{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-25_5_StR_44_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-25","aktenzeichen":"5 StR 44/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 44/64\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer, derzeitigen Panzergrenadier Gerhard B Em\n\naus Ta. |\ngeboren an m 1343 in Dem\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Februar 1964, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 5.November 1963\nim Schuldspruch dahin geändert;\n\nDer Angeklagte ist der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n- 2.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nfründe\n\nDie Revision ist nur teilweise begründet,\n\n1. Die Rüge, die Jugendkammer habe gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen, greift nicht durch, da der Beschwerdeführer keine Tatsachen angibt, die einen verfahrensrechtlichen\nMangel enthalten (§ 344 Abs.2 Satz 2 stPO). Soweit er geltend\nmachen will, die Jugendkamner habe unter Verletzung des\n§ 267 StPO Schuldspruch und Strafiusspruch einschließlich\nAblehnung der Strafaussetzung nicht ausreichend begründet,\nist die Revision nicht gerechtfertigt.\n\n2. Auch die Sachrüge führt nur zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\na) Nach den rechtlich unbedenklichen und auch von der\nRevision nicht angegriffenen Feststellungen der Jugendkammer\nhat der Angeklagte sich durch übermäßigen Alkoholgenuß\n(3 %o Blutalkoholkonzentration) fahrlässig in den Zustand der\nZurechnungsunfähigkeit versetzt. Das ist nach dem Zusammenhang auch der Sinn des für sich allein nicht völlig klaren\nund durch einen offenbaren Schreibfehler (anstatt \"Zurechnungsunfähigkeit\" unrichtig \"Zurechnungsfähigkeit\") entstellten letzten Satzes der Beweiswürdigung zu diesem Punkt\n(UA S.11 oben). Dieser Satz könnte allenfalls dahin zu\nverstehen sein, daß die Jugendkammer bei der Feststellung\nder Zurechnungsunfähigkeit letzte Zweifel nicht überwunden\nhat. Das gleiche gilt auch von der vorher in diesem Zusammenhang gebrauchten Wendung, daß das körperliche und gedankliche\nLeistungen erfordernde Verhalten des Angeklagten nach\nden Vorfällen mit den beiden von ihn behelligten Frauen\nnicht geeignet ist, die Annahme der Volltrunkenheit mit\nGewiBhei t in Frage zu stellen. Derartige Zweifel\nstehen jedoch dem Schuldspruch nicht entgegen (BGHSt 9,390\nund 16,187). |\n\n-A-\n\nb) Zu beanstanden ist zwar, daß die Jugendkammer im\nentscheidenden Teil des Urteils den Angeklagten \"wegen\nversuchter Notzucht in zwei Fällen, jeweils begangen in\nTateinheit mit Körperverletzung gemäß § 223 StGB, begangen\n.im Vollrausch, § 330a StGB\" für schuldig erklärt hat. Die\nBegehung einer mit: Strafe bedrohten Handlung im Zustand\n. der Volltrunkenheit ist nach § 330a StGB nur Bedingung der\n- Strafbarkeit; die Schuld braucht sich nur auf die Herbeiführung des Rauschzustandes zu erstrecken. Im übrigen reicht\nes zur Strafbarkeit aus, daß der Täter den äußeren Tatbestand\n‚der strafbaren Handlung wit natürlichem Willen verwirklicht\n(BGHSt 1,124,126; 14,114; RGSt 73,11,16). Die insoweit im\nFalle der Frau Tue von der Revision gegen die Feststellung des Tatbestands.der versuchten Notzucht erhobenen\nBedenken sind angesichts des nahen örtlichen und zeitlichen\nZusammenhangs und der Gleichartigkeit dieser Tat mit dem\nVorausgegangenen, völlig eindeutigen Vsrhalten des Angeklagten\ngegenüber der Zeugin MÜHE offensichtlich unbegründet.\n\n\\ Da auch bei der weiteren Nachprüfung die Beurteilung\nder beiden Fälle ME und I durch die Jugend-\n‚kammer keine rechtlichen Bedenken erkennen läßt, bedarf es\njedoch nicht der Aufhebung des Schuldspruchs wie in den dem\nUrteil BGHSt 14,114 und dem (dort angeführten) Urteil\n5 StR 143/55 vom 24.Mai 1955 zugrunde liegenden Fällen,\nin denen das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung\ndurch den Tatrichter nicht gebilligt hat. Da der Angeklagte\naie beiden mit Strafe bedrohten Handlungen in ein und dem-\n‚ selben Rauschzustand begangen und, die Jugendkammer diese\nHandlungen zutreffend gewürdigt hat, muß der Schuldspruch\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO dahin .\ngeändert werden, daß der Angeklagte der fahrlässigen Volltrunkenheit schuldig ist (v&l. RiSt 69,187; ferner auch\nRG HRR 1938,190).\n\nc) Der Strafausspruch kann wegen der Änderung des\nSchuldspruchs nicht aufrecht-ernalten werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, die Feststellungen, die dem\nrechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, in der\nneuen Hauptverhandlung za verlesen. Sie brauchen jedoch\nim Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-25/5-str-44-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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