{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-13_5_StR_51_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-13","aktenzeichen":"5 StR 51/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2193 023\n\n5 StR 51/64\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohrlegerhelfer Paul G EEE» zus Zei,\ngeboren an EEE 1310 ir :CHEEEEEEEEn,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 13.März 1964, an der teilgenommen habenz3\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 14.Oktober 1963\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts.\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nPen\n*\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der\nBeschwerdeführer bekämpft vergeblich seine Verurteilung\nwegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube mit\nVerfahrensbeschwerden und der Sachrüge.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\nMit den Verfahrensbeschwerden nacht die Revision geltend,\ndas Schwurgericht sei verpflichtet gewesen, neben dem vernommenen ärztlichen Sachverständigen Dr NE einen weiteren Sachverständigen, und zwar möglichst den Oberarzt\nDr.B@EB von den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten, zu vernehmen.\n\n1. Das Schwurgericht hat den dahingehenden, in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Beweisamtrag unter\nBerufung auf § 244 Abs.4 Satz 2 StPO abgelehnt.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Sachverständige habe\ndie Geistesbeschaffenheit des Angsklagten nur einheitlich,\nnicht alternativ beurteilen können. Auch die Frage, ob und\naus welchen Beweggründen der Angeklagte gehandelt habe, habe\nder Sachverständige und nicht das Gericht beantworten müssen.\nDas ist jedoch nicht richtig. Es war vielmehr, wie der Senat\nschon mehrfach entschieden hat, allein Sache des Gerichts,\ndas Tatgeschehen auch in subjcektiver Hinsicht festzustellen.\nDas hat das Schwurgericht getan. Der Angeklagte hat \"aus\nseinem Bereicherungsbestruben\" gehandelt (UA S.30) und ist\nnicht \"planlos\" vorgegangen (UA S.18). Das Schwurgericht\nhatte daher keinen Anlaß, sich auch mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit dss Angeklagten bei motivlosem Handeln\nauseinanderzusetzen.\n\nAuch sonst weist die auf § 244 Abs.4 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Beweisamtrages keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch nicht\n\ndargetan, daß Dr. BB sesenüber Dr. Vi überiegene\n\nPo\nnet,\n\nTORE\n\n- 3.\n\nForschungsmittel besitze. Gögenübör den Erkenntnismitteln\neines Gerichtsmediziners ist die Beobachtung in einer\nöffentlichen Heil- oder Pfl:seanstalt für sich allein\nkein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8,76).\n\n“ 2. Dadurch, daß das Schwurgericht den Oberarzt\nDr.Blößer nicht vernommen hat, hat cs auch nicht - wie\ndie Revision weiterhin behauptet -— gegen § 244 Abs.2 StPO\nverstoßen. Allerdings kann die Pflicht zur Erforschung\nder Wahrheit ausnahmsweise zur Anhörung eines weiteren\nSachverständigen nötigen, auch wenn ein dahingehender\nBeweisamtrag nach § 244 Abs.4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler\nabgelehnt werden könnte (BGB NJW 1957,598). Hier brauchte\nsich aber dem Schwurgericht die Anhörung Dr.BWs nicht\naufzudrängen. Der Sachverständige Dr . VB nat die\nKrankengeschichte des Angeklagten aus den Karl-Bonhoeffer-Heilstätten gekannt (BdA.II Bl1.28,29 d.A.), und auch das\nGutachten des Dr.Blößer vom 23.November 1954 (in den Akten\n55 15 4/55 der Staatsanwaltschaft in Berlin Bl.22 bis\n27) war ihm, wie die Sitzungsniederschrift erweist, zugänglich gemacht worden. Das genügte, um den vernommenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen zu\nverschaffen.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil\nseinem gesamten Inhalte nach geprüft, Hierbei haben sich\n\n.\n\n-A-\n\nkeine Rechtsfehler ergeben. Das Vorbringen der Revision\nhierzu ist, soweit es sich nicht unzulässigerweise in\ntatsächlichen Angriffen verliert, durchweg offensichtlich\nunbegründet.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker\n\nrien\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-13/5-str-51-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-13/5-str-51-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.058185+00:00"}}