{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-03-03_5_StR_41_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-03-03","aktenzeichen":"5 StR 41/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard S EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an Em 1932 in Magdeburg,\nzur Zeit in Untersuchun:shaft,\n\nwegen Betruges im Rückfalle u.a...\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesserichtshofs in der\nSitzung vom 3.März 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr is\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n12.September 1963 wird verworfen. Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte nicht der unbefugten Führung einer\n\ner\n\ninländischen Amts- oder Dienstbezeichnung,\nsondern in allen fünf Fällen, in denen dies\nangenommen worden ist, der Amtsanmaßung\nschuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. :\n\nDie nach dem 12.September 1963 erlittene\nUntersuchungshaft. wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Gesamtstrafe angerechnet, :\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision gibt nicht den Inhalt der Begründung\nan, mit der das Landgericht es abgelehnt hat, über die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklazten, über die sich schon\nzwei Ärzte gutachtlich geäußert hatten, auf den Antrag\nder Verteidigerin noch einen Psychologen als Sachverständigen zu vernehmen. Die Rüg= einer Verletzung\ndes § 244 Abs.4 StPO in Verbindung mit § 338 Nr.8 StPO\nist daher nicht ordnungsrzemäß erhoben (BGHSt 3,213).\nSie wäre übrigens unbegründet. Von einer Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO\nkann ebenfalls keine Rede sein.\n\nDie Auffassung der Revision, zwischen den einzelnen\nBetrugshandlungen bestehe ein Fortsetzungszusammenhang,\nist haltlos.\n\nDie Sachrüge nötigt jedoch dazu, den Schuldspruch\nin den fünf Fällen zu berichtigen, in denen - zweimal in\nTateinheit mit anderen strafbaren Handlungen -— jeweils\ndie unbefugte Führung siner inländischen Amts- oder\nDienstbezeichnung nach § 132a StGB angenommen wird. Hier\nbediente sich der Angeklagte bei Telefonanrufen eines\nfremden Namens und täuschte vor, als Kriminalrat in\neiner dienstlichen Angelegenheit zu sprechen. Dadurch\n\"führte\" er nicht die Dienstbezeichnung eines Kriminalrats. Denn er gebrauchte sie nicht so, als käme sie ihm\nselbst ständig zu und wäre gleichsam ein Merkmal seiner\neigenen Identität. Er befaßte sich vielmehr, wie schon\ndie Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß angenommen\nhaben, unbefugt mit der Ausübung eines Öffentlichen Amts,\nmachte sich also, da sich auch sein Vorsatz aus den\nFeststellungen ergibt, der Amtsanmaßung nach § 132 StGB\nschuldig.\n\n-4-\n\nDas Versehen des Landgerichts kann bei der Strafzumessung höchstens zugunsten des Angeklagten gewirkt\nhaben, weil § 132a StGB geringere Strafen als § 132 StGB\nandroht. Die Strafaussprüche bleiben daher bestehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nBundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt_ _ Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/5-str-41-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-03/5-str-41-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.799191+00:00"}}