{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-21_5_StR_588_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-21","aktenzeichen":"5 StR 588/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerkt ja -\nAmtliche Sammlungs ja\n\nowiG § 56; GVe % 121\n\nIst der Bundesgzerichtshof entgegen dem Oberlandesgericht der Auffassung, daß die Rechtsbeschwerde\nnicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise\nbegründet worden und deshalb unzulässig ist, so\nverneint er nicht aus diesem Grunde die Vorlegungsvoraussetzungen, sondern verwirft, wenn sie im\nübrigen erfüllt sind, die Rechtsbeschwerde als\nunzulässig.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Februar 1964 - 5 StR 588/63 -\nAG Göttingen\nOLG Celle\n\n5 StR 588/63\n\nBeschluß\n\nIn dem Bußgeldverfahren\n\ngegen den Kraftfahrer Nax R Em\naus Gm Kreis Cm\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen 5 9 Abs.1 BOKraft in\nVerbindung mit § 61 Abs.1 Nr,5 des Personenbeförderungsgesetzes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er\nden Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom\n21.Februar 1964 durch den Senatspräsidenten Prof.Sarstedt\nund die Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt und\nDr.Börker beschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde Rmpr gegen den\nBeschluß des Amtsgerichts in Göttingen vom\n19. Dezember 1962 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\nGründe\n\nDas Oberlandesgericht in Celle sagt im Vorlegungsbeschluß, die Rechtsbeschwerde, mit der keine Verfahrensrüge erhoben wird, gehe von einen anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Ürotzdem behandelt es sie\nstillschweigend als zulässig. Da es in der Sache selbst\nvon einem Beschluß des Bayerischen Cbersten Landesgerichts\nvom 14.September 1962 (NJW 1962,2215) abweichen will,\nlegt es sie gemäß § 56 Abs.5 CT'iG in Verbindung mit\n§ 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.\n\nDie Vorlegrungsvorausretzurren sind hiernach erfüllt.\nSie fehlen auch nicht deshülb, weil die Rechtsbeschwerde\nnicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet\nworden ist (vgl. unten). Denn das Oberlandesgericht hält\nsie für zulässig, und seine Auffassung ist der Prüfung\nder Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde zu legen. Sonst\nmüßte der Bundesgerichtshof nämlich, wie der General-\n\nbundesanwalt beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückgeben. Dieses wäre dann aber an\ndie Gründe einer solchen Entscheidung nicht gebunden,\nkönnte also die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde\nwiederum bejahen und dürfte sogar in der Sache selbst\ndie beabsichtigte, vom Bayerischen Obersten Landesgericht abweichende Entscheidung treffen, ohne daß der\nBundesgerichtsh-f zu dieser Meinungsverschiedenheit\nStellung genommen hat. Das widerspräche dem Sinn der\nBestimmungen über die Vorlegungspflicht.\n\nInfolge der zulässigen Vorlegung tritt der Bundesgerichtshof an die Stelle des Rechtsbeschwerdegerichts.\nEr hat zunächst, und zwar nunmehr selbständig, zu prüfen,\n\nob die KRechtsbeschwerde ordrunzsgemäß eingelegt worden\nist. Das ist nicht der Fall. Fit ihr kann nach § 56\nAbs.2 OWiG nur geltend gemacht werden, die Entscheidung\nberuhe auf einer Verletzuns des Gesetzes, d.h. darauf,\ndaß eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet\nworden sei. Nach § 56 Abs.4 Satz 2 OWiG in Verbindung\nmit § 344 StPO muß aus der Beschwerdebegründung hervor=\ngehen, ob der Beschluß des Amtsgerichts wegen Verletzung\n\neiner Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen kechtsnorm angefochten wird.\n\nDie Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers genüst\ndiesen Anforderungen nicht. Sie richtet sich in unzulässiger Weise nur gegen die Beweiswürdigung und die\nFeststellungen des Amtsgerichts.\n\nSarstedt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-21/5-str-588-63","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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