{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-25_5_StR_15_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-25","aktenzeichen":"5 StR 15/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ber\nin\nerki,\n\nStR 15/64 2194 072\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Franz \\ EEE aus CREEEEE>,\ngeboren an Emm 1912 ir rege (> ,\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat les Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Februar 1964, an der teilgcnommen habens\n\nSenatspräsident Prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr um .\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte dm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntjs\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 22.0ktober 1963 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lanizgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nIs\n\nSoweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie unbegründet. Sie bewegt sich sowohl mit der Verfahrensals auch mit der Sachrüge ausschließlich in Angriffen gegen\ndie allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungssätze enthält das Urteil\nnicht.\n\nII.\nHingegen kann der Strafuusspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDer Strafkammer sind bei Berechnung des Schadens, den der\nAngeklagte der Bundesausführungsbehörde zugefügt hat, Rechenfehler zu Ungunsten des Angeklagten unterlaufen. Da die Höhe\nder Strafe unter anderem auch mit der Höhe des angerichteten\nSchadens begründet wird, müssen dicse Fehler zur Aufhebung\ndes Urteils im Strafausspruch führen.\n\nZur Errechnung des Schadens zieht die Strafkammer von dem\nBetrag, den der Angeklagte insgesamt erhalten hat (12.872,40 DM),\ndiejenigen Beträge ab, die ihm zustanden.\n\nDie Errechnung der Beträge, die dem Angeklagten zustanden, enthält aber zwei Fehler.\n\nNach UA S,.12, 15, 26, 27a hatte der Angeklagte einen\nAnspruch auf Rente für die Zeit vom 11.März 1957 bis Ende\nApril 1960. Das sind nicht, wie das Urteil (UA S.27a) pauschal\nannimmt, 36 Monate, sondern mindestens 37Y2 Monate. Der\nAngeklagte hatte also einen Anspruch auf Rente von insgesamt\n37,5 mal 56,77 DM. Das sind nicht nur 2.043,72 DM, wie das\nUrteil UA S.27a meint, sondern 2.128,88 DM.\n\nAls Betrag für ärztliche Verrichtungen usw., der über die\nRente hinaus gezahlt worden ist und dem Angeklagten zustand,\nsetzt die Strafkammer bei ihrer Berechnung 1.579,14 DM ein\n(UA S.28). Aus UA S.18 letzter Absatz ergibt sich aber, daß\ndieser Betrag von 1.579,14 DM gerade in der Zeit vom 1.Mai 1961\nbis zur Einstellung der Rentenlcistungen gewährt ist, also\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nnicht den Betrag darstellt, ur dem Angeklagten zustand, sonder\ngerade einen, der ihm nicht zustand. Um zu berechnen, welcher\nBetrag dem Angeklagten in dieser Zeit zustand, müssen diese\n1.579,14 DM von dem Betrag von 4.342,55 DM abgezogen werden,\ndie der Angeklagte insgesamt für ärztliche Leistungen usw,\nerhalten hat. Das ergibt einen Betrag von 2.763,41 DM, den\n\nder Angeklagte zu Recht erhalten hat,\n\nDemnach hat der Angeklagte entgegen der Berechnung des\nUrteils zu Recht erhalten . 2.763,41 DM\n+ 2.128,88 DM\n4.892,29 DM.\n\nzieht man diesen Betrag von den insgesamt erhaltenen\n12.872,40 DM ab, so ergibt sich ein Betrag von 7.980,11 DM,\nden der Angeklagte zu Unrecht erhalten hat, nicht 9.942,54 DM,\nwie die Strafkammer (UA S.28) annimmt. Der Schaden, den der\nAngeklagte angerichtet hat, ist also rund 2.000 DM geringer,\nals die Strafkammer errechnet hat; das ist ein nicht unerheblicher Betrag.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nEs empfichlt sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen; sie müssen jedoch im Urteil nicht\nwiederholt werden.\n\nSarstedt Koffka . Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-25/5-str-15-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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