{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-25_5_StR_21_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-25","aktenzeichen":"5 StR 21/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 21/64\n\n(alt: 5 StR 139/63) 2199 071\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Helmut H un\n\naus Heim,\ngeboren am EMEEr 1915 in CREME Kreis Han,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Februar 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ‚MB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte di»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 18.0ktober 1963\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen dem\nBeschwerdeführer zur Last.\n\nDie nach dem 18.0ktober 196% erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2. “\n\nG r ünde\n\nDie Revision des Angeklazten ist nicht begründet.\n\n1. Die verfahrensrechtliche Rüge, das Landgericht habe\ndas Verhalten des Angeklazten in den Jahren von 1945 bis\n1950 und die Gründe, die in Jahre 1955 zur Scheidung seiner\nEhe führten, sowie allgemein das Vorliegen der Voraussetzungen seiner Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aufgeklärt, es habe hierzu und zu den\n\nAuswirkungen des Medikamentenmißbrauchs bei dem himgeschädigten Angeklagten insbesondere nicht Professor Dr.\nDEE 215 weiteren Sachverständigen gehört, geht fehl.\nDie Gründe des Urteils.ergeben, daß das Landgericht bei\nAufhellung der bezeichneten Fragen die vorhandenen Möglichkeiten erschöpft hat. Die Revision gibt selbst nicht an,\nwelche Beweismittel die Jugendkamner bei dem Bemühen, die\nLebensführung des Angeklagten in den Jahren von 1945 bis\n1950 und die Ursachen der Auflösung seiner Ehe weiter aufzuklären, außerdem noch hätte benutzen können und sollen,\n\nDen Antrag, außer den drei zugezogenen Sachverständigen\neinen Obergutachter zu hören, hat die Strafkammer mit Recht\nabgelehnt.\n\n2. Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen.\n\na) Das Landgericht hat sich nicht auf die Feststellung\nder formellen Voraussetzungen der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beschränkt, sondern auch das\nVorliegen der sachlichrechtlichen Voraussetzungen geprüft\nund dargetan. Es hat die Persönlichkeit des Angeklagten\nin ihrer Gesamtheit gewürdigt, wie sie sich vor allem auch\nauf Grund der in der Zeit seit 1950 von ihm begangenen Taten\ndarstellt (UA S.14). Auf Grund des dabei gewonnenen Bildes\nhat es ohne Rechtsfehler festgestellt, daß bei dem Angeklagten\nseit dem genannten Zeitpunkt, mitbedingt durch eine krankhafte Wesensänderung, ein Hang zur Begehung von Notzuchttaten besteht.\n\n- 3-\n\nb) Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, dem\nUrteil sei nicht zu entnehnen, von welchem Strafrahmen die\nJugendkammer bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Nach\ndem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe hat das Landgericht den Strafrahmen des § 20a StGB zugrunde gelegt. Die\nJugendkammer hat berücksichtigt, daß dem Angeklagten nur\nversuchte Notzucht nachgewiesen werden kann.\n\nEine Unterschreitung des Regelstrafrahmens des\n§ 20a StGB, wie sie in Fällen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters an sich denkbar ist, kam\nschon wegen der Schwere der Tat nicht in Betracht. .\n\nec) Im Hinblick auf die Begleitumstände der Tat\n(überfallen eines 15jährigen MNäächens in einsamer Gegend,\nrohes Einschlagen auf das Opfer und Bedrohung mit einer\nPistole) und auf die durch sie verursachten schwerwiegenden\nFolgen (schweres Trauma infolge der genannten Begleitumstände) ist trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und der Verurteilung lediglich\nwegen versuchten Verbrechens die von dem Landgericht verhängte Strafe von vier Jahren Zuchthaus nicht als schuldunangemessen anzusehen (vel. BGHSt 7,28). Soweit der\nAngeklagte der Pflege bedarf und aus diesen Grunde die\nZuchthausstrafe nicht verbüßen kann, kann nach § 456b\nSatz 2 StpO die angeoränete Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt vor der Freiheitsstrafe vollzogen\nwerden.\n\nd) Die auf die allgemeine Sachrüge im übrigen vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen\nRechtsfehler ergeben. Die Jugendkammer hat insbesondere\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB positiv festgestellt,\n‚so daß gegen die neben der Strafe angeordnete Unterbringung\n\n-A-\n\ndes Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\n(§ 42b StGB) auch insoweit keine rechtlichen Bedenken\nbestehen. Die Revision hat hiergegen auch selbst keine\nEinwendungen erhoben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting\n\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-25/5-str-21-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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