{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-13_5_StR_43_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-13","aktenzeichen":"5 StR 43/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 43/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberarzt Dr.med.Otto KR EEE\nau: SER\ngeboren am EEE 1905 in Pegguin- Tee (GET) ;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.März 1964, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDia Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 25, 0ktober 1963\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen =\n\n+\n\n- 2 -\n\nm.\naurenden,\n\nGründe\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, § 60 Nr.3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer\ndiese Vorschrift übersehen oder rechtsirrtümlich ausgelegt\nhaben könnte; die Urteilsfeststellungen geben keinen Anhalt\ndafür, daß die Volontärärztin Dr. O@M die ihr obliegenden\nPflichten fahrlässig verletzt haben. könnte.\n\n2. Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPC sei verletzt, bedarf\nkeiner Behandlung. Die Revision vermißt eine weitere Auf-\n. klärung hinsichtlich der Frage, ob die vom Angeklagten\ngegebene ‚Menge Varicocid zu hoch war. wie die Darlegungen\nzur Sachrüge ergeben, kommt es hierauf nicht entscheidend\nan.\n\nII. Die Sachrüge\n\nist unbegründet.\n\nl. Die Strafkammer hat rechtsirrtumsfrei dargelegt,\ndaß der Angeklagte fahrlässig bei beiden Beinen die Vene\nmit der Arterie verwechselt und durch die Unterbindung der\nArterie den Tod der Hella KB herbeigeführt habe.\n\nHierfür kommt es nicht darauf an, ob die Meinung der\nStrafkammer zutrifft, eine Vene könne, ohne zerstört zu\nwerden, nicht auf die Kocherrinne aufgeladen werden. Denn\njedenfalls durfte sich der Angeklagte nicht allein auf das\nUnterscheidungsmerkmal verlassen, das sich zwischen Vene\nund Arterie bei Aufladung auf die Kocherrinne ergibt.\n\nDaß hier Zweifel entstehen können, ergibt sich schon\n\ndaraus, daß die Volontärärztin Dr.O@B nach dem Aufladen\nder Ader des linken Beines die richtige Ansicht vertrat,\n\nes könne sich um die Arterie handeln, während der Angeklagte\nüberzeugt war, die Vene vor sich zu haben, Der Angeklagte\nhätte, wie das Urteil zutreffend darlegt, in jedem Falle\n\ndie Einmündungsstelle der Vena saphena in die Vena femoralis\nanatomisch exakt freilegen müssen. Darin, daß er dies\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nnicht getan hat, liegt sein Verschulden, das für den Tod\nder Patientin ursächlich. ware.\n\n-2. Die schuldhafte Verwechselung zwischen Arterie und\nVene, die für den Toä der Patientin ursächlich war, trägt\nallein den .Schuldsprueh, Es kommt daher für. ihn nicht\ndarauf. an, .ob der Angeklagte. eine. zu große. Menge Varicocid\nzur. Verödung verwandt. hat, . ..- nn\n\nAuch für den Strafaussprueh ist: dieser Umstand: un-..\nerheblich... Die Strafe ist so maBvoll, daß sie-auch nicht\nhätte niedriger ausfallen können, wenn hinsichtlich der.\nVerödung den Angeklagten,: vorausgesetzt, daß. er. die Venen\nunterbunden. hätte, kein Verschulden getroffen hätte.\n\nSarstedt Koffka \"Schmidt\n\nSiemer.''. : '.. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-13/5-str-43-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-13/5-str-43-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.042198+00:00"}}