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel\ndes Schuldepruchs aufgedeckt,\n\n-A-\n\n4 Ol,\n\nDie Einzelangriffe gegen die Strafe sind unzulässig,\nweil sie letztlich nur in das rechtlich fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Tatrichters eingreifen.\n\n3. Ebenfalls unzulässig sind die Angriffe gegen die\nStrafe im Falle 3 (\"LuiinEn').\n\nDie Nachprüfung auf die allgsmeine Sachrüge hat in\nBezug auf diese Verurteilung keine Rechtsmängel ergeben.\n\n4. Mit Unrecht auch bekämpft die Revision die Verurteilung wegen versuchter einfacher Brandstiftung im\n\nFalle 4 (\"Lei®\").\n\nDie Feststellunren hierzu lassen keinen Zweifel\ndarüber, daß es dem Beschwerdeführer darauf ankam, \"einen\nweiteren Großbrand zu legen\" (UA S.15,26). Um diese Absicht\nzu verwirklichen, hatte er bereits mit Ausführungshandlungen\nbegonnen, so daß die Strafkammer im Tun des Angeklagten\nmit Recht einen Versuch und keine bloße Vorbereitungshandlung gesehen hat. Schon deshalb erübrigte es sich auch,\nvon Amts wegen den Tatort in Augenschein zu nehmen.\n\nEbensowenig liegt efn freiwilliger Rücktritt vom\nVersuch vor. Denn es ist festgestellt, daß die Bemühungen\ndes Angeklagten nur deshalb vergeblich geblieben waren,\nweil die Sägespäne trotz dcs Gebrauchs von \"mindestens\nfünf Streichhölzern\" kein Feuer gefangen hatten. Ob das\nVorhaben an der Feuchtigkeit der Späne oder an sonstigen\nUmständen gescheitert war, ist rechtlich ohne Belang.\nBedeutungslos für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist auch, daß dem Angeklagten möglicherweise sein\nVorhaben mit anderen Mitteln gelungen wäre, die er sich\nerst noch hätte beschaffen müssen.\n\nEbenfalls ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer dem\nBeschwerdeführer milderndo Umstände vor allem deshalb\nversagt, weil \"es sich hier bar:its um die vierte Brandstiftung in derselben Nacht handelt\". Bei ihren Angriffen\ngegen diese und die anderen Strafen verkennt die Revision,\ndaß in den schriftlichen Entscheidungsgründen nur diejenigen\n\n- 5.\n\nUmstände angeführt werden müssen, die für die Zumessung\n\nder Strafen bestimmend waren (§ 267 Abs.3 StPO); es sind\nalso nicht sämtliche denkbaren Zumessungserwägungen. im\nUrteil anzugeben. Übrigens hat die angefochtene Entscheidung\nwiederholt und eingehend hervorgzhoben, daß der Angeklagte\nseine Taten freiwillig gestanden und durch sein Verhalten\ndazu beigetragen hat, einen Unschuldigen vor der Strafverfolgung zu bewahren. Dieser Umstand kann daher bei der\n\n‘ Strafzumessung nicht übersehen worden sein, auch wenn er\ndort nicht nochmals erwähnt wird.\n\nNach alldem war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiener Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-13/5-str-54-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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