{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1964-02-21_5_StR_545_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1964-02-21","aktenzeichen":"5 StR 545/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 63\n\nIm Namen des Volkes 2194\n\nIn der Strafsache 07r\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Walter ?> EEEn zu: Ve\ndort geboren am EEE 1921,\n\nwegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 11.Pebruar 1964 in der Sitzung vom 21.Februar\n1964, an denen teilgenommen habens\n\nSenatspräsident prof.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nSchmitt\nDr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (kn\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr m\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamtı\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9.Juli\n1963 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts verbrauchte der\nAngeklagte empfangenes Geld, mit dem er die Kostenschuld seiner\nPartei an den siegreichen Prozeßgegner bezahlen sollte, zunächst\nfür sich und führte erst nach etwa fünf Monaten einen entsprechenden Betrag ab. Es wird ihm daher Untreue in Tateinheit mit\nUnterschlagung zur Last gelegt. Er verteidigt sich damit, ihm\nsei eine Reihe von Versehen unterlaufen. Die Strafkamner hat\nihn freigesprochen. Sie hat sich \"trotz mehreren, den Angeklagten in erheblicher Weise belastenden Umständen nicht mit der\nfür eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können!!', daß er vorsätzlich gehandelt habe.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.\n\n1. Ihre Aufklärungsrüge hält auch der Generalbundesanwalt\nfür unbegründet. Wie er schreibt, brauchte die Strafkammer\n\"nicht von Amts wegen Angestellte der Volksbank in VeiuEn\nüber den Bankkredit des Angeklagten zu hören. Der schon im\nVorverfahren eingeholte Kontoauszug der Volksbank bestätigte\ndie Angaben des Angeklagten (UA S.135 Hülle Bd.I Bl.36 d.A.).\nMit diesem Kontoauszug durfte sich die Strafkammer begnügen\".\nDer Senat tritt diesen Ausführungen bei.\n\n2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Sachbeschwerde\ndringt ebenfalls nicht durch.\n\na) Die Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft läuft nur darauf hinaus, die zwar in tatsächlicher Beziehung überraschende, rechtlich aber mögliche Beweiswürdigung\ndes Tatrichters unzulässigerw.ise Äurch eine andere zu ersetzen, Rechtlicher Art könnte allenfalls der Einwand der\nStaatsanwaltschaft. sein, dad die-Strafkammer \"jeden einzelnen\nbelastenden Umstand. für sich geprüft hat, ohne alle:\nBelastungen zueinander in innere und logische Beziehung zu\nsetzen, und versäumt hat, die schwerwiegenden Belastungsumstände in ihrer Gesamtheit ... zu berücksichtigen\". Dieser\n\n3.\n\nVorwurf trifft aber nicht zu. Daß die Strafkammer die vermißte\nzusammenfassende Würdigung vorgenommen hat, ergibt sich aus\n\ndem Anfang des Abschnitts III der Urteilsgründe (UA S.28\n\nunten). Es mag dahinstehen, ob eine solche ausdrückliche Bemerkung des Tatrichters bei einer aus mehreren Punkten bestehen.\nden Beweiswürdigung überhaupt erforderlich ist und sich nicht\nvielmehr von selbst versteht.\n\nb) Auch die ergänzenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bewegen sich in Wahrheit unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist\ninsbesondere nicht in folgendem Punkte widerspruchsvoll oder\nlückenhafts\n\nFrau He» suchte den Angeklagten am 29.August 1962\nauf, legte ihm ein Schreiben des Amtsgerichts. in Goslar vor,\ndas sich auf die angeoränete Zwangsversteigerung des Grundstücks bezog, fragte ihn, wie sie sich verhalten solle, und\nerwähnte, daß sie sich auch beim Amtsgericht in Goslar erkundigen wolle. Der Angeklagte antwortete ihr, die Sache habe\nnichts auf sich, sie brauche deshalb nicht nach Goslar zu\nfahren (UA S.8). Wußte er bei dieser Unterredung gemäß seiner\nEinlassung, die das Landgericht für nicht sicher widerlägt\nhält, nicht mehr, daß er schon am 5.Mai 1962 über 1.100 DM\nvon Frau HM zur Bezahlung der Kostenschuld und zur Abwendung der Zwangsversteigerung erhalten hatte, so ist allerdings kaum verständlich, daß er der Frau Hl eine beruhigende Antwort gab, statt ihr zu sagen, der Gläubiger müsse\nnun endlich befriedigt werden. Trotzdem ist die tatrichterliche Feststellung, ihm könne der Empfang des Geldes entfallen\ngewesen sein, nicht schlechthin unmöglich. Die Strafkammer\nerklärt seine beschwichtigende Auskunft an Frau HB ı.-\nmit, daß er sie vielleicht ohne gewissenhafte Prüfung erteilt (UA S.20), insbesondere das ihm vorgelegte gerichtliche Schreiben möglicherweise nicht sorgfältig durchgesehen\n\nFa Rn\n\nhabe (UA S.27 unten). Ob ein so auffälliges berufliches\nVersagen des Angeklagten noch im Bereich des tatsächlich\nMöglichen liegt, hat nicht das Revisionsgericht, sondern\nder Tatrichter zu beurt.ilen.\n\nDer Senat hält es nicht für angemessen, die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Revision der\nStaatsanwaltschaft entstanden sind, nach § 4753 Abs.1 Satz 2\nStPO der Landeskasse aufzuerlegen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil mit\nden Feststellungen aufzuheben und die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-21/5-str-545-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-21/5-str-545-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.430131+00:00"}}