{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-06_5_StR_467_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-06","aktenzeichen":"5 StR 467/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 467/64 2209 054 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Heinz-Dieter S (EEEEEED\n\naus Ha.\ngeboren am Ep 3: ir SED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: MB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.0Oktober 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundess-richtshof nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte .\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SD wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n6.März 1964 im Strafausspruch gegen SED\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\n1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie unbegründet. Die Tat beruhte auf einen\ngemeinsam gefaßten und gemeinsam ausgeführten Plan. Zu\ndiesem Plan gehörte entgegen den Ausführungen der Revision\nauch, daß die Beute geteilt werden sollte (UA S.11). Demnach hatte SW in Wirklichkeit und in seiner Vorstellung das gleiche Interesse an der Ausführung wie Vi.\nUnter diesen Umständen hat die Strafkammer ihn mit Recht\nals Mittäter angesehen.\n\n2. Was die Revision gegen die Strafzumessung ausführt,\nist zum größeren Teil offensichtlich unbegründet. Mit Recht\nbeanstandet sie aber, daß die Strafkammer zum Nachteil des\nBeschwerdeführers den Verdacht berücksichtigt hat, Sc»\noder KW könnten noch einige tausend Mark an einem unbekannten Ort verborgen halten (UA 5.37). Das verstößt, wie\ndie Revision zutreffend ausführt, gegen den Rechtssatz, daß\nim Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-06/5-str-467-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-06/5-str-467-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.981642+00:00"}}