{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-03_5_StR_50_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-03","aktenzeichen":"5 StR 50/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er\nni\n\n5 StR 50/64 2193 027\n£\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schornsteinmaurer Albert B WB zu: ve,\n. geboren an ED 1338 in c: Em >,\n\n2. Frau Karin TE geborene Fi aus\n\nSEHEN ,\nPe — EN\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubea u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.März 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof,Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Albert\n\nBB und Karin 7 m geborene Ten\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 21.November 1963\n\n- 2 =\n\na) im Schuldspruch wie folgt geändert; Die\nAngeklagten sind des Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung schuldig,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen 'hierzüu aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent- -\nscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel\nzu befinden hat. | |\n\n- Yon. Rechts wegen -\n\nze\nia\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten BB una die\nAngeklagte FM wegen schweren Raubes (Straßenraubes)\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Die Revision des Angeklagten BE gibt entgegen der\nVorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen überhaupt nicht an. Die Revision der\n\"Angeklagten FB, mit deren Verfahrensrügen Verstöße\ngegen die Aufklärungspflicht geltend gemacht werden, bezeichnet die Beweismittel nicht, deren sich die Strafkammer nach\nMeinung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen\nmüssen (vel.BGHSt 2,168).\n\nDie Sachrügen haben nur teilweise Erfolg. Die Anwendung\nder 5% 249, 2238, 73, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Die hiergegen gerichteten Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Anwendung des § 250 Abs“1 Nrs3 StGB (Straßenraub)\nhält dagegen einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nZu Unrecht meint die Strafkamner, Straßenraub liege\nschon deshalb vor, weil die Stiftsgasse, durch welche sich\ndie Angeklagte FW, zefolgt von dem Angeklagten DE,\nmit dem Tatopfer Sie zun Tatort begab, eine (öffentliche)\nStraße sei und ‚sich der. Ber eich dieser Straße auf den Tatort\n.erstrecke, Die Feststellungen ergeben, daß der eigentliche\nRaub an einer Stelle eines Trümmergrundstücks begangen wurde,\ndie von der Fahrbahn der Stiftsgasse' ungefähr > bis /ım\nentfernt liegt.\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings wiederholt entschieden, daß zum Bereich eines Öffentlichen Weges oder\neiner Straße im Sinne des § 250 Abs.1! Nr.3 StGB auch Orte\n\n-4-\n\n4“\n\ngehören können, die mit jenen im unmittelbaren räumlichen\nZusammenhang stehen und von ihnen aus ohne weiteres zugänglich sind. Das setzt aber voraus, daß Verkehrsteilnehmer sie mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Eigentümers zur Abkürzung ihres Weges, zur\nj Umgehung nicht oder nur schwer gangbarer Stellen des\nöffentlichen Weges oder der Straße oder aus anderen ähnlichen Gründen Zu betreten pflegen (vgl.BGHSt 14,383,385\nund die dort mitgeteilten weiteren Entscheidungen). Die\nUrteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.\n\nRechtsfehlerheft ist weiterhin auch die Auffassung\nder Strafkammer, Straßenraub liege jedenfalls deshalb vor,\nweil die Angeklagten sich schon in dem an der Langen Straße\ngelegenen Lokal \"RW\" über die Ausführung des Raubes\neinig gewesen seien und der Angriff auf SW daher\nschon auf der Langen Straße begonnen habe, als die Angeklagte\nFE ihn dort unter dem Vorwand, er solle ihr in ihre\nWohnung folgen, veranlaßte, mit ihr durch die Lange Straße\nund die Stiftsgasse zum Tatort zu gehen. Der erkennende\nSenat hat. bereits in seinem Urteil BGHSt 14,383,386 ausgeführt, § 250 Abs.1 Nr.3 StGB setze, soweit er den Straßenraub betrifft, voraus, daß diejenigen Handlungen, welche\nden Diebstahl zum Raub machen, also die Gewaltanwendung gegen\neine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr\nfür Leib oder Leben, ganz oder teilweise auf einem öffentlichen Wege oder einer Straße begängen werden.\n\nDie. gegenteilige Auffassung der Strafkamner entspricht\nallerdings im Grundsätzlichen einer Rechtsansicht, welche\nder 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem nichtveröffentlichten Urteil 1 StR 575/59 vom 22.Dezember 1959\nunter a) der Urteilsgründe vertreten hat. Danach genügt\nfür die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB, daß der oder\ndie Täter sich auf einem öffentlichen Wege oder einer Straße\nso verhalten, daß hierin bereits eine Gefährdung der durch\n\n.5-\n\n§ 249 StGB geschützten Rechtsgüter und daher im Sinne des .-\n§ 43 StGB ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten\nRaubes zu sehen ist, Der erkennende Senat kann indessen .\ndieser Auffassung nicht beitreten,\n\nDas Gesetz bedroht zwar (abgesehen von einer hier\nbedeutungslosen Ausnahme) den Raub, nicht aber den Diebstahl auf öffentlichen Wegen oder Straßen mit erhöhter\nStrafe (vg1.§§ 250, 243 3tGB). Bei der Beantwortung der\nFrage nach der Bedeutung der Worte \"Raub auf einen öffent- _\nlichen Wege, einer Stra3e ... begangen wird\" in § 250 Abs.1\nNr.3 StGB sowie nach dem Sinn und Zweck‘ der Vorschrift, Soweit sie den Straßenraub betrifft, müssen daher alle Umstände außer Betracht bleiben, welche beiden Straftaten\ngemeinsam sind. Berücksichtigt werden können in diesem .\nZusammenhang nur diejenigen Merkmale, welche .den Raub. vom\nDiebstahl unterscheiden, also die gerade dem Raub eigentümlichen Merkmale. Das sind die in § 249 StGB ‚genannten\nNötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person, Drohung mit gegen-\n‘ wärtiger Gefahr für Leib und Leben). Die Bedeutung der oben\nmitgeteilten Gesetzesworte sowie Sinn und Zweck. des § 250\n'abs.1 Nr.3 StGB zielen hiernack nur darauf ab, Verkehrsteilnehmen, die sich auf öffentlichen Wegen oder Straßen\naufhalten oder fortbewegen, erhöhten Schutz vor solchen\nÜberfällen zu gewähren, bei welchen dem Raub eigentümliche\nMerkmale ganz oder teilweise an den genannten Orten verwirklicht werden. Die List, durch welche ein Verkehrsteilnehmer von einem dieser Orte weg an einen nichtöffentlichen\nOrt gelockt wird, an dem man ihn .dann beraubt, gehört nicht\n. zu jenen Merkmalen. -:\n\nAuch der Zusammenhang des Gesetzes. kann, die abweichende Auffassung der Strafkamer nicht ‚rechtfertigen.\n§ 250 Abs.1 StGB nennt neben den bisher erwähnten Umständen\neine ganze Reihe weiterer Umstände, bei deren Vorliegen\nRaub mit erhöhter Strafe beiroht wird. Keiner dieser Umstände bietet allein oder im Zusammenhang mit anderen einen\n\n- 6 -\n\nAnhalt dafür, daß die erhöhte Strafdrohung des § 250 Abs.1\nStGB auch für Fälle der hier in Rede stehenden Art gelten\nsoll,\n\nDie Auffassung der Strafkammer beruht hiernach in Wahrheit nicht auf einer Auslegung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB,\nbedeutet vielmehr eine entsprechende Anwendung 'der Vorschrift\nauf Fälle, welche allenfalls den von ihr betroffenen Fällen\nähnlich sind. Eine solche entsprechende Anwendung verbieten\n8 2 Abs.1 StGB, Artikel 103 Abs.2 GG.\n\nDie Entscheidungen BGHSt 3,297 IM Nr.10 und 14 zu\n\nStGB § 250 Abs.1 Nr.3 ergeben nichts Gegenteiliges. Sie betreffen Fälle, in denen schon auf einem öffentlichen Weg\n‚Gewalt verübt, gedroht oder zumindest versucht wurde, an\n\ndas Geld heranzukommen, das iem Opfer mit Gewalt. weggenommen\nwerden sollte.\n\nDas oben mitgeteilte Urteil des 1.Strafsenats verpflichtet\nden erkennenden Senat nicht, die Rechtsfrage gemäß § 136 GVG\ndem Großen Senat für Strafsacken vorzulegen. Es betrifft\neinen Fall, in dem der Plan des Täters darauf gerichtet war,\nsein Opfer auf einem Feldweg zu berauben, bei dem das Urteil\ndes Tatrichters, das der 1.Strafsenat aufgehoben hat, die\nMöglichkeit offen ließ, daß er ein öffentlicher Weg war. Der\nRaub geschah dann allerdings entgegen dem Tatplan nicht auf -\ndem Feldweg, auf den der Täter sein Opfer gelockt hatte,\nsondern etwa 6-8 m von diesem Wege entfernt auf einem angrenzenden Stoppelacker, den Täter und Opfer betreten hatten,\nweil der Feldweg naß und \"stark aufgeweicht war.\n\nDer erkennende Senat hat es nicht mit einem solchen\nSachverhalt zu tun. Die Angeklagten waren im vorliegenden\n. Fall von: vornherein entschlossen, . ‚ihr Opfer. an einem nicht\n‚ öffentlichen Orte zu berauben.\n\nDaß eine erneute Verhandlung vor dem Tatrichter zu\nabweichenden Feststellungen über die örtlichen Verhältnisse\nführen könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Er hat\n\n- 7 -\n\ndaher den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft,\ndurch entsprechende Änderung der Urteilsformel von sich\naus behoben.\n\nÜber die Strafen muß der Tatrichter erneut entscheiden.\nDabei hindert ihn § 358 Abs.2 StPO nicht, wieder die bkisherigen Strafen, die auch im Rahmen des § 249 Abs.2 StGB\nliegen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\nverhängen,\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen. In das neue Urteil brauchen sie\nnicht aufgenommen zu werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/5-str-50-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/5-str-50-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.816984+00:00"}}